Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage, ob Verpflegungsleistungen während eines stationären Aufenthaltes eines SGB II-Empfängers bedarfs- oder einkommensmindernd berücksichtigt werden können. Arbeitslosengeld II. keine Kürzung aufgrund freier Verpflegung während stationärem Aufenthalt. keine Einkommensberücksichtigung. fehlender Marktwert bzw zweckbestimmte Einnahme

 

Leitsatz (amtlich)

Verpflegungsleistungen im Rahmen stationärer Behandlungsmaßnahmen sind weder bedarfs- noch einkommensmindernd berücksichtigungsfähig und haben bei der Bedarfsberechnung eines SGB II - Hilfeempfängers grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.

 

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 08. November 2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21. November 2007 und 04. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Dezember 2007 wird aufgehoben, soweit die Beklagte wegen des Krankenhausaufenthaltes der Klägerin zu 2. als sonstiges Einkommen einen Betrag in Höhe von 109,20 € anspruchsmindernd berücksichtigt hat.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Anrechnung von fiktivem Einkommen wegen eines stationären Aufenthaltes der Klägerin zu 2.

Der 1964 geborene Kläger zu 1. bezieht für sich und die 1963 geborene Klägerin zu 2. und den 1992 geborenen Kläger zu 3. seit August 2006 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Auf den Fortzahlungsantrag vom 20. Juni 2007 bewilligte die Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 25. Juni 2007 für den Zeitraum vom 01. August 2007 bis zum 31. Januar 2008 Leistungen in Höhe von monatlich 748,00 €.

Aufgrund eingetretener Änderungen in den Einkommensverhältnissen änderte die Beklagte die Leistungsgewährung im oben genannten Bewilligungszeitraum - durch die Kläger jeweils unangegriffen - mehrmals ab (Änderungsbescheide vom 17. Juli 2007, 06. September 2007 und 26. September 2007).

Durch eine von den Klägern eingereichte Bescheinigung der Park I. erhielt die Beklagte am 31. Oktober 2007 Kenntnis davon, dass die Klägerin zu 2. im Zeitraum vom 13. November 2007 bis zum 11. Dezember 2007 an einer stationären Heilbehandlungsmaßnahme der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) teilnehmen wird.

Mit Änderungsbescheid vom 08. November 2007 gewährte die Beklagte den Klägern Leistungen ab dem 01. Dezember 2007 nur noch in Höhe von 398,80 €. Dabei berücksichtigte sie u. a. ein monatliches “sonstiges Einkommen„ in Höhe von 109,20 €.

Die Kläger legten gegen die Kürzung der Leistungen mit Schreiben vom 21. November 2007 Widerspruch ein.

Aufgrund weiterer Änderungen in den Einkommensverhältnissen regelte die Beklagte den hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum mit Änderungsbescheiden vom 21. November 2007 und vom 04. Dezember 2007 wiederum neu und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07. Dezember 2007 als unbegründet zurück.

Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2007 haben die Kläger bei dem Sozialgericht Lüneburg Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Zur Begründung ihres Begehrens nehmen sie im Wesentlichen Bezug auf Entscheidungen des 8. Senats des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen und des Sozialgerichts Lüneburg.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 07. Dezember 2007 und des Änderungsbescheides vom 08. November 2007 sowie unter Einbeziehung des Änderungsbescheides vom 21. November 2007 und 04. Dezember 2007 zu verpflichten, die vollen gesetzlichen Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung eines “sonstigen Einkommens„ zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid vom 07. Dezember 2007 und nimmt Bezug auf Entscheidungen der Landessozialgerichte Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, des Bayerischen Landessozialgerichts, des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen und schließlich des 13. Senats des Landessozialgerichts Niedersachsen Bremen.

Die Kammer hat die Beteiligten mit Verfügung vom 12. März 2008 um Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gebeten, was diese am 20. März 2008 sowie 28. März 2008 erteilt haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte Bezug genommen. Neben der Prozessakte haben die die Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagte zum Aktenzeichen 22102 BG 0010049 sowie die Prozessakte des parallelen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens - Az.: S 25 AS 1715/07 ER - vorgelegen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg.

Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.

1. Streitgegenstand ist, ob ...

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