Nachgehend

BSG (Beschluss vom 10.04.2024; Aktenzeichen B 11 AL 42/23 B)

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 21.09.2023; Aktenzeichen L 9 AL 81/20)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten vom 05.06.2014, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 07.03.2014 endgültig ablehnt und die Erstattung von Arbeitslosengeld i.H.v. 1966,03 EUR verlangt.

Der im Jahr 1980 geborene Kläger meldete sich mit Wirkung vom 07.03.2014 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Er teilte mit, dass er vom 15.06.2011 bis 30.09.2013 in dem Garten- und Landschaftsbaubetrieb des Zeugen U. in P. 40 Stunden pro Woche beschäftigt gewesen sei. Der Arbeitgeber habe ihn zum 01.10.2013 aus der Sozialversicherung abgemeldet. Er legte einen Arbeitsvertrag vom 01.07.2011 vor, nach dessen Inhalt der Kläger ab 01.07.2011 im Rahmen einer 40-Stundenwoche zu einem Bruttoentgelt i.H.v. 2.346 EUR als Helfer für alle anfallenden Arbeiten und Büroarbeiten eingestellt war. Außerdem legte der Kläger eine Entgeltabrechnung für den Monat Juli 2011 vor, in der eine Bruttovergütung i.H.v. 2318,40 EUR (netto 1521,46 EUR) ausgewiesen ist. Vom 24.10.2011 bis 11.03.2013 bezog er von der Krankenkasse Krankengeld.

Mit Bescheid vom 03.04.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld vom 07.03.2014 bis 05.03.2015 i.H.v. 26,62 EUR täglich, der Höhe, dem Beginn und der Dauer nach vorläufig gemäߧ 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III . Die vorläufige Bewilligung begründete die Beklagte damit, dass die Arbeitsbescheinigung noch nicht vorläge.

Auf die Anforderung der Beklagten, die Arbeitsbescheinigung vorzulegen, teilte der Zeuge U. am 09.05.2014 telefonisch und schriftlich mit, der Kläger sei ein Betrüger. Er habe nie bei ihm gearbeitet. Zugleich weigerte er sich, die von der Beklagten geforderte Arbeitsbescheinigung auszufüllen und vorzulegen.

Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 12.05.2014 an und teilte mit, es sei beabsichtigt die Bewilligung von Arbeitslosengeld aufzuheben und einen Betrag von 1464,10 EUR zu Unrecht gezahlten Arbeitslosengeldes sowie Krankenversicherungsbeiträge i.H.v. 443,30 EUR und Pflegeversicherungsbeiträge i.H.v. 58,63 EUR zurückzufordern. Der Kläger führte hierzu aus, die Behauptungen von U. seien falsch.

MitBescheid vom 05.06.2014 forderte die Beklagte die Erstattung des gezahlten Arbeitslosengeldes gemäߧ 328 Abs. 3 SGB III . Ihren Bescheid begründete sie damit, dass das Arbeitslosengeld dem Kläger nicht zustehe. U. habe mitgeteilt, der Kläger sei dort nicht beschäftigt gewesen. Infolgedessen sei die Zeit des Krankengeldbezuges nicht versicherungspflichtig, weil es an einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung fehle. Die Anwartschaftszeit sei nicht erfüllt.

Der Kläger legte am24.06.2014 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er ausführte, dass er mit U. einen unbefristeten Arbeitsvertrag geschlossen habe. Diesen habe er ebenso wie eine Entgeltabrechnung vorgelegt. U. habe ihn bei der X. Krankenkasse angemeldet. Diese sei die zuständige Einzugsstelle. Sie habe über seine Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen zu entscheiden. Die Beklagte sei hierzu nicht befugt. Im Übrigen sei U. nicht glaubwürdig. Er habe bereits mehrjährige Haftstrafen wegen Beihilfe zum Bankraub verbüßt. U. habe ihn bedroht und ihm vor seinem Haus aufgelauert. Durch Untreuehandlungen und Urkundenfälschungen habe er ihm geschadet, so dass er bei der Staatsanwaltschaft einen Strafantrag gestellt habe.

Im Widerspruchsverfahren teilte eine Mitarbeiterin der X. Krankenkasse der Beklagten telefonisch mit, dass für den Kläger in der Zeit vom 01.07.2011 bis Oktober 2011 Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Im Anschluss hieran sei Krankengeld gezahlt worden. U. habe mitgeteilt, der Kläger habe gemeinsame Sache mit einem Steuerberatungsbüro gemacht. Es seien verschiedene Gerichtsverfahren anhängig. U. teilte mit Schreiben vom 13.08.2014 u. a. weiter mit, er habe den Kläger zum 01.07.2011 als Helfer eingestellt. Er verstehe nicht, warum dieser die Kündigung nicht vorlege. Er fügte ein Kündigungsschreiben vom 15.08.2011 bei, nach dessen Inhalt das Arbeitsverhältnis zum 01.10.2011 gekündigt wurde. Mit weiterem Schreiben vom 01.06.2015 teilte er weiter mit, das Arbeitsverhältnis habe nur zum Schein bestanden. Der Kläger habe seinen Job verloren und seinen Krankenversicherungsschutz nicht verlieren wollen. Deshalb habe er dem Kläger versprochen, ihn bei der Krankenversicherung anzumelden, wenn der Kläger für alle Kosten selbst aufkomme. Da er mit dem Kläger befreundet gewesen sei, habe er ihm vertraut. Der Kläger habe keinen einzigen Tag bei ihm gearbeitet.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2016 zurück: Der Kläger habe ab 07.03.2014 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der für die Zeit vom 07.03.2014 bis 01.04.2014 gezahlte Arbeitslosengeldbetrag i.H.v. 1...

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