Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung. Anspruch auf Haushaltshilfe gemäß § 61 Abs 1 S 2 SGB 12
Orientierungssatz
Ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB 2, der Hilfe zur Führung des Haushalts benötigt, kann gem § 61 Abs 1 S 2 SGB 12 einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe haben.
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger, geboren ... 1950, bezieht seit dem 1.1.2005 Leistungen nach dem SGB II. Er ist schwerbehindert.
Bis 2004 bezog er Sozialhilfe und erhielt monatlich 120 € für eine Haushaltshilfe, die 3 Stunden wöchentlich tätig war, da er aufgrund eines starken Rückenleidens seinen Haushalt nicht vollständig allein führen kann. Er bewohnt eine 2 - Zimmer-Wohnung mit Küche und Bad und braucht Hilfe zum Beispiel bei folgenden Tätigkeiten: Staub saugen, Fenster putzen, Betten beziehen, Gardinen waschen und aufhängen, Wäsche in den Keller tragen und einkaufen. Außerdem braucht er Hilfe zur Treppenhausreinigung, die alle 2 Wochen erfolgen muss.
Die Beklagte nahm diese Kosten im Bewilligungsbescheid vom 17.12.2004 nicht mehr auf. Der Kläger legte gegen den Bewilligungsbescheid am 27.1.2005 durch seine Bevollmächtigten Widerspruch ein. Am 18.2.2005 erging für die Zeit ab 1.3.2005 ein neuer Bescheid, in dem auch die Kosten der Haushaltshilfe nicht aufgenommen wurden. Dagegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 29.4.2005.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 6.5.2005 die Kostenübernahme bezüglich einer Haushaltshilfe ab. Im Bewilligungsbescheid vom 17.6.2005 für die Zeit bis zum 31.10.2005 wurden die Kosten einer Haushaltshilfe nicht aufgenommen. Mit Schreiben vom 24.6.2005 legte der Kläger Widerspruch ein. Die neuen Bevollmächtigten des Klägers forderten die Beklagte mit Schreiben vom 20.7.2005 auf, nunmehr über den ersten Widerspruch zu entscheiden.
Beide Widersprüche wurden mit Bescheid des Oberbergischen Kreises vom 10.11.2005 zurückgewiesen. Insoweit wird auf Bl. 115/116 der Beiakten Bezug genommen.
Der Oberbergische Kreis ging davon aus, dass durch Bescheide 17.12.2004, 21.1.2005 und 17.6.2005 jeweils die Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe abgelehnt wurde.
Der Kläger ist der Ansicht, ein Anspruch auf Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe ergebe sich aus § 61 Abs. 5 Nr. 4 SGB XII.
Der Kläger hat schriftlich beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides des Oberbergischen Kreises vom 9.8.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2005 dem Kläger die Kosten für eine Haushaltshilfe in Höhe von 120 € monatlich, bzw., soweit dies weniger ist, die tatsächlich für den Kläger angefallenen Kosten ab dem 1.1.2005 zu bewilligen
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine geeignete Pflegekraft zur Verfügung zu stellen, die die ärztlich attestierten notwendigen hauswirtschaftlichen Arbeiten für den Kläger übernimmt.
Die Beklagte beantragt schriftlich,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Anspruch lasse sich nicht aus § 61 Abs. 5 Nr. 4 SGB XII herleiten, da diese Vorschrift immer einen pflegerischen Bedarf voraussetze. Auch andere Rechtsgrundlagen existierten seit der Einführung des SGB II nicht mehr.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten und der Verwaltungsakten Bezug genommen.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Da beide Parteien ihr Einverständnis erklärt haben, konnte eine Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz zulässig. Sie ist auch nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids rechtzeitig i. S. des § 87 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetzt (SGG) erhoben worden.
Die Klage ist auch begründet.
Der Kläger ist durch die angefochtenen Verwaltungsakte beschwert, da die Bescheide rechtswidrig waren (§ 54 Abs. 2 SGG).
Der Klageantrag war dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Übernahme die Kosten einer Haushaltshilfe im bisherigen Umfang, nämlich für drei Stunden wöchentlich, begehrt. Denn nach seinem Klageantrag kommt es ihm nicht darauf an, auf jeden Fall 120,00 EURO monatlich zu erhalten. Vielmehr möchte er die tatsächlichen Kosten einer Haushaltshilfe ersetzt haben. Streitgegenständlich ist der Zeitraum ab 01.01.2005 bis auf Weiteres. Zwar unterliegt ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang sozialgerichtlicher Kontrolle, in welchem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat; dass ist das Ende des Monats, in welchem der Widerspruchsbescheid ergangen ist. Hier liegt allerdings ein Ausnahmefall vor, da erkennbar ist, dass die Beklagte die Kosten der Übernahme einer Haushaltshilfe auch für die Zukunft ablehnen will, da sie der Meinung ist, nach Einführung des SGB II bestehe keine Rechtsgrundlage mehr für die Übernahme von Kosten einer Haushaltshil...