Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung und -berechnung. schwankendes Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit. Ansetzung eines Durchschnittseinkommens bei der vorläufigen Entscheidung. Überschreitung der Bagatellgrenze bei der endgültigen Entscheidung. Berücksichtigung des monatsgenauen tatsächlichen Einkommens
Leitsatz (amtlich)
Zur monatsgenauen Einkommensanrechnung bei einer endgültigen Festsetzung der Leistungen nach SGB 2.
Tenor
I. Die Bescheide vom 6.4.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.6.2011 werden insoweit aufgehoben, als von der Klägerin
- für den Zeitraum vom 1.10.2010 bis 31.10.2010 ein Betrag in Höhe von 32,55 € und
- für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.3.2011 jeweils ein monatlicher Betrag in Höhe von 32,55 erstattet verlangt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Beklagte hat der Klägerin 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Ablehnungsbescheides und eines endgültigen Leistungsfestsetzungsbescheides vom 6.4.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.6.2011, mit denen der Beklagte die Leistungsgewährung gegenüber der Klägerin endgültig abgelehnt hat und aufgrund einer durchgeführten Durchschnittsberechnung des von der Klägerin erzielten monatlich schwankenden Einkommens aus nichtselbständiger Tätigkeit eine Gesamterstattungsforderung in Höhe von 195,30 € für den Bewilligungszeitraum vom 1.10.2010 bis 31.3.2011 geltend macht.
Die Klägerin bezog vom Beklagten ergänzend zu einem Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit bei der ... GmbH Industrie-Handwerker-Dienst in B... Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II.
Am 2.9.2010 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2010 bis März 2011 (Bl. 683 der Verwaltungsakte [d. VA]).
Mit Bescheid vom 27.9.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin aufgrund des monatlich schwankenden Einkommens vorläufig Leistungen nach dem SGB II für Unterkunft und Heizung für den genannten Bewilligungszeitraum in Höhe von monatlich 32,55 € (Bl. 698 d. VA). Dabei berücksichtigte der Beklagte bei der Bedarfsberechnung das von der Klägerin im vorangegangenen Bewilligungszeitraum von April bis September 2010 erzielte monatliche Durchschnittseinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 828,00 €.
In der Folge reichte die Klägerin beim Beklagten die monatlichen Gehaltsabrechnungen ihres Arbeitgebers ein, über den sie kranken- und pflegeversichert war:
|
Eingangsdatum beim Beklagten, Kalendermonat |
Bruttoeinkommen |
Nettoeinkommen |
Bl. … d. VA |
12.10.2010, September 2010 |
1.008,61 € |
784,41 € |
712 |
23.11.2010, Oktober 2010 |
1.116,71 € |
892,51 € |
714 |
14.12.2010, November 2010 |
1.385,24 € |
1.062,41 € |
737 |
17.1.2011, Dezember 2010 |
1.100,58 € |
844,15 € |
746 |
10.2.2011, Januar 2011 |
1.070,31 € |
840,04 € |
749 |
10.3.2011, Februar 2011 |
1.062,66 € |
835,08 € |
751 |
Das monatliche Einkommen floss der Klägerin jeweils im Folgemonat zu. Ausweislich der Gehaltsabrechnung für den Monat November 2010 erhielt die Klägerin Weihnachtsgeld in Höhe von 150,00 €.
Nach Prüfung dieser eingereichten Einkommensnachweise lehnte der Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 6.4.2011 den Antrag der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 2.9.2010 für die Zeit vom 1.10.2010 bis 31.3.2011 mangels Hilfebedürftigkeit ab (Bl. 760 d. VA). Gleichzeitig setzte der Beklagte mit Bescheid ebenfalls vom 6.4.2011 die Leistungen endgültig auf 0,00 € monatlich fest und machte eine monatliche Erstattungsforderung in Höhe von 32,55 €, d.h. in Höhe der vorläufig gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 3 SGB III geltend (Bl. 761 d. VA). Bei der Bedarfsberechnung legte der Beklagte ausweislich des Berechnungsbogens zum Ablehnungsbescheid (Bl. 766-767 d. VA) unter Berücksichtigung der eingereichten Einkommensnachweise für die Monate September 2010 bis Februar 2011 ein monatliches Durchschnittseinkommen in Höhe von 876,43 € zugrunde, in dem anteilig auch das der Klägerin im Dezember 2010 zugeflossene Weihnachtsgeld enthalten war.
Gegen diese Bescheide vom 6.4.2011 legte die Klägerin mit Schreiben vom 14.4.2011, eingegangen beim Beklagten am 18.4.2011, Widerspruch ein und wandte sich insbesondere gegen die angewandte monatliche Durchschnittsberechnung des tatsächlichen, monatlich unterschiedlichen Einkommens aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Mit Bescheid vom 1.6.2011 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück (Bl. 777 d. VA). Dabei erläuterte der Beklagte die Anspruchsberechnung im Einzelnen und führte zur monatlichen Durchschnittsberechnung anhand der vorgelegten Einkommensnachweise an, dass das durchschnittliche Bruttoeinkommen monatlich 1.124,02 €, das steuerpfli...