Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klage richtet sich gegen eine Meldeaufforderung.
Der Kläger ist selbstständiger Rechtsanwalt. Seit September 2007 erhält er Arbeitslosengeld II. Ausweislich der in den Akten befindlichen Einkommensteuerbescheide erzielte er in den Kalenderjahre 2008 und 2009 ein negatives Einkommen aus seiner selbstständigen Tätigkeit. Arbeitslosengeld II wurde ihm durchgehend ohne Anrechnung von Einkommen gewährt.
Für den hier maßgeblichen Zeitraum gewährte ihm die Rechtsvorgängerin des Beklagten mit Bescheid vom 03.11.2010 für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis zum 30.04.2011 vorläufig gemäß § 40 Abs. 1 Nr.1a SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung (SGB II a.F.) i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III Arbeitslosengeld II in Höhe von 670,78 Euro monatlich. Es setzte sich aus einer Regelleistung in Höhe von 359 Euro, Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 270,98 Euro und einem Zuschuss zur Rentenversicherung in Höhe von 40,80 Euro zusammen.
Die Rechtsvorgängerin des Beklagten forderte den Kläger mehrfach auf, persönlich bei ihr vorzusprechen, wobei der Kläger lediglich einen dieser Meldetermine persönlich wahrnahm.
Unter dem 27.12.2010 verfasste die Rechtsvorgängerin des Beklagten folgendes auszugsweise wiedergegebenes Schreiben, das keine Rechtsmittelbelehrung enthielt:
"bitte kommen Sie am 17.01.2011 um 10.00 Uhr in die ARGE Bonn, Rochusstr. 6, 53123 Bonn, Zimmer 305.
Ich möchte mit Ihnen über ihr Bewerberangebot bzw. ihre berufliche Situation sprechen.
Dies ist eine Einladung nach § 59 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 309 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Wenn Sie ohne wichtigen Grund dieser Einladung nicht Folge leisten, wird Ihr Arbeitslosengeld II um 10% der für Sie nach § 20 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) maßgebenden Regelleistung für die Dauer von drei Monaten abgesenkt. ..."
Mit Schreiben vom 31.12.2010 teilte der Kläger daraufhin mit, er sei nach wie vor als selbstständiger Rechtsanwalt tätig, womit die Anfrage nach seiner beruflichen Situation beantwortet sei. Es sei darüber hinaus nicht ersichtlich, was mit dem Terminus "Gespräch über Bewerberangebote" gemeint sei. Keiner der in § 309 Abs. 2 SGB III abschließend aufgeführten Meldezwecke sei insoweit einschlägig. Er gehe davon aus, dass sich der in der Einladung angegebene Meldezweck damit erledigt habe. Hilfsweise werde gegen die Einladung Widerspruch eingelegt. Der persönliche Anwendungsbereich der gesetzlichen Meldepflicht sei in seinem Fall nicht erfüllt, da er nach wie vor kein arbeitsuchender Hilfebedürftiger sei. Zudem sei kein gesetzlicher Meldezweck einschlägig. Schließlich sei auch kein konkreter Aufklärungsbedarf gegeben.
Den Meldetermin nahm der Kläger ohne Angabe weiterer Gründe nicht wahr.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2011 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 25.03.2011 Klage erhoben.
Er hält die Meldeaufforderung aus mehreren Gründen für rechtswidrig. Der persönliche Anwendungsbereich der Meldepflicht des § 59 SGB II sei nur für arbeitsuchende Hilfebedürftige einschlägig. Diese Voraussetzung sei im Falle von "Aufstockern", die, wie er, bereits berufstätig seien, nicht gegeben. Der Ausdruck des "Arbeitslosen" in §§ 309, 310 SGB III dürfe nicht gegen den des "erwerbsfähigen Hilfebedürftigen" ausgetauscht werden. Zudem sei der von der Rechtsvorgängerin des Beklagten genannte Meldezweck ("Gespräch über Bewerberangebote") nicht von der Legaldefinition des Meldezwecks in § 309 SGB III umfasst. Die Frage nach seiner berufliche Situation habe er schriftlich beantwortet, so dass er davon habe ausgehen können, dass sich die Angelegenheit erledigt habe. Andernfalls hätte ihm ein weitergehender zulässiger Meldezweck mitgeteilt werden müssen. Der Beklagte sei auch an die in der Meldeaufforderung genannten Zwecke gebunden gewesen und habe diese nicht nachträglich austauschen dürfen. Für die von dem Beklagten fortlaufend vorgenommenen Vorladungen zu einem abstrakt bestimmten zeitlichen Rhythmus gebe es keine Ermächtigungsgrundlage. Selbst wenn ein zulässiger konkreter Meldezweck genannt worden wäre, wäre die vorgenommene Ladung mangels Erforderlichkeit unverhältnismäßig. Die nicht näher konkretisierte "unterstützende Beratung" oder das behauptete "Anbieten von Unterstützungsmaßnahmen" seien nicht erforderlich. Der Beklagte sei auch nicht kompetent, um ihn in seiner Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt zu beraten. Als Rechtsanwalt sei er zudem zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Beklagte sei weiterhin nicht gehindert, ihm schriftliche "Ausarbeitungen" abseits der Ladung mitzuteilen. Schließlich sei der Bezug von SGB II-Leistungen trotz Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit kein Rechtfertigungsgrund für die Meldeaufforderung. Er habe als Organ der Rechtspflege nicht nur das Recht, sondern auch nach § 43a Abs. 1 BRAO die Pflicht, die Ausübung seines Berufs unabhängig von wir...