Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14.02.2024 gegen den Aufhebungsbescheid vom 12.01.2024 wird im Hinblick auf die Regelleistung in Höhe von monatlich 563,00 EUR für Monate Februar 2024 - Mai 2024 angeordnet.
2. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehbarkeit eines Aufhebungsbescheides betreffend die Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bzw. um die Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller über den 31.01.2024 hinaus Leistungen zu zahlen.
Der 1972 geborene, erwerbsfähige Antragsteller wohnte bis zum 31.12.2023 in der P-Straße 2, in B. und bezog vom Antragsgegner laufend Leistungen nach dem SGB II. Aufgrund Weiterbewilligungsantrags vom 30.05.2023 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheiden vom 30.05.2023, vom 19.09.2023 und vom 16.12.2023 für den Zeitraum Juni 2023 bis Mai 2024 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Mit Änderungsbescheid vom 16.12.2023 bewilligte der Antragsgegner für den Zeitraum Januar 2024 bis Mai 2024 Leistungen in Höhe von monatlich jeweils 766,14 € unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelleistungen in Höhe von monatlich 563,00 €.
Der Antragsteller zog zum 01.01.2024 in die A-Straße, A.... und teilte dies dem Antragsgegner mit Schreiben vom 05.01.2024 unter Beifügung einer Meldebestätigung vom 04.01.2024 mit. Der Antragsteller beantragte beim Jobcenter A.... die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II. Über den Weiterbewilligungsantrag wurde bis zum 08.03.2024 noch nicht entschieden.
Mit Bescheid vom 12.01.2024 hob der Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 01.02.2024 unter der Begründung "Umzug und Wechsel der Zuständigkeit" vollständig auf. Örtlich zuständig sei der Träger, in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach§ 36 SGB II habe. Da er ab 01.01.2024 nach A.... umziehe, sei ab diesem Zeitpunkt das Jobcenter A.... für ihn zuständig.
Mit Schreiben vom 14.02.2024 erhob der anwaltlich vertretene Antragsteller hiergegen Widerspruch, soweit die Aufhebungsentscheidung die Regelleistungen betreffe. Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. Die Voraussetzungen des§ 48 Abs. 1 SGB X lägen hinsichtlich der bewilligten Leistungen für den Regelbedarf nicht vor. Rechtsfehlerhaft sei insoweit die Auffassung, mit dem Umzug ende die Leistungsverpflichtung des Antragsgegners. Der Anspruch des Antragstellers für die Zeit bis zu einer Leistungsbewilligung seitens des Jobcenters A.... folge aus§ 2 Abs. 3 SGB X .
Über den Widerspruch wurde noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 22.02.2024 wandte sich der anwaltlich vertretene Antragsteller mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid vom 12.01.2024 an das Sozialgericht.Da der Antragsteller weiterhin keine Leistungen des Jobcenters A.... erhalte und sich damit in einer existentiellen Notlage befinde, sei die Inanspruchnahme des gerichtlichen Eilrechtschutzes erforderlich. Die Voraussetzungen des§ 48 Abs. 1 SGB X lägen hinsichtlich der bewilligten Leistungen für den Regelbedarf nicht vor. Rechtsfehlerhaft sei insbesondere die Auffassung des Antragsgegners, mit dem Umzug würde die entsprechende Leistungsverpflichtung enden. Der Anspruch des Antragstellers für die Zeit bis zu einer Leistungsbewilligung seitens des Jobcenters A.... folge aus§ 2 Abs. 3 SGB X . Der Antragsteller verweist insoweit auf das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 12.04.2011, Az.: L 6 AS 45/10 .
Der Antragsteller beantragt:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14.02.2024 gegen den Aufhebungsbescheid vom 12.01.2024 wird angeordnet, soweit die Aufhebung den Regelbedarf betrifft.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, dass der Antrag keinen Erfolg haben könne. Der Antragsteller erhalte aufgrund von§ 7b SGB II keine Leistungen nach dem SGB II vom Antragsgegner. Er sei nicht erreichbar. A.... befinde sich nicht im näheren Bereich des Antragsgegners. Der Antragsteller könne nicht innerhalb von zweieinhalb Stunden (§ 1 Absatz 2 Satz 1 ErrV ) die Dienststelle des Antragsgegners erreichen. Mit dem Auto betrage die Fahrzeit mehr als vier Stunden und mit der Bahn mehr als dreieinhalb Stunden. Die zitierte Entscheidung des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein beziehe sich auf die Rechtslage vor Einführung des§ 7 Absatz 4a SGB II ab dem 01. August 2006. Nach§ 7 Absatz 4a 1. Halbsatz SGB II erhält Leistungen nach diesem Buch nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeitsanordnung vom 23. Oktober 1997, geändert durch die Anordnung vom 10. November 2001, definierten zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält.§ 7b SGB II sei die Nachfolgevorschrift von§ ...