Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, einen Bescheid über die Gewährung einer Witwenrente wegen Anrechnung von Einkommen teilweise zurückzunehmen und überzahlte Rentenleistungen bezogen auf den Zeitraum 3. Juli 1996 bis 31. Dezember 1996 zurückzufordern.
Die am ... 1951 geborene Klägerin ist Witwe des 1948 geborenen und am ... 1996 verstorbenen L. A. (Versicherter), der bei der Beklagten rentenversichert war. Die Klägerin war mit dem Versicherten seit 1975 verheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen.
Die Klägerin war vom 1. Januar 1995 bis 30. September 2013 als Krankenschwester im Schichtsystem versicherungspflichtig beschäftigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsverlauf vom 30. September 2013 auf Blatt 178 der Verwaltungsakte verwiesen.
Am 25. Juli 1996 stellte die Klägerin bei einer Versichertenältesten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, einen Antrag auf Hinterbliebenenrente. Mit der Versichertenältesten füllte die Klägerin mehrere Formulare aus. Unter anderem die Anlage zum Antrag auf Hinterbliebenenrente in Bezug auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und andere Erwerbsersatzeinkommen. Die Frage 4, und 3, ob sie Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen bezieht, ist auf dem Antragsformular mit "Nein" angekreuzt. Dieses Schreiben hat die Klägerin persönlich unterschrieben, siehe Seite 10 der Rückseite. In der Erklärung ist ein Text vorgegeben darin heißt es, ich versichere, dass sämtliche Angaben in diesem Vordruck und den dazugehörigen Anlagen nach bestem Wissen gemacht habe. Mir ist bekannt, dass wissentlich falsche Angaben zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen können. Ich verpflichte mich, die BfA unverzüglich zu benachrichtigen, wenn "sich eine Änderung in der Höhe meines Einkommens ergibt oder/eine der unter 3-6 genannten Einkommensarten" gezahlt oder beantragt wird. Es wurden mehrere Unterlagen vom Versicherten eingereicht und zur Akte genommen, u.a. ein Arbeitsvertrag und Einkommensnachweise des Versicherten. Jedoch Unterlagen zum Einkommen der Klägerin befinden sich nicht in der Verwaltungsakte.
Durch Ausgangsrentenbescheid vom 28. Oktober 1996 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine ab 3. Juli 1996 beginnende Witwenrente. Für den Zeitraum vom 3. Juli 1996 bis 30. November 1996 erfolgt eine Nachzahlung in Höhe von 7.731,82 DM, ab dem 1. Dezember 1996 zahlte die Beklagte monatlich 1.022,84 DM. Der Bescheid enthielt auf Seite 3 unter anderem folgende Angaben: Mitteilungspflichten, Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen können Einfluss auf die Rentenhöhe haben. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns das Hinzutreten oder die Veränderung von Erwerbseinkommen, das sind
- Arbeitsentgelt,
- Einkommen aus selbständiger Tätigkeit,
- vergleichbares Einkommen
oder von Erwerbsersatzeinkommen unverzüglich mitzuteilen. (Blatt 62 der Verwaltungsakte).
Am 9. Juni 1997 erging u.a. ein Folgebescheid.
Nach Beantragung der Altersrente für Frauen der Klägerin erhielt die Beklagte Kenntnis, dass die Klägerin ab 1. Oktober 2013 Altersrente für Frauen bezieht. Sie führte Ermittlungen durch, um die Einkommensanrechnung am 1. Oktober 2013 durchzuführen. Mit Schreiben vom 3. September 2013 teilte sie mit, dass sie vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 Arbeitsentgelt bezog. Die Beklagte zog danach zur Versicherungsnummer der Klägerin eine Versicherungsbiografie bei. Die Versicherungsbiografie wurde am 23. September 2013 verarbeitet, es wurde mitgeteilt, dass die Klägerin durchgängig im Zeitraum des Bezugs der Witwenrente Arbeitsentgelt bezog. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 178 der Verwaltungsakte verwiesen.
Mit Anhörungsschreiben vom 15. Oktober 2013 hörte die Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Aufhebung des Bescheides vom 28. Oktober 1996 mit Wirkung ab 1. November 1996 an. Es sei insgesamt eine Überzahlung in Höhe von 51.862,13 € eingetreten, ab 1. Dezember 2013 habe sie einen Anspruch in Höhe von 672,10 €. Die Klägerin habe unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, die Voraussetzungen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nummer 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch SGB X seien erfüllt.
Daraufhin erklärte die Klägerin durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. Oktober 2013, der Tod ihres Ehemanns sei plötzlich eingetreten, deshalb sei sie damals zu einer Rentenberaterin gegangen. Diese habe das Formular ausgefüllt und weitergeleitet. Eine weitere Nachfrage zu ihrem Einkommen sei nie erfolgt. Darüber hinaus seien aus ihrem Einkommen Rentenbeiträge abgeführt worden. Vor ca. 2 Jahren habe bei der Beklagten eine Rentenberatung stattgefunden, um ihren eigenen Ruhestand überprüfen zu können. Dem damals zuständigen Rentenberater sei aufgefallen, dass die Witwenrente sehr hoch erscheine, nachdem er nachgeschaut habe, sei er zum Ergebnis gekommen, dass dafür ...