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SG Leipzig Urteil vom 23.08.2016 - S 8 KR 204/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Pflegefachkraft. examinierte Krankenschwester. Dienstleistungsvertrag. Honorarvertrag. abhängige Beschäftigung. selbständige Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Status einer examinierten Krankenschwester als selbstständig Tätige.

 

Tenor

I. Der Bescheid vom 24.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2015 wird aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass die Klägerin in ihrer für den Beigeladenen zu 1) vom 12. - 27.01.2014 ausgeübten Tätigkeit nicht abhängig beschäftigt gewesen ist und nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.

III. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist eine Statusfeststellung.

Die 1968 geborene Klägerin ist gelernte Krankenschwester.

Am 14.05.2014 beantragte der Beigeladene zu 1) die Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin für ihn als Auftraggeber. Rechnungen und Stundennachweise waren beigefügt, ebenso ein Dienstleistungsvertrag vom 12.01.2014 und ein Vermittlungsvertrag der Firma P. vom 19.01.2014. Die Beklagte holte ferner ein Stellungnahmen des Beigeladenen zu 1) vom 17.06.2014 und der Klägerin vom 06.07.2014, einen Heimvertrag, eine Leistungs- und Qualitätsvereinbarung, eine Tätigkeitsbeschreibung und eine allgemeine Stellungnahme des Deutschen Berufsverbands für Pflegeberufe.

Anschließend hörte sie Klägerin und Beigeladenen zu 1) zur beabsichtigten Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung ab 12.01.2014 an.

Daraufhin erklärte die Klägerin unter dem 07.10.2014, dass ihr Dienstleistungs-Vertrag am 27.01.2014 geendet habe. Der Auftraggeber sei ...

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