Nachgehend
Tenor
Der Bescheid vom. 26.07.2001 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2002
wird aufgehoben.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden der Beklagten zu 1/4 auferlegt.
Die Gerichtskosten trägt der Kläger zu 3/4, die Beklagte zu 1/4.
Tatbestand
Umstritten ist die Berechtigung der Beklagten zur Aufrechnung von Vergütungsansprüchen wegen Leistungen vollstationärer Pflege durch die Gemeinschuldnerin mit Beitragsforderungen für Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin.
Im Juni 2001 war der Kläger als vorläufiger Insolvenzverwalter im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der SC GmbH in L eingesetzt worden. Für die Monate April 2001 bis Juni 2001 stellte die Beklagte für Mitarbeiter dieses Unternehmens Beitragsrückstände für Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von mehr als 1,2 Millionen DM fest; Beiträge zur Pflegeversicherung wurden mit 49.939,28 DM gegenüber dem Kläger beziffert. Dieser lehnte noch im Juli 2001 den Abschluß eines Aufrechnungsvertrages ab. Mit Aufrechnungsbescheid vom 26.07.2001 erklärte die Beklagte bezüglich der genannten Pflegeversicherungsbeiträge und weiteren Säumniszuschlägen die Aufrechnung mit Vergügungsansprüchen für 21 Versicherte in den Pflegeeinrichtungen der SC GmbH in B, T1, T2 und V für Juli 2001.
Mit Beschluß vom 01.08.2001 wurde das Insolvenzverfahren vom Amtsgericht Bonn (87 IN 162/01) eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt. Mit Schreiben vom gleichen Tag widersprach der Kläger der Aufrechnung und verwies auf den Insolvenzeröffnungsbeschluß sowie auf § 96 Abs. 1 Nr. 3 und 130 Abs. 1 Nr. 2 Insolvenzverordnung (Ins0). In ständiger Rechtsprechung des BGH sei die aus einem Dauerschuldverhältnis entstehende Aufrechnungslage bereits dann anfechtbar, wenn der Gläubiger in Kenntnis des Eröffnungsantrages oder der wirtschaftlichen Krise des Schuldners weitere Leistungen des Schuldners entgegennehme. Mit Änderungsbescheid vom 23.08.2001 wurde der Aufrechnungsbescheid bezüglich der zu beanspruchenen Pflegevergütungen für Juli 2001 bei zwei Versicherten in Höhe von 5.000,-- DM aufgehoben, weil die Vergütungsansprüche an einen Dritten abgetreten worden waren. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 14.02.2002 mit der Maßgabe zurück, Vergütungsansprüche seien in Höhe von 43.278,72 DM ( = 22.128,06 Euro) durch zulässige Aufrechnung mit Beitragsforderung der Pflegekasse in gleicher Höhe erloschen. Im übrigen wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides, der dem Kläger nach Angaben der Beklagten am 20.02.2002 zugestellt wurde, Bezug genommen. Am 19.03.2002 ist Klage erhoben worden.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Aufrechnungslage sei auf anfechtbare Weise entstanden, weil sie nach dem Eröffnungsantrag und bei Kenntnis der Beklagten herbeigeführt worden sei. Im übrigen wird das frühere Vorbringen wiederholt. Der Kläger meint, obwohl im Verhältnis der Patienten zu den von der Gemeinschuldnerin betriebenen Pflegeeinrichtungen ein Dienstvertrag zustande gekommen sei, sei die Beklagte an einem solchen Vertragsschluß unmittelbar beteiligt, weil sie selbst einen Vertrag mit dem jeweiligen pflegebedürftigem Patienten geschlossen habe, der sie verpflichte, die Kosten des Pflegeheimes zu übernehmen. Die Beklagte habe "Werte" der Gemeinschuldnerin an sich gezogen durch Erbringung von Pflegeleistungen für ihre Versicherten. Er überreicht. f Wunsch des Gerichts Versorgungsverträge der Pflegeeinrichtungen T1 und T2.
Er beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 26.07.2001in der Gestalt des Widespruchsbescheides vom14.02.2002 aufzuheben und die Beklagte zuverurteilen,' an den Kläger 22.128,06. Euronebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seitdem 08.08.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und überreicht Zulassungsschreiben, er Landesverbände der Pflegekassen bezüglich des Seniorenzentrums V mit der Angabe, ein Versorgungsvertrag existiere nicht sowie dem Versorgungsvertrag für die Pflegeeinrichtung in B.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten konnte die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage betrifft sinngemäß auch den Änderungsbescheid vom 23.08.2001. Insoweit ist die Klage zulässig, jedoch nur bezüglich der Aufhebung der angefochtenen Bescheide begründet.
Die Beklagte war nicht berechtigt, gegenüber der Gemeinschuldnerin beziehungsweise des sie insoweit vertretenden (vorläufigen) Insolvenzverwalters einen Aufrechnungsbescheid zu erlassen, denn es fehlt an der für einen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X erforderlichen "hoheitlichen Maßnahme". Für die
Aufrechnung nach § 51 SGB I wird unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG (SozR 3 - 1200- § 52 Nr. 1) die Auffassung vertreten, diese sei gegenüber einem Leistungsempfänger möglich, weil sie in die durch Verwaltu...