Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Pflegefachkraft. examinierte Krankenschwester. Dienstleistungsvertrag. Honorarvertrag. abhängige Beschäftigung. selbständige Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Zum Status einer examinierten Krankenschwester als selbstständig Tätige.
Tenor
I. Der Bescheid vom 24.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2015 wird aufgehoben.
II. Es wird festgestellt, dass die Klägerin in ihrer für den Beigeladenen zu 1) vom 12. - 27.01.2014 ausgeübten Tätigkeit nicht abhängig beschäftigt gewesen ist und nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.
III. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist eine Statusfeststellung.
Die 1968 geborene Klägerin ist gelernte Krankenschwester.
Am 14.05.2014 beantragte der Beigeladene zu 1) die Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin für ihn als Auftraggeber. Rechnungen und Stundennachweise waren beigefügt, ebenso ein Dienstleistungsvertrag vom 12.01.2014 und ein Vermittlungsvertrag der Firma P. vom 19.01.2014. Die Beklagte holte ferner ein Stellungnahmen des Beigeladenen zu 1) vom 17.06.2014 und der Klägerin vom 06.07.2014, einen Heimvertrag, eine Leistungs- und Qualitätsvereinbarung, eine Tätigkeitsbeschreibung und eine allgemeine Stellungnahme des Deutschen Berufsverbands für Pflegeberufe.
Anschließend hörte sie Klägerin und Beigeladenen zu 1) zur beabsichtigten Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung ab 12.01.2014 an.
Daraufhin erklärte die Klägerin unter dem 07.10.2014, dass ihr Dienstleistungs-Vertrag am 27.01.2014 geendet habe. Der Auftraggeber sei ihr gegenüber nicht weisungsberechtigt. Einsatzzeiten habe sie mit dem Beigeladenen zu 1) abgesprochen, sie habe Rechnungen erstellt, für ihre Tätigkeit ein Honorar bezogen, eigene Arbeitsmittel eingesetzt und selbst die Haftung übernommen.
Der Beigeladene zu 1) erklärte mit Schreiben vom 14.10.2014, das Honorarkräfte bei der Abarbeitung der Pflegevisite nicht mit einbezogen würden.
Gleichwohl stellte die Beklagte durch Bescheid vom 24.10.2014 fest, dass die Klägerin vom 12. bis 27.01.2014 ihre Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses versehen und währenddessen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe. Bei Gesamtwürdigung der vorliegenden Merkmale überwögen die Gesichtspunkte für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, zumal sie in die Arbeitsorganisation des Beigeladenen zu 1) eingegliedert gewesen sei, ohne ein eigenes unternehmerisches Risiko zu tragen. Hinsichtlich Arbeitszeit und -ort habe sie keine eigenen Gestaltungsmöglichkeiten besessen, sondern sei in die betrieblichen Abläufe eingegliedert gewesen. Art und Umfang der Leistung habe ihr der Beigeladene zu 1) vorgegeben, ohne dass sie die Patienten frei habe wählen können. Die Tätigkeit habe in der Pflege der der Klägerin zugewiesenen Heimbewohner im vereinbarten Zeitraum bestanden.
Hiergegen legte die Klägerin am 07.11.2014 Widerspruch ein, den sie nicht begründete.
Durch Widerspruchsbescheid vom 21.05.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Die Klägerin hat deswegen am 19.06.2015 Klage zum Sozialgericht Leipzig erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Sie trage insbesondere eine eigene Arbeitskleidung und sei nicht verpflichtet gewesen, an betrieblichen Besprechungen teilzunehmen. Sie habe auch über andere Auftraggeber verfügt. Sie habe eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen und zudem ein eigenes Unternehmerrisiko getragen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 24.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2015 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin in ihrer für den Beigeladene zu 1) vom 12. bis 27.01.2014 ausgeübten Tätigkeit nicht abhängig beschäftigt gewesen ist und nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Akteninhalt, eine Gerichtsakte sowie ein Verwaltungsvorgang der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid vom 24.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2015 erweist sich als rechtswidrig. Die Klägerin wird hierdurch in eigenen Rechten verletzt, weil sie in ihrer für den Beigeladenen zu 1) vom 12. bis 27.01.2014 ausgeübten Tätigkeit nicht abhängig beschäftigt gewesen ist und demzufolge nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.
Gesetzlich rentenversichert sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer ...