Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 23.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2006 wird abgeändert,
2. die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bewilligen.
3. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Anrechnung von Kindergeld als Einkommen.
Die Kläger beziehen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II).
Mit Bescheid vom 23.02.2006 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen für den Zeitraum 01.11.2005 bis 30.03.2006. Dabei wurden für den November 2005 811,00 €, für den Dezember 809,79 €, für den Januar 2006 764,00 € und ab Februar 2006 782,00 € monatlich gewährt.
Zur Bedarfsgemeinschaft wurden die Kläger zu 1. bis 3. gezählt sowie zwei weitere Kinder der Klägerin zu 2..
Bei der Berechnung des Bedarfs ging die Beklagte für die Kläger zu 1. und 2. von einer Regelleistung von 311,00 € und für die Kinder vom Sozialgeld von 207,00 € monatlich aus.
Die Kosten der Unterkunft wurden mit 560,00 € monatlich anerkannt.
Bei dem Kind K. wurde im November Einkommen aus Unterhalt in Höhe von 316,00 € sowie Kindergeld in Höhe von 154,00 € berücksichtigt, bei den Kindern L. und M. Unterhalt in Höhe von 170,00 € sowie Kindergeld.
Der bei den Kindern ermittelte Einkommensüberhang wurde bei den Klägern zu 1. und 2. ohne weitere Abzüge als Einkommen berücksichtigt.
Ab Dezember 2005 wurde außerdem das Kind N. berücksichtigt, die am 15.12.2005 geboren wurde.
Ab dem 01.02.2006 ergab sich die Berechnung der Beklagten wie folgt: Bei den Kindern K. O., L. P. und M. P. wurde ein Einkommensüberhang von 93,33 € ermittelt. Dieser wurde bei den Klägern zu 1. und 2. ohne weitere Abzüge als Einkommen berücksichtigt.
Hiergegen erhoben die Kläger am 13.03.2006 Widerspruch. Zur Begründung führten sie aus, dass nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II minderjährige Kinder, soweit sie aus eigenem Einkommen ihren Bedarf decken könnten, nicht mehr der Bedarfsgemeinschaft zuzurechnen seien. Dies würde dazu führen, dass die Kinder der Kläger aus der Bedarfsgemeinschaft fielen, mit der weiteren Folge, dass deren Kindergeld nicht für die Kläger zu 1. und 2. anzurechnen sei.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2006 zurückgewiesen. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II sei das Kindergeld als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen, „soweit“ es dort zur Bedarfsdeckung benötigt werde. Daraus folge, dass das überschießende Kindergeld als Einkommen des Kindergeldberechtigten anzusetzen sei.
Hiergegen richtet sich die am 16.10.2006 erhobene Klage. Zur Begründung führen die Kläger aus, dass das Einkommen der Kinder auf keinen Fall beim Stiefvater oder bei den Stiefgeschwistern angerechnet werden könne.
Es sei nicht einsichtig, warum zunächst der Unterhalt und dann das Kindergeld als Einkommen der entsprechenden Kinder berücksichtigt würde. Setzte man zunächst das Kindergeld zur Bedarfsdeckung an und dann erst den Unterhalt, ergäbe sich auf keinen Fall eine Verpflichtung, den überschießenden Unterhaltsanspruch an die Kläger zu 1. und 2. abzuführen.
Jedenfalls müsste der Klägerin zu 2. ein Freibetrag von 30,00 € bei den Einkünften gewährt werden.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2006 zu verpflichten, den Klägern für den Zeitraum 01.11.2005 bis 30.04.2006 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass das überschießende Kindergeld in voller Höhe bei den Klägern zu 1. und 2. anzurechnen ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Kläger sind in ihren Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da der Verwaltungsakt vom 23.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2006 rechtswidrig ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich alle Einnahmen i...