Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweiter Teil - SGB II - für die Klägerin zu 1) für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2007 und für den Kläger zu 2) für die Zeit ab dem 01.01.2007.
Die Klägerin zu 1) wurde am 08.08.1986, der Kläger zu 2) am 10.01.1990 geboren. Die Kläger leben zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater und ihren Halbgeschwistern X, geboren am X und X, geboren am X. Bewohnt wird ein Haus mit einer Wohnfläche von 231,58 qm, welches im Eigentum der Mutter der Kläger und ihres Stiefvaters ist. Der leibliche Vater der Kläger X lebt in Australien. Seine Adresse ist unbekannt. Er zahlt keinen Unterhalt, obwohl er nach einem Urteil des Amtsgerichts Siegburg hierzu den Klägern verpflichtet ist.
Der Stiefvater der Kläger arbeitet im öffentlichen Dienst. Er verdiente im Februar 2007 3819,36 EUR brutto inklusive eines Gehaltsbestandteils Besitzstand Kind in Höhe von 362,28 EUR. Das Nettogehalt beträgt 2536,12 EUR. Auf der Steuerkarte des Stiefvaters sind vier Kinder eingetragen. Er bezieht durch seinen Dienstherrn Kindergeld in Höhe von 641,- EUR monatlich. Nach Abzug von Beiträgen für Vermögensbildung, RZVK-Zusatzrente, Firmenticket werden 2939,62 EUR ausgezahlt. Nach einer Bescheinigung der Rheinischen Versorgungskasse handelt es sich bei der RZVK-Zusatzrente um eine freiwillige Zusatzrentenversicherung in Form einer Riesterrente. Gezahlt wird monatlich ein Betrag von 150,- EUR.
Die Klägerin zu 1) besuchte zunächst das Gymnasium und ab dem 22.08.2005 das Berufskolleg Rhein Sieg. Ab dem 01.08.2006 bis zum 31.12.2006 machte die Klägerin zu 1) ein Praktikum und erhielt eine Praktikantenbeihilfe in Höhe von 62,- EUR. Ab dem 02.01.2007 sollte sie ein weiteres Praktikum absolvieren, trat dieses aber nicht an. Im Juli 2007 zog sie nach ihren Angaben zu einer Freundin. Seit dem 01.08.2007 absolviert sie eine Ausbildung und macht seitdem Ansprüche nach dem SGB II nicht mehr geltend. Der Kläger zu 2) besuchte das Gymnasium und ab 09.08.2006 das Berufskolleg Technik.
Die Kläger zu 1) und 2) bezogen bis Ende 2004 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und reichten insoweit Erklärungen ihres Stiefvaters ein, dass dieser weder in der Lage noch Willens sei, für sie aufzukommen. Ab dem 01.01.2005 erhielten die Kläger Leistungen nach dem SGB II und legten insoweit wiederum Erklärungen ihres Stiefvaters vor, dass er weder in der Lage noch Willens sei, für sie aufzukommen. Die Klägerin zu 1) erhielt monatliche Leistungen zwischen 300,- EUR und 400,- EUR, der Kläger zu 2) zwischen 250,- EUR und 350,- EUR.
Im Dezember 2006 beantragte die Klägerin zu 1) für sich und den Kläger zu 2) die Fortzahlung der Leistungen. Aufgrund einer Anfrage der Beklagten bei der Mutter der Kläger übersandte der Stiefvater der Kläger seine Gehaltsbescheinigung für Dezember 2006 und teilte mit, er habe bisher die Kläger nicht finanziell unterstützt und werde dies auch in Zukunft nicht tun. Die Mutter der Kläger gab an, sie habe weder in der Vergangenheit Leistungen nach dem SGB II beantragt oder erhalten und werde dies auch in Zukunft nicht tun. Sie habe kein eigenes Einkommen. Sie erhalte von ihrem Mann jeden Monat 650,- EUR Haushaltsgeld und zusätzlich 600,- EUR monatlich darlehensweise für die Kläger, da die Zahlungen der Beklagten nicht immer pünktlich gewesen seien bzw. ganz ausgeblieben seien. Mit Bescheid vom 16.01.2007, gerichtet an den Stiefvater der Kläger, lehnte die Beklagte einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ab. Es wurde ausgeführt, die Bedarfsgemeinschaft sei nicht bedürftig. Es wurde auf die beigefügten Berechnungen hingewiesen, bei denen X und X nicht berücksichtigt waren. Mit Bescheid vom 23.01.2007, gerichtet an den Stiefvater, hob die Beklagte den Bescheid vom 16.01.2007 auf und lehnte wiederum den Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab. Eine Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft bestehe nicht. Nach den beigefügten Berechnungen wurden nunmehr neben dem Stiefvater, der Mutter der Kläger, den Klägern auch X und X berücksichtigt. Der Stiefvater der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 16.01.2007 Widerspruch und wies daraufhin, dass er nie einen Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt gestellt habe. Soweit ein Antrag der Klägerin zu 1) gemeint sei, sei darauf hinzuweisen, dass kein entsprechender Selbstbehalt für ihn berücksichtigt worden sei. Die Wohnungs- und Heizungskosten seien falsch berechnet. Die Klägerin zu 1) sei die Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft. In der Folge hat die Beklagte den an den Stiefvater der Kläger gerichteten Bescheid vom 16.01.2007 in der Gestalt des Bescheides vom 23.01.2007 aufgehoben.
Der Antrag der Klägerin zu 1) wurde mit Bescheid vom 23.01.2007 abgelehnt. Es wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für einen eigenständigen Anspruch auf Leistungen liege bei der Klägerin zu 1) nic...