Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommens- bzw Vermögensberücksichtigung. Barerlös aus Verkauf eines gewonnenen Kraftfahrzeugs. Rechtswidrigkeit der Rücknahme des Bewilligungsbescheides. Vertrauensschutz

 

Orientierungssatz

1. Ein nach Antragstellung zugeflossener Glückspielgewinn - hier ein Kraftfahrzeug - stellt grundsätzlich eine Einnahme mit Geldeswert dar, die als Einkommen gem § 11 SGB 2 zu berücksichtigen ist.

2. Ist dem Grundsicherungsträger die Übergabe des gewonnenen Kraftfahrzeugs und damit der tatsächliche Zufluss der Einnahme mit Geldeswert als auch eine Verkaufsabsicht mitgeteilt worden und wurden trotzdem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne entsprechende Einkommensberücksichtigung bewilligt, so kann der rechtswidrige Bewilligungsbescheid nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs 2 SGB 10 für die Vergangenheit zurück genommen werden.

3. Der durch späteren Verkauf des Autos erzielte Barerlös stellt weder eine erneut zu berücksichtigende Einnahme noch den tatsächlichen Zufluss der Einnahme aus dem ursprünglichen Gewinn dar. Der Verkauf des Autos führt lediglich zu einer Vermögensumschichtung (Versilberung von Vermögensgegenständen).

 

Tenor

1. Der die Klägerin zu 1) betreffende Bescheid des Beklagten vom 01.10.2009 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 18.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.01.2011(W 585/09) wird aufgehoben. Der die Kläger zu 2) bis 4) betreffende Bescheid des Beklagten vom 01.10.2009 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 18.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.01.2011(W 584/09) wird in Höhe von 1.996,12 Euro aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 7/10.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anrechnung eines im Rahmen eines Glückspiels gewonnenen Autos als Einkommen im Sinne des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Kläger standen im streitgegenständlichen Zeitraum im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II. Nachdem der Beklagte Kenntnis davon erlangt hatte, dass der Kläger zu 2) einen Neuwagen, einen Renault Twingo, im Rahmen eines Gewinnspiels auf dem Nürburgring gewonnen hatte, forderte er diesen mit Schreiben vom 27.11.2008 zur Vorlage eines zum gewonnen Fahrzeugs gehörigen Fahrzeugscheins auf sowie zur Vorlage einer vom Kläger auszufüllenden Anlage VM.

Mit Schreiben vom 29.11.2008 wies der Kläger zu 2) darauf hin, dass ein Fahrzeugschein nicht vorgelegt werden könne, da das gewonnene Kfz nicht zugelassen werden solle, um den erzielbaren Verkaufserlös nicht zu mindern. Es sei beabsichtigt, den Verkaufserlös in voller Höhe in den Schuldendienst zu stecken. Dies gebiete ua die gesetzliche Vorgabe der wirtschaftlichen Haushaltsführung. Es würde nichts für den persönlichen Bedarf zurückgehalten. In der mit gleichem Schreiben vorgelegten Anlage VM war der Wert des gewonnenen Fahrzeugs auf 8.500,- € geschätzt.

Unter dem 04.12.2008 stellten die Kläger für sich und ihre beiden Kinder S. und S., die Kläger zu 3) und 4), einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 01.01.2009 bei dem Beklagten. In der erneut vorgelegten Anlage VM war abermals ein geschätzter Wert von 8.500,- € in Bezug auf das gewonnene Fahrzeug aufgeführt.

Mit Bescheid vom 16.12.2008 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.06.2009 in Höhe von monatlich 1.305,24 € für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.05.2009 und in Höhe von 1.254,12 € für den Juni 2009. Als zu berücksichtigendes monatliches Einkommen war in diesem Bescheid lediglich Kindergeld in Höhe von insgesamt 328,- € berücksichtigt.

Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 17.09.2009 teilte der Kläger zu 2) dem Beklagten mit, dass das gewonnene Fahrzeug am 23.01.2009 für 7.800,- € verkauft wurde. Zugleich legte er einen Einzahlungsbeleg über diese Summe bei der Volksbank Hunsrück vom gleichen Datum vor.

Bereits mit Bescheid vom 17.06.2009 hatte der Beklagte den Klägern und ihren Kindern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 in Höhe von monatlich 1.297,- € bewilligt. Als zu berücksichtigendes Einkommen wurde erneut lediglich Kindergeld in Höhe von 328,- € angerechnet.

Mit Bescheid vom 01.10.2009 hob der Beklagte gegenüber der Klägerin zu 1) die Bescheide vom 18.12.2008 und 09.07.2009 in Höhe von 2.640,58 € für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.08.2009 auf. In der Folge war für jeden Monat ausgewiesen, welcher Anteil der Erstattungssumme auf das Arbeitslosengeld II und welcher Anteil auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung entfielen.

Ebenfalls mit Bescheid vom 01.10.2009 hob der Beklagte die Bescheide vom 18.12.2008 und 09.07.2009 gegenüber dem Kläger zu 2) bis 4) für die Zeit vom 01.01.09 bis 31.08.09 in Höhe von insgesamt 4.919,42 € auf. Auch in diesem Bescheid waren nach Person, Zeitraum und Leistungsart jew...

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