Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung und -berechnung. mehrere Vorschuss- bzw Abschlagszahlungen aus einem Beschäftigungsverhältnis und -monat. mehrfache Absetzung der Erwerbstätigenfreibeträge

 

Leitsatz (amtlich)

Auch von Abschlagszahlungen sind Erwerbstätigenfreibeträge abzuziehen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.03.2022; Aktenzeichen B 4 AS 24/21 R)

 

Tenor

Der Bescheid vom 21. März 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26. Mai 2016 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 19. August 2016 wird für den Monat Februar 2015 insoweit aufgehoben, als der darin gegenüber der Klägerin zu 1) aufgehobene und von ihr zu erstattende Betrag 75,21 € (Regelbedarf) und der gegenüber dem Kläger zu 2) aufgehobene und von ihm zu erstattende Betrag 35,15 € (Regelbedarf) übersteigt.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen einer dem Grunde nach unstreitigen Aufhebungs- und Erstattungskonstellation darüber, wie Abschlagszahlungen zu berücksichtigen sind.

Die Kläger bezogen beim Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 9. Januar 2015 bewilligte ihnen der Beklagte Leistungen, unter anderem für den Monat Februar 2015 in Höhe von monatlich insgesamt 1341,09 € (jeweils 546,87 € für die Klägerin zu 1 und deren Lebensgefährten sowie 247,35 € für den Kläger zu 2). Dabei legte der Beklagte kein Einkommen des Lebensgefährten der Klägerin zu 1 zu Grunde.

Im Februar 2015 nahm der Lebensgefährte der Klägerin zu 1 eine Erwerbstätigkeit auf. Sein Arbeitgeber zahlte ihm noch in diesem Monat in diversen Teilbeträgen insgesamt 355 € als Abschlag auf sein Februar-Gehalt in bar aus (siehe Abschlagsbelege, Blatt 761 ff Verwaltungsakte).

Nach Anhörung der Kläger hob der Beklagte mit Bescheid vom 21. März 2016 die den Klägern für den Monat Februar 2015 bewilligten Leistungen unter Verweis darauf teilweise auf, dass der Lebensgefährte der Klägerin zu 1 ein höheres Einkommen als bisher angerechnet erzielt habe und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft damit in geringerer Höhe hilfebedürftig seien. Der Beklagte wertete bei ansonsten im Vergleich zum Bewilligungsbescheid vom 9. Januar 2015 unveränderten Grundlagen und entsprechend seinem „Verfahrenshinweis 5.7 - Anrechnung Erwerbseinkommen mit Abschlagszahlungen“ die Abschläge, die der Lebensgefährte der Klägerin zu 1 von seinem neuen Arbeitgeber erhalten hatte, nicht als Einkommen aus Erwerbstätigkeit, sondern als „sonstiges Einkommen“ mit der Folge, dass bei der Berechnung der den Klägern zustehenden Leistungen diesbezüglich der sogenannte Erwerbstätigenfreibetrag nicht berücksichtigt wurde (sondern nur die sogenannte „Versicherungspauschale“ von 30,00 €).

Auf der Grundlage dieser Berechnung forderte der Beklagte von der Klägerin zu 1 den für Februar 2015 gewährten Regelbedarf in Höhe von 132,53 € teilweise zurück und vom Kläger zu 2 den für Februar 2015 gewährten Regelbedarfs in Höhe von 41,35 € ganz und die für diesen Monat gewährten KdU in Höhe von 18,60 € (in der Summe 59,95 €) teilweise zurück. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die folgende Tabelle verwiesen (siehe auch die Berechnung des Beklagten auf Blatt 801 der Verwaltungsakte).

BG    

Person 1

Person 2

Person 3

Größe der BG / Hilfeempfängertyp

3       

PTR     

PTR     

K0-5   

Name   

KL. zu 1

Herr …

Kl. zu 2

Bedarf

Bedarf BA

Regelleistung / Sozialgeld

 954,00 €

 360,00 €

 360,00 €

 234,00 €

Regelleistung zzgl. Mehrbedarfe

 954,00 €

 360,00 €

 360,00 €

 234,00 €

Bedarf KdU

Summe Bedarf KdU

 618,00 €

 206,00 €

 206,00 €

 206,00 €

Summe Bedarf

 1.572,00 €

 566,00 €

 566,00 €

 440,00 €

Einkommen

Kindergeld

 184,00 €

 - €   

 - €   

 184,00 €

Sonstiges

 431,92 €

 76,92 €

 355,00 €

 - €   

Versicherungspauschale

- 60,00 €

- 30,00 €

- 30,00 €

 - €   

Summe 

 555,92 €

 46,92 €

 325,00 €

 184,00 €

Bedarf II / Bedarfsanteile

Bedarf II

 1.388,00 €

 566,00 €

 566,00 €

 256,00 €

Bedarfsanteile

100,00%

40,78%

40,78%

18,44%

davon BA

 770,00 €

 360,00 €

 360,00 €

 50,00 €

davon KdU

 618,00 €

 206,00 €

 206,00 €

 206,00 €

Einkommensverteilung

verteilbares Einkommen

 371,92 €

 46,92 €

 325,00 €

 - €   

Einkommen nach Bedarfsanteilen

 371,92 €

 151,66 €

 151,66 €

 68,60 €

Anspruch Leistungen BA

 770,00 €

 360,00 €

 360,00 €

 50,00 €

Anspruch BA nach Abzug EK

 416,68 €

 208,34 €

 208,34 €

 - €   

verbleibendes Einkommen

 18,60 €

 - €   

 - €   

 18,60 €

Anspruch KdU nach Abzug EK

 599,40 €

 206,00 €

 206,00 €

 187,40 €

Gesamtanspruch

 1.016,08 €

 414,34 €

 414,34 €

 187,40 €

Bewilligte Leistungen BA

 382,22 €

 340,87 €

 - €   

 41,35 €

Bewilligte Leistungen KdU

 206,00 €

 206,00 €

 - €   

 206,00 €

Summe bewilligte Leistungen

 588,22 €

 546,87 €

 - €   

 247,35 €

Aufhebung BA

 173,88 €

 132,53 €

 - €

 41,35 €

Aufhebung KdU

 18,60 €

 - €

 - €

 18,60 €

Erstattungsbetrag

 192,48 €

 132,53 €

 - €

 59,95 €

Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Kl...

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