Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Leistungsanspruch in der Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern bei Kinderbetreuung unter getrenntlebenden Eltern im Wechselmodell. Anerkennung von Unterkunftskosten bei Anmietung eines zuvor unentgeltlich übertragenen Grundstücks. Berücksichtigung von Zahlungen eines Elternteils auf Schuldgeld als Unterhalt bei der Ermittlung des Hilfebedarfs
Orientierungssatz
1. Halten sich im Haushalts eines Empfängers von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende die minderjährigen Kinder des Hilfeempfängers aufgrund einer Umgangsregelung nur zeitweise auf (hier: jeweils 15 Tage im Monat), kann eine Bedarfsgemeinschaft mit den Kindern und ein entsprechender Leistungsanspruch der Kinder auch nur für die Tage der Anwesenheit (temporäre Bedarfsgemeinschaft) angenommen werden (Fortführung: gleiches Gericht, Beschluss vom 3. Mai 2017, Az.: S 24 AS 359/17).
2. Wird nach der scheidungsbedingten unentgeltlichen Rückübertragung eines Grundstücks durch einen Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende mit diesem als ehemaligem Eigentümer ein Mietvertrag über eine auf dem Grundstück befindliche Wohnung abgeschlossen, so kann die Übernahme der Mietzahlungen als Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger nicht schon allein wegen der erfolgten Grundstücksübertragung als solche abgelehnt werden.
3. Zahlungen eines unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehepartners eines Empfängers von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Finanzierung des Schulgeldes für den Besuch einer Schule in freier Trägerschaft des gemeinsamen Kindes sind als Unterhaltszahlungen an das Kind bei der Ermittlung des Hilfebedarfs zu berücksichtigen, auch wenn die Zahlung unmittelbar an die Schule erfolgt.
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragstellern vorläufig, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 29. Juni 2017 gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 25. Juni 2017, weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalten in Höhe von monatlich 220,00 EUR für den Zeitraum 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt 60 Prozent der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) für den Zeitraum August bis Dezember 2017.
Die am ... 1975 geborene Antragstellerin zu 1) steht gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern, den Antragstellern zu 2) bis 4), bei dem Antragsgegner im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen. Die Antragstellerin zu 1) war zunächst gemeinsam mit ihrem nunmehr geschiedenen Ehemann Eigentümerin des mit Wohnraum und Werkstätten bebauten Grundstücks in der Mittelstraße 11 in K. Die Finanzierung erfolgte durch die Mutter der Antragstellerin zu 1). Am 7. Januar 2015 schlossen die Klägerin zu 1) und Herr S. P., der Vater der Antragsteller zu 3) und 4), eine Unterhaltsvereinbarung, wonach die beiden Kinder abwechselnd im Wochenrhythmus betreut werden. Das Sorgerecht werde gemeinsam ausgeübt sowie alle Entscheidungen, die Kinder betreffend, miteinander abgestimmt. Nach einer weiteren am 25. April 2015 abgeschlossenen Vereinbarung werden die "gemeinsamen Kinder abwechselnd betreut, indem diese sich monatlich etwa zu zwei Drittel bei der Mutter und zu einem Drittel beim Vater aufhalten". Die Betreuungszeiten würden nach Bedarf abgesprochen werden. Gegenseitige Unterhaltszahlungen erfolgen nicht. Das Kindergeld werde aufgeteilt.
Nach einer weiteren Vereinbarung vom 27. Januar 2015 halte sich der Antragsteller zu 2) an acht Tagen im Monat bei dessen Vater, Herrn K. S., auf. Nach einer Unterhaltsvereinbarung vom 7. Januar 2015 (Bl. 80 der Verwaltungsakte) vereinbarten die Antragstellerin zu 1) und Herr S., dass dieser monatlich 155,00 EUR für den Antragsteller zu 2) zahlt. Dieser Betrag sei als Schulgeld für die Freie Schule "Bildungsmanufaktur" H. zu verwenden. Weitere Unterhaltszahlungen werden nicht geleistet. Seit Mitte 2015 zahlt dieser das Geld direkt an die Schule.
Die Antragstellerin zu 1) bezieht Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit als Bildhauerin. Für die Antragsteller zu 2) bis 3) wird Kindergeld in Höhe von je 192,00 EUR und für den Antragsteller zu 4) in Höhe von 198,00 EUR gewährt.
Am 8. Dezember 2016 beantragte die Antragstellerin zu 1) die Weitergewährung von Grundsicherungsleistungen ab dem 1. Januar 2017. Im Antrag gab sie an, nunmehr geschieden zu sein. Weiter sei eine unentgeltliche Rückübertragung des Grundstücks erfolgt. Auf Aufforderung des Antragsgegners übersandte diese im Nachfolgenden einen Grundbuchauszug, nach welchem die Auflassung des Grundstücks am 19. August 2016 erfolgte und am 28. Oktober...