Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Erteilung einer Zustimmung für den Abschluss von Ausnahmevereinbarungen nach Art. 17 der Verordnung (VO) (EWG) Nr. 1408/71.
Die Klägerin war eine GmbH nach polnischem Recht auf dem Gebiet der Bau- und Möbelbranche mit Sitz in Krzeszowicze/Polen. Zu diesem Zweck unterhielt sie unter anderem Produktionshallen sowie eine Näherinnenwerkstatt in Polen. Im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit führte sie auch in der Bundesrepublik Deutschland Werkverträge aus und entsendete hierfür Arbeitnehmer nach Deutschland.
Im Jahr 2005 hatte sie erstmalig bei der in Polen für den Abschluss von Ausnahmevereinbarungen zuständigen Stelle, der Zaklad Ubezpieczen Spolecznych (ZUS), für 24 Arbeitnehmer/innen beantragt, dass während deren Tätigkeit in Deutschland die polnischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit bis 30.09.2006 weiterhin anwendbar sein sollten. Die von der ZUS konsultierte Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA), Bonn, hatte dem Antrag mit Schreiben vom 08.02.2006 für den Zeitraum vom 01.10.2005 bis 30.09.2006 zugestimmt. In dem Schreiben war ausgeführt worden, dass die Zustimmung ausnahmsweise erteilt werde, da die normalerweise stets geforderten Voraussetzungen zur Zustimmung zum Zeitpunkt der Mitteilung an die ZUS noch nicht vorgelegen hätten, sondern lediglich in Aussicht gestellt worden seien. Die Zustimmung war explizit auf den angegebenen Zeitraum beschränkt und unter den Vorbehalt gestellt worden, dass keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorliege. Abschließend war ausdrücklich darauf verwiesen worden, dass weitere Ausnahmevereinbarungen für einen Zeitraum nach dem 30.09.2006 lediglich auf neue Vereinbarungsvorschläge der ZUS hin geschlossen werden könnten. Daraufhin hatte die ZUS die Klägerin dahingehend beschieden, dass auf die aufgeführten Arbeitnehmer/innen für den Zeitraum der Ausführung ihrer Arbeit in Deutschland zwischen dem 01.10.2005 und 30.09.2006 nicht die deutschen, sondern die polnischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden seien.
Mit Schreiben vom 09.08.2006 unterbreitete die ZUS der DVAK neue Vereinbarungsvorschläge für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 30.06.2007 für dieselben Personen, die zum Zwecke der Entsendung eingestellt und für die bereits bis 30.09.2006 Ausnahmen vereinbart worden waren. Darauf folgend wurde die DVAK durch die ZUS darüber informiert, dass einige der betroffenen Arbeitnehmer/innen ihre tatsächliche Tätigkeit in Deutschland bereits vor Ablauf des beantragten Zeitraums, dem 30.06.2007, beendet hätten. Mit Schreiben vom 22.01.2007 teilte die die DVKA der ZUS mit, dass sie den Vereinbarungsvorschlägen für den weiteren Zeitraum nicht zustimme, zumal die Sachverhaltsaufklärung ergeben habe, dass die Klägerin keine überwiegende Geschäftstätigkeit in Polen ausgeführt habe. Daraufhin erteilt die ZUS der Klägerin einen ablehnenden Bescheid.
Mit Schreiben vom 28.03.2007 wandte sich die DVKA an die Klägerin mit der Bitte, das Kassenwahlrecht bezüglich der betroffenen Arbeitnehmer/innen auszuüben. Gegen dieses Schreiben legte die Klägerin Widerspruch ein und trug vor, dass die DVAK hoheitlich handelnd einen Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin erlassen habe. Dieser sei sachlich fehlerhaft, weil die für die einzelnen Arbeitnehmer/innen angegebenen Zeiträume teilweise zu lang seien. Darüber hinaus seien bei der Beurteilung der Anträge vom 09.08.2006 für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 30.06.2007 die Ermessenskriterien aus dem Jahr 2005 anzuwenden, womit auch für den strittigen Zeitraum eine nennenswerte Geschäftstätigkeit in Polen noch ausreichend sein müsse. Durch die Auskunft der DVAK aus 2005 zu den Voraussetzungen zum Zu-Stande-Kommen von Ausnahmevereinbarungen sei ein Austauschvertrag zwischen der Klägerin und der DVKA zu Stande gekommen. Die regelmäßigen Unterrichtungen durch die Klägerin über den Ausbau der Geschäftstätigkeit und deren anvisierten nennenswerten Umfang in Polen sei als Verpflichtungserklärung zu werten, die durch die DVAK angenommen worden sei. Hierdurch habe sich die DVAK zur Zustimmung zu den unterbreiteten Vereinbarungsvorschlägen verpflichtet. Insoweit sei das Vertrauen der Klägerin auf das Zu-Stande-Kommen der Ausnahmevereinbarungen bei einer derzeitigen Geschäftstätigkeit von 45 % in Polen -auch hinsichtlich ihrer unternehmerischen Investitionen- schutzwürdig. An der Verpflichtung der DVAK, ihre Zustimmung zum Abschluss der Ausnahmevereinbarungen für die betroffenen Arbeitnehmer/innen zu erteilen, ändere auch der Umstand nichts, dass gegen den Geschäftsführer der Klägerin wegen des Verdachts der illegalen Arbeitnehmerüberlassung ermittelt werde. Es wurde daher beantragt, den " Ablehnungsbescheid" aufzugeben und für die einzelnen aufgeführten Arbeitnehmer/innen in den genannten Zeiträumen die Zustimmung zum Abschluss einer Ausnahmevereinbarung zu erteilen. Den Widerspruch...