Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in einem Umfang von 17, 5 %. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten (noch) über die Gewährung von Krankengeld im Zeitraum 11.06.2018 bis 14.06.2018 und 21.06.2018 bis 04.08.2018.
Die Klägerin erkrankte im Zeitraum vom 30.04.2018 bis zum 25.02.2019 arbeitsunfähig.
Vom 15.06.2018 bis zum 20.06.2018 war sie in stationärer Behandlung im B Krankenhaus L.
Am 09.08.2018 erkundigte sich die Klägerin nach der Krankengeldzahlung bei der Beklagten und begründete dies damit, dass sie durch ein Missverständnis seitens der Arztpraxis P-U L die Krankmeldung nicht an die Beklagte geschickt habe.
Mit Bescheid vom 13.08.2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Anspruch auf Krankengeld für den Zeitraum 11.06.2018 bis 08.08.2018 ruhe. Die Klägerin habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht innerhalb einer Woche bei der Beklagten eingereicht. Die Nachweise seit 30.04.2018 seien bei der Beklagten erst gebündelt am 09.08.2018 eingegangen.
Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie bestreite, dass sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verspätet eingereicht habe. Die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit sei erkennbar auf ihre depressive Erkrankung bei starker Dosierung von Antidepressiva zurückzuführen.
Mit Bescheid vom 17.06.2019 hob die Beklagte das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld im Zeitraum 15.06.2018 bis 20.06.2018 auf.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2019 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Sie führte aus, dass auf jeder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darauf hingewiesen werde, dass bei verspäteter Vorlage der Verlust des Anspruchs auf Krankengeld drohe. Der Anspruch auf Krankengeld ruhe solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht fristgerecht gemeldet werde. Bei der Meldung der Arbeitsunfähigkeit handele es sich um eine Obliegenheit des Versicherten. Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Meldung seien deshalb vom Versicherten selbst zu tragen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ruhe der Anspruch auf Krankengeld auch dann, wenn eine rechtzeitig zur Post gegebene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht oder verspätet bei der Krankenkasse eingehe.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 14.07.2019 Klage zum Sozialgericht Köln erhoben. Sie trägt vor, dass sie zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Arztpraxis die Krankmeldung an die Beklagte geschickt habe. Es sei üblich, dass Ärzte als Vertragsärzte die Übersendung der Krankmeldung an die Krankenkassen übernehmen würden. Die Arztpraxis habe ihr gegenüber den Eindruck erweckt, dass sie die Krankmeldung abweichend von der gesetzlichen Obliegenheit selbst der Beklagten melden würde. Die Beklagte werde unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des 3. Senats des Bundessozialgerichts (Az. B 3 KR 23/17) gebeten zu prüfen, ob sie den Anspruch anerkenne. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, einen Abhilfebescheid zu erlassen und die erforderlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X zu erstatten.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich in der Fassung ihrer zuletzt gestellten Anträge sinngemäß,
den Bescheid vom 13.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.06.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Krankengeld zuzüglich Zinsen im Zeitraum 11.06.2019 bis 14.06.2019 und 21.06.2019 bis 04.08.2019 zu gewähren und ihr die entstandenen Kosten im Widerspruchsverfahren zu erstatten.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Die Krankenkasse könne sich nicht auf einen verspäteten Zugang berufen, wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende getan habe, um seine Ansprüche zu wahren oder er handlungsunfähig gewesen sei. Eine Handlungsunfähigkeit werde bestritten. Die Bestellung eines Betreuers sei der Beklagten nicht bekannt. Die bestehende depressive Erkrankung begründe nicht ohne weiteres eine Handlungsunfähigkeit. Die Klägerin habe zudem nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Arztpraxis die streitgegenständlichen Meldungen der Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig an die Beklagte schicke. Die rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit sei eine Obliegenheit der Klägerin. Die Folgen einer unterbliebenen Meldung seien von ihr zu tragen. Mangels Hauptanspruch bestehe auch kein Zinsanspruch.
Die Beklagte hat den Krankengeldanspruch für den Zeitraum 05.08.2018 bis 08.08.2018 anerkannt. Die Klägerin hat den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung der Kammer durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand Entscheidungsfindung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte gemäß § 124 Ab...