Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung von Unfallfolgen sowie die Gewährung von Verletztenrente und Leistungen über den 31. Januar 2016 hinaus.
Der am ... 1958 geborene Kläger geriet am 21. März 2015 gegen 01.00 Uhr mit einer Mitarbeiterin wegen Arbeitszeiten bzw. Arbeitseinsatz in Streit. Im Verlauf wurde die Mitarbeiterin handgreiflich und der Kläger ging zu Boden. Der D-Arzt D diagnostizierte am 21.03.2015 gegen 09.18 Uhr eine Kopfprellung. Ein CT ergab keinen Befund. Im Nachschaubericht vom 15. April 2015 stellte D folgende Diagnosen: Rippenserienfraktur 7-9 links, stumpfes Bauchtrauma und Prellung Schädel / Thorax.
In seinem Gutachten vom 4. August 2016 kommt F1 zu dem Ergebnis, dass eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bestehe. Ein vermutlich anfänglich bestehendes posttraumatisches Belastungssyndrom habe sich zurückgebildet. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage 30 vom Hundert. Seit März 2016 sei er wieder für 3 bis 6 Stunden arbeitsfähig.
In seinem Gutachten vom 18. Oktober 2016 kommt Z zu dem Ergebnis, dass der Arbeitsunfall eine nicht objektivierbare Hypästhesie im Bereich der linken Gesichtshälfte, eine Myalgie der Kaumuskulatur beiderseits links ] rechts und Kopfschmerzen parietal links (vom Nacken her ziehend) verursacht habe. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei mit 5 vom Hundert einzuschätzen.
In seinem Gutachten vom 6. Januar 2017 kommt W zu dem Ergebnis, dass körperliche Folgezustände nicht mehr vorhanden seien. Es bestünden hauptsächlich psychologisch/psychiatrische Folgen des Arbeitsunfalls. Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 28. Januar 2016 bestanden. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage aktuell 10 vom Hundert unter Berücksichtigung aller Fachgebiete.
In seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 15. Februar 2017 kommt F2 zu dem Ergebnis, dass das Gutachten von F1 widersprüchlich sei. Die Chronifizierung und Verschlimmerung sei auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit sei nicht gegeben.
Mit Bescheide vom 17. Februar 2017 stellte die Beklagte unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Januar 2016 fest. Die seit Anfang 2016 diagnostizierte sukzessiv chronifizierende depressive Erkrankung sei nicht auf den Arbeitsunfall zurückzuführen. Verletztenrente sei nicht zu zahlen.
Der nichtbegründete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2017 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 24. Juli 2017 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben und verfolgt sein Begehren weiter. Es bestehe weiterhin unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit.
Der Kläger beantragt seinem schriftsätzlichen Vorbringen entsprechend,
den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2017 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen die psychische Erkrankung des Klägers als Folge des Arbeitsunfall anzuerkennen, Verletztengeld über den 31. Januar 2016 hinaus nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen, Behandlungskosten zu übernehmen und Verletztenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt auch im Gerichtsverfahren die Ansicht, die sie schon im Verwaltungsverfahren vertreten hat.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Schließlich hat das Gericht den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie S1 mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat den Kläger am 30. Juli 2019 untersucht und sein Gutachten am selben Tag erstellt. Er hat folgende Diagnosen gestellt:
1. Depressive Episode, leichtgradig.
2. Chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom im Bewegungsapparat.
3. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Chronischem Spannungskopfschmerz und atypischem Gesichtsschmerz links sowie unspezifisches Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom bei MRT-gesicherten multiplen degenerativen Veränderungen und Bandscheibenvorwölbungen.
Diese seien nicht auf den Arbeitsunfall zurückzuführen. Bezüglich der psychischen Symptomatik sei festzustellen, dass für einen umgrenzten Zeitraum nach dem Unfallereignis eine depressiv-ängstliche Symptomatik unfallbedingt bestanden haben dürfte, die Diagnose einer posttraumatische Belastungsstörung nicht bestätigt werden kann, und gemäß den Berichten der vorbehandelnden Psychotherapeutin S2 von einem vollständigen Rückgang der unfallbedingten Symptomatik unter der dortigen Behandlung auszugehen ist. Das Fortbestehen psychischer Symptome, die aktuell als leichtgradige depressive Episode einzustufen sind, ist auf peristatische Faktoren zurückzuführen: zum Einen die finanzielle Problematik (wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Kläger in seiner gesamten Erwerbstätigkeit in Deutschland praktisch nur befristete Arbeitsverträge und kein dauerhaftes Arbeitsverhältnis hatte), vom Kläger selbst beschriebene massive partnerscha...