Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Prozessbeteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am ... 1960 geborene Klägerin beantragte am 14. September 2017 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
In diesem Zusammenhang gab sie an, den Beruf einer Fachverkäuferin - Waren täglicher Bedarf - erlernt und im Zeitraum 2001 bis April 2016 die Tätigkeit einer Produktionsarbeiterin ausgeübt zu haben.
Ihren Rentenantrag begründete die Klägerin mit einem Zustand nach operativer Versteifung ihrer Brustwirbelsäule im Juni 2016 mit dadurch eingeschränkter Beweglichkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule. Daneben leide die Klägerin unter Morbus Crohn.
In der Folge könne die Klägerin ihre Hausarbeit nur mit Mühe bewältigen. Dies betreffe insbesondere Saugen und Wischen, Fenster putzen, Gardinen aufhängen, Betten beziehen und die große Wäsche.
Eine zusätzliche Belastung stelle die Pflege ihres gehbehinderten Partners dar.
Wegen der Funktionsminderung der Wirbelsäule nach Wirbelkörperersatz und operativer Teilversteifung sowie der entzündlichen Darmerkrankung wurde der Klägerin im Dezember 2016 ein Grad der Behinderung 30 % zuerkannt.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin durch Bescheid vom 13. März 2018 und Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2018 unter Bezugnahme auf ein Gutachten von Frau K., Fachärztin für Orthopädie (13. August 2018) und Stellungnahmen ihres Prüfärztlichen Dienstes (Frau Dr. B. - 07. März 2018 - und Frau S. - 7. September 2018) ab.
Demnach fanden sich bei der Klägerin an wesentlichen Gesundheitsstörungen:
- chronisches Thorakalsyndrom,
- fixierter Rundrücken bei Zustand nach Spondylodese Brustwirbelkörper 7 - 10 und Wirbelkörperersatz Brustwirbelkörper 8 und 9,
- Zustand nach Spondylodiszitis der Brustwirbelkörper 7 und 8.
Aufgrund der damit einhergehenden Funktionsstörungen sei die Erwerbsfähigkeit der Klägerin auf leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit überwiegend sitzend mit der Möglichkeit zum regelmäßigen Haltungswechsel, ohne Zwangshaltungen, einseitige Körperhaltung, Bücken, Hocken und Knien, ohne das Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, ohne Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft, ohne Erschütterungen, Vibrationen, erhöhte Unfallgefahr und Absturzgefahr vermindert.
Tätigkeiten mit diesem Anforderungsprofil könne die Klägerin unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mehr als 6 Stunden täglich verrichten.
Auch verfüge die Klägerin über die hierfür notwendige Wegefähigkeit.
Dagegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 11. April 2018 und Klage vom 8. November 2018.
Zur Begründung führte sie aus, dass eine berufliche Wiedereingliederung als Reinigungskraft aufgrund der starken Rückenbeschwerden gescheitert sei. Die Klägerin könne weder über 15 Minuten stehen noch 30 Minuten gehen.
Wegen der Darmerkrankung könne die Klägerin auch nur “sehr dosiert“ Schmerzmittel einnehmen.
Einem Gutachten der Bundesagentur für Arbeit sei zu entnehmen, dass die Klägerin maximal für 3 Stunden täglich leichte Arbeiten verrichten könne.
Seit Mai 2019 sei die Klägerin als Aushilfskraft (450 € Basis) in einem Heimwerkermarkt für maximal 12 Stunden wöchentlich tätig.
In einer sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme nach Aktenlage vom 23. August 2017 stellte der Arbeitsamtsärztliche Dienst fest, dass bei der Klägerin keine Minderung der Leistungsfähigkeit vorläge, die eine versicherungspflichtige mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung nicht zulässt.
Vermieden werden müssten anhaltende Zwangshaltungen der Wirbelsäule, häufiges Bücken, häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel, einseitige Körperhaltung ohne Gelegenheit zum Ausgleich, Überkopfarbeiten und anhaltende Armvorhalte, Belastungen durch Nässe, Kälte, Zugluft oder Temperaturschwankungen, Klettern, Steigen oder Bewegen in unebenem Gelände.
Abschließend wurde angeregt, eine weitere Unterstützung mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder vergleichbaren Leistungen zu prüfen.
Das Gericht erhob Beweis durch Einholung von Befundberichten der die Klägerin behandelnden Ärzte.
Dr. J., Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie, (18. Juni 2019) behandelte die Klägerin bis Juli 2017 unter den Diagnosen:
- Zervikobrachialsyndrom,
- schmerzhafte Muskelverspannung der Halte- und Bewegungsmuskulatur bei cervikalem Spannungskopfschmerz,
- Metatarsalgie rechts,
- Spreizfuß beidseits,
- Subakromialsyndrom rechts,
- Epikondilits humeri radialis rechts,
- Zustand nach Spondylodiszitis.
Aufgrund des Fehlens aktueller Befunde sah sich der Mediziner nicht in der Lage, für die Klägerin eine sozialmedizinische Leistungseinschätzung abzugeben.
Frau T., Fachärztin für Allgemeinmedizin (9. August 2019) behandelt die Klägerin seit 10. Januar 2017.
Aufgrund der von ihr erhobenen und beigezogenen medizinischen Befunde schätzt die Medizinerin ein, dass die Klägerin leichte bi...