Entscheidungsstichwort (Thema)

Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung. Rechtsschutzbedürfnis im schwerbehindertenrechtlichen Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung auszugehen ist und einem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis in einem schwerbehindertenrechtlichen Verfahren fehlen kann.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX).

Der 1970 geborene erwerbstätige Kläger beantragte bei dem Versorgungsamt D. am 19. August 2004 die Feststellung eines Grades der Behinderung, insbesondere die Ausstellung eines Ausweises für schwerbehinderte Menschen sowie die Zuerkennung des Merkzeichens “G„ (erhebliche Gehbehinderung). Nach Einholung verschiedener medizinischer Unterlagen, insbesondere einem Befundbericht der Ärzte für Chirurgie und Unfallchirurgie Dres. med. E., F. und G. vom 27. August 2004, dem u. a. ein ärztlicher Entlassungsbericht des LVA-Schwerpunktklinikums H. vom 26. März 2004 beigefügt war, stellte das Versorgungsamt D. mit Bescheid vom 23. September 2004 einen GdB von 20 ab dem 3. November 2003 fest. Die Entscheidung stützte sich unter Zugrundelegung einer gutachtlichen Stellungnahme des ärztlichen Beraters des Versorgungsamtes - Herrn Dr. med. I. - vom 18. September 2004 auf die Funktionsbeeinträchtigung im Zusammenhang mit Veränderungen des linken Kniegelenkes.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 am 18. Oktober 2004 Widerspruch, den der Beklagte nach Auswertung eines Operationsberichtes der Klinik J. GmbH vom 5. Oktober 2004 sowie einer Epikrise der Ärzte für Chirurgie und Unfallchirurgie Dres. med. K., F. und G. vom 15. Oktober 2004 sowie eines Entlassungsbriefes des Rehazentrums L. vom 13. Januar 2005 unter ärztlicher Beteiligung seines ärztlichen Beraters - Dr. med. M. - vom 25. Januar 2005 mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2005 zurückwies. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides heißt es unter anderem:

“Von der Klageschrift, den sonstige Schriftsätzen und nach Möglichkeit von den Unterlagen sind Abschriften für die Beteiligten beizufügen.„

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 26. März 2005 “Widerspruch„, der bei dem Beklagten am 4. April 2005 einging. Mit Schreiben vom 05. April 2005 bat der Beklagte um Mitteilung, ob das Schreiben als Klage angesehen werden solle und erinnerte mit Schreiben vom 16. Juni 2005 an die erbetene Stellungnahme. Mit Schreiben vom 15. August 2005 wies der Beklagte daraufhin, dass gegen den Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2005 Klage vor dem Sozialgericht einzulegen sei, woraufhin sich der Kläger mit Schreiben vom 18. September 2005, eingegangen bei dem Beklagten am 27. September 2005, an den Beklagten wandte und dort Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2005 erhob, die dieser mit Schreiben vom 4. Oktober 2005, eingegangen bei dem Sozialgericht Lüneburg am 17. Oktober 2005, dem Gericht vorgelegt hat.

Der Kläger trägt zur Begründung seines Begehrens vor, nach wie vor habe sich an seinem Leiden nichts zum Positiven verändert, so dass er am 24. Oktober 2005 erneut am linken Knie in der Klinik J. in N. operiert worden sei. Des Weiteren habe er seit dem letzten Jahr eine Fraktur des linken Wadenbeines. Ferner leide er unter einer Minderbelastbarkeit sowie andauernden Schmerzen.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

den Bescheid des Versorgungsamts D. vom 23. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2005 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, einen Grad der Behinderung von mindestens 30 festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, der mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. September 2004 festgestellte Grad der Behinderung von 20 sei nach wie vor zutreffend, die Funktionsbeeinträchtigungen seien leidensgerecht bewertet.

Zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes hat das Gericht dem Kläger mit Verfügung vom 27. Februar 2006 einen Erklärungsvordruck über die ihn behandelnden Ärzte nebst einer vorbereiteten Schweigepflichtentbindungserklärung übersandt, die er trotz Erinnerung des Gerichts mit Verfügung vom 21. März 2006 nicht zurückgesandt hat. Mit Verfügung vom gleichen Tage hat das Gericht gleichzeitig die Beteiligten gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hinsichtlich des Erlasses eines Gerichtsbescheides angehört. Das Gericht hat den Kläger dann erneut mit Verfügungen vom 03. Mai 2006 sowie 14. Juni 2006 um die Übersendung des Erklärungsvordruckes gebeten, worauf dieser jedoch erneut nicht reagierte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Schwerbehindertenakte des Beklagten zu...

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