Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitssuchende: Anrechnung von Einkommen auf den Hilfebedarf. Erlöse aus Verkäufen von Gegenständen über Onlineplattformen als Einkommen. Zulässigkeit der Änderung einer vorläufigen Leistungsbewilligung durch Aufhebungsbescheid

 

Orientierungssatz

1. Wurden Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende vorläufig bewilligt, kann eine Änderung der Festsetzungen zum Leistungsumfang nur durch einen endgültigen Bescheid, nicht aber durch einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erfolgen.

2. Hat ein Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende über eine Internetplattform (hier: Ebay) im größeren Umfang Gegenstände verkauft, so ist der dabei erzielte Erlös bei der Ermittlung des Hilfebedarfs jedenfalls dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn der Hilfeempfänger nicht nachweisen kann, dass sich die Gegenstände bereits vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit in seinem Eigentum befanden und demgemäß seinem Vermögen zuzurechnen wären.

3. Einzelfall zur Anrechnung von Einkommen aus Verkaufserlösen über Onlineplattformen auf einen Grundsicherungsbedarf bei ungeklärter Herkunft der verkauften Gegenstände.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 15.04.2019; Aktenzeichen B 14 AS 124/18 B)

 

Tenor

Der die Klägerin zu 2) betreffende Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 30.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2013 wird insoweit aufgehoben, als mit diesem der Bescheid vom 02.12.2009 auch für den Monat Dezember 2009 aufgehoben wird und von der Klägerin zu 2) ein Betrag i.H.v. 32,90 Euro gefordert wird. Der den Kläger zu 1) sowie die Klägerin zu 3) betreffende Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 30.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2013 wird insoweit aufgehoben, als mit diesem der Bescheid vom 02.12.2009 auch für den Monat Dezember 2009 aufgehoben wird und von dem Kläger zu 1) ein Betrag i.H.v. 29,95 Euro gefordert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Im Streit stehen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, welche der Beklagte gegenüber den Klägern erlassen hat.

Der Kläger zu 1 bezieht seit Dezember 2005, die Klägerin zu 2 seit Oktober 2009, die Klägerin zu 3 seit ihrer Geburt am 24. Januar 2010 Leistungen zur Grundsicherung von dem Beklagten.

Mit Bescheid vom 5.5.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 6.6.2009, vom 1.9.2009 - mit diesem Bescheid vom 1.9.2009 wurden der Klägerin zu 2 erstmals für den Zeitraum ab dem 1.10.2009 Leistungen zur Grundsicherung gewährt -, vom 18.9.2009 (vorläufige Bewilligung) sowie vom 25.6.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1 für den Zeitraum vom 1.6.2009 bis zum 30.6.2009 Leistungen zur Grundsicherung i.H.v. 682,13 EUR, für den Zeitraum vom 1.7.2009 bis zum 30.9.2009 Leistungen zur Grundsicherung i.H.v. 690,13 EUR, den Klägern zu 1 und 2 für den Zeitraum vom 1.10.2009 bis zum 31.10.2009 Leistungen i.H.v. 200,03 EUR und für den Zeitraum vom 1.11.2009 bis zum 30.11.2009 Leistungen zur Grundsicherung i.H.v. 180,96 EUR.

Mit Bescheid vom 2.12.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1 sowie der Klägerin zu 2 Leistungen zur Grundsicherung vorläufig für den Zeitraum vom 1.12.2009 bis zum 31.5.2010. Mit Änderungsbescheid vom 18.2.2010 bewilligte der Beklagte den Klägern zu 1 und 2 Leistungen zur Grundsicherung für den Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 31.5.2010 und der Klägerin zu 3 Leistungen zur Grundsicherung für den Zeitraum vom 24.1.2010 bis zum 31.5.2010, wobei den Klägern für den Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 23.1.2010 Leistungen i.H.v. 0 EUR bewilligt wurden, für den Zeitraum vom 24.1.2010 bis zum 31.1.2010 Leistungen i.H.v. 6,17 EUR, für den Zeitraum vom 1.2.2010 bis zum 31.5.2010 Leistungen in Höhe von monatlich 119,84 EUR.

Mit Bescheid vom 5.5.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.2.2010 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Grundsicherung für den Zeitraum vom 1.6.2010 bis zum 30.11.2010 in Höhe von monatlich 669,00 EUR.

Mit Bescheid vom 4.11.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8.12.2010, vom 25.2.2011 sowie vom 26.3.2011 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Grundsicherung i.H.v. 669 EUR für den Monat Dezember 2010 sowie in Höhe von 749 EUR für den Monat Januar 2011, ferner für den Monat Februar 2011 Leistungen zur Grundsicherung i.H.v. 1182,00 EUR sowie für den Zeitraum vom 1.3.2011 bis zum 31.5.2011 Leistungen in Höhe von monatlich 577,48 EUR.

Anfang Januar 2011 beging der Kläger zu 1 in C einen Einbruchdiebstahl, aus welchem er eine Bohrmaschine, eine Stichsäge und einen Schwingschleifer erbeutete. Den Schwingschleifer veräußerte der Kläger zu 1 auf dem Internetportal eBay für 76 EUR. Am 4.2.2011 führte die Polizei der Stadt C in der Wohnung sowie in den Kellerräumen der Kläger eine Durchsuchung durch. Aufgefunden wurde unter anderem eine Schmuckschatulle mit Ketten, an denen teilweise Preisschilder noch angebracht waren. Aufgefunden wurden in der Wohnung ferner u.a. die ...

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