Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Prozessunfähigkeit des Klägers. Bestellung eines besonderen Vertreters. nicht offensichtlich haltlose Klage. kein Absehen von der Vertreterbestellung. Erklärung zur Übernahme der besonderen Vertretung. kein Schriftformerfordernis. Kostenübernahme durch die Staatskasse
Leitsatz (amtlich)
1. Liegt kein offensichtlich haltloses Klagebegehren vor, kann nicht von der Bestellung eines besonderen Vertreters abgesehen werden.
2. Die Erklärung zur Übernahme der besonderen Vertretung durch den Ausgewählten bedarf ausweislich des Wortlauts des § 1898 Abs 2 BGB keiner Schriftform.
3. Ist der Kläger wirtschaftlich nicht dazu in der Lage, die Kosten der besonderen Vertretung aufzubringen, sind analog §§ 114, 121 ZPO die Kosten des bestellten besonderen Vertreters von der Staatskasse zu übernehmen.
Tenor
Dem Kläger wird gemäß § 72 Abs. 1 SGG Frau Rechtsanwältin H.-K. bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren - S 9 VG 1103/18 - als besonderer Vertreter beigeordnet.
Die Kosten des besonderen Vertreters werden gemäß §§ 114, 121 ZPO (analog) von der Staatskasse übernommen.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom ..., eingegangen beim Gericht am ..., hat der Kläger unter Vorlage des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums S. - Landesversorgungsamt - vom ... mitgeteilt, dass er „(...)gemäß Bescheid Klage erheben (...)“ wolle. Ferner hat er u. a. die Beiordnung eines Anwalts beantragt. Er begründet seine Klage und seinen Antrag auf Beiordnung eines Anwalts u. a. damit, dass er „Opfer von Schwerstraft und Amtsmissbrauch, welches wahrgenommen ist, ohne Rechte wahrnehmen zu können, ohne Verhältnisse in denen es wahrgenommen wurde Opferentschädigungsgesetz (...)“ sei. Zudem bestünde gegen ihn „(...) als Straftat unlauterer Einfluß erweitert mit (Fehlbezeichnung zu Verschleiherung) Inoffiziell von staatlichem Kontrahenten und nicht staatlichen Kontrahenten und Justiz.“ Weiter stünde er „(...) in Folter durch 24 Stunden Intimbruch und Extrovertierung und darauf konzipierten Folgetaten.“ Auch sei ihm „(...) durch Hacktivismus und Anwaltswillkür und Organisation Verbrechen als solches mit Anteil manipulativ ideologisch und vereinnahmend intervenierender Zeugenbeeinflußung in Prozeßverschleiherung, Verschleppung und Vertuschung mit wirtschaftlicher Vorteilsfolge; - Telefon, Briefpost, Computer, Internet, und Privatsphäre in Geheimnis gebrochen.“
Seitens des Gerichts wurde unter dem ... Prof. S. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Der Gutachtensauftrag ist mit Schreiben vom ... dahingehend modifiziert worden, dass zu den Beweisfragen nach Aktenlage Stellung genommen werden soll, wenn eine Begutachtung des Klägers nicht möglich ist. Mit Schreiben vom ... hat die Vorsitzende den Kläger darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für einen wirksamen Prozesskostenhilfeantrag die Prozessfähigkeit des Antragstellers sein dürfte. Bestünden Zweifel an der Prozessfähigkeit dürfen Ermittlungen auf Grundlage des § 118 Abs. 2 ZPO, der wegen des Verweises in § 73a Abs. 1 S. 1 SGG zur Anwendung kommt, vorgenommen werden, wozu auch die Begutachtung durch einen Sachverständigen zählt, weswegen das Gericht daher nicht vor Eingang des Gutachtens des Herrn Prof. Dr. S. über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheiden würde.
Unter dem ... hat Prof. S. in dem nach Aktenlage angefertigten Gutachten, da der Kläger nicht zur Begutachtung gekommen ist, bei dem Kläger ausgeprägte formale Denkstörungen, Wortneubildungen (Neologismen), paralogisches und alogisches Denken, Verlust des Realitätsbezugs und Verfolgungswahn festgestellt. Dies erlaube die eindeutige Zuordnung zur Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0). Der Kläger sei gegenwärtig sicher nicht als geschäftsfähig anzusehen. Die Erkrankung durchdringe das gesamte Willensgefüge und die Urteilsfähigkeit. Gerade bezüglich des hier betriebenen Verfahrens liege auch keine Geschäftsfähigkeit vor. Die beschriebene Durchdringung des Willens und der Urteilsfähigkeit mit der krankhaften Störung werde gerade in diesem Bereich deutlich.
Das Gericht hat den Kläger hinsichtlich der Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs. 1 SGG im Erörterungstermin am ... persönlich angehört. Er hat dort im Wesentlichen angegeben, dass sich durch die Bestellung eines besonderen Vertreters seine Rechtslage falsch darstelle. Er begehre mit seiner Klage, dass die Polizei gegen sich selbst ermittele. Er wolle erreichen, dass die Opferentschädigungsstelle eine Zusammenarbeit mit dem Land gewährleiste, die unparteilich ist. Er sei Opfer von „Hacktivismus“ geworden. Der W. R. habe sich nicht mehr zurück geäußert. Er sei wohl nicht bei Schwierigkeiten mit „Hacktivismus“ versiert. Er werde dabei so sabotiert, Kontakt zu einem Anwalt aufzunehmen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs. 1 SGG liege...