Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Halbwaisenrente. Überprüfungsantrag nach Rückforderung der Halbwaisenrente durch Rentenversicherung
Orientierungssatz
Die Bescheide des Grundsicherungsträgers über die Berücksichtigung einer Halbwaisenrente als Einkommen gemäß §§ 11 ff SGB 2 werden nicht dadurch rechtswidrig im Sinne des § 44 SGB 10, dass die Rentenversicherung die Halbwaisenrente später für die Vergangenheit zurückgefordert hat.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Gegenstand des Verfahrens ist die Überprüfung der Leistungsgewährung im Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016.
Dem 1993 geborenen Kläger bewilligte die D R B ( ) mit Bescheid vom 10.07.2014 eine Halbwaisenrente, deren Zahlbetrag ab Juli 2015 monatlich bei 61,54 € lag, ab Februar 2016 bei 61,40 € monatlich (Bl. 306 rück Verwaltungsakte (VA).
Auf seinen Antrag hin erhielt der Kläger im Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 Arbeitslosengeld II, u.a. unter Anrechnung der Rente als Einkommen (Bescheide vom 16.07., 25.11. und 14.12.2015 sowie 06.01.2016 und 01.02.2016), abzüglich Versicherungspauschale und Kosten für eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Hinsichtlich der Berechnung wird auf die Bescheide verwiesen (Bl. 47 ff. der Gerichtsakte).
Mit Bescheid vom 12.07.2016 hob die D (Bl. 306 ff. VA) den Rentenbescheid ab dem 01.06.2015 auf und machte eine Rückforderung für den Zeitraum Juni 2015 bis Juni 2016 i.H.v. 798,20 € geltend, da laut Begutachtung vom 13.05.2015 nach dem psychologischen Gutachten keine Behinderung mehr anzunehmen sei und auch kein Tatbestand einer Schul- oder Berufsausbildung. Diesen Betrag zahlte die Großmutter des Klägers für ihn im Rahmen eines Darlehens.
Der Kläger versuchte diesen Betrag vom Jobcenter zurückzuerhalten, was dieses mit Schreiben vom 05.10.2016 ablehnte.
Am 08.12.2016 beantragte der Kläger beim Beklagten die Überprüfung nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für den Leistungszeitraum Juni 2015 bis Juni 2016.
Der Beklagte lehnte die Abänderung der Bescheide mit Bescheid vom 13.12.2016 ab, da diese nicht zu beanstanden seien.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und führte zur Begründung an, er habe die Rente zurückgezahlt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, im zu überprüfenden Zeitraum habe dem Kläger die Halbwaisenrente tatsächlich zur Verfügung gestanden, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Anrechnung als Einkommen sei daher zu Recht erfolgt. Die spätere Rückforderung durch die D ändere daran nichts.
Der Kläger hat am 20.01.2017 Klage erhoben. Aufgrund einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes ist das Verfahren von der 3. auf die 10. Kammer übergegangen.
Er trägt zur Begründung u.a. vor,
dem Beklagten habe er bei Antragstellung mitgeteilt, dass er Halbwaisenrente beziehe. Der Beklagte hätte wissen müssen, dass er, der Kläger, mit Arbeitslosmeldung keinen Anspruch auf die Rente mehr habe und hätte dies der D mitteilen müssen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2017 zu verpflichten, die für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 ergangenen Bescheide abzuändern und zu verurteilen, Leistungen im vorgenannten Zeitraum ohne Anrechnung der Waisenrente als Einkommen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor,
der Kläger werde wohl Mitteilungspflichten gegenüber der D gehabt haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Leistungsakte des Beklagten verwiesen. Sämtliche Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 13.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2017 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Bescheide vom 16.07., 25.11. und 14.12.2015 sowie 06.01.2016 und 01.02.2016 hinsichtlich der Anrechnung der Halbwaisenrente im Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 abzuändern.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die inhaltlichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 04.01.2017 zu den Voraussetzungen nach § 44 SGB X und der Anrechnung nach § 11 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) verwiesen. Lediglich klarstellend ist darauf zu verweisen, dass der Kläger mit dem Antrag auf Überprüfung (Bl. 351 VA) die Anforderungen an eine inhaltliche Überprüfung nach § 44 SGB X er- füllt hat, und diese vom Beklagten mit dem Bescheid vom 13.12.2016 auch durchgeführt wurde, was im Widerspruchsbescheid auch aufgegriffen und einer Überprüfung zugeführt wird. Der Hinweis auf die Ablehnung einer sachlichen Prüfung ist daher unzutreffend.
Zusammenfass...