Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung labormedizinischer Leistungen. Antrag im Sinne der Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der vertragsärztlichen Versorgung (juris: LaborRL). - siehe dazu anhängiges Verfahren beim BSG: B 6 KA 45/17 R
Orientierungssatz
Die Genehmigungsvoraussetzungen zur Durchführung und Abrechnung labormedizinischer Leistungen sind nicht dadurch erfüllt, dass der betreffende Arzt eines Medizinischen Versorgungszentrums die Facharztbezeichnung "Arzt für Laboratoriumsmedizin" besitzt. Voraussetzung ist ein Antrag im Sinne der Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der vertragsärztlichen Versorgung.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsstreite.
3. Die Sprungrevision zum Bundessozialgericht wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit der unter dem Aktenzeichen S 2 KA 66/14 geführten Klage die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen durch Dr. med. J. K für die Zeit vom dem 01.10.2013 bis einschließlich 19.01.2014 und wendet sich insoweit gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2014. Mit der unter dem Aktenzeichen S 2 KA 134/15 geführten Klage wendet sich die Klägerin gegen die von der Beklagten mit Bescheiden vom 10.02.2014 und 07.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2015 in Bezug auf die Quartale IV/2013 und I/2014 durchgeführte sachlich-rechnerische Richtigstellung i.H.v. 137.760,- € (IV/2013) zum einen und i.H.v. 74.575,60 € (I/2014) zum andern.
Die Klägerin betreibt seit 2006 in Koblenz ein . (Antrag auf Zulassung vom 02.03.2006, Bl. 114 der Gerichtsakte - GA -). Dr. K, geboren 1973, besitzt auf Grund der Urkunde der Ärztekammer N vom 20.05.2010 die Anerkennung als Facharzt für Laboratoriumsmedizin. Dr. K war bis zum 30.09.2013 bei der Universitätsklinik B beschäftigt. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 28.08.2013 bei der Beklagten, Dr. K als Facharzt für Laboratoriumsmedizin für die Zeit ab dem 01.10.2013 gemäß § 95 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) beschäftigen zu dürfen. Dem Antrag lag u.a. die Approbationsurkunde, die Promotionsurkunde und die Anerkennungsurkunde vom 20.05.2010 bei. Gemäß Beschluss vom 18.09.2013 erteilte der Zulassungsausschuss für Ärzte für den Zulassungsbezirk R-N (ZA) Dr. K eine sog. lebenslange Arztnummer. Der Zulassungsausschuss teilte diese der Klägerin im Schreiben vom 24.09.2013 mit. Des Gleichen erteilte der ZA der Klägerin die Genehmigung zur Beschäftigung des Dr. K als angestellter Arzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden. Die Beklagte teilte der Klägerin im Schreiben vom 25.09.2013 u.a. mit (Bl. 113 GA), dass für die Erbringung bestimmter Leistungen eine Genehmigung der Beklagten erforderlich sei.
Die Klägerin beantragte am 20.01.2014 bei der Beklagten die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Laboratoriumsleistungen aus den Abschnitten 1.7,11 und 32.3 EBM. Die Beklagte genehmigte mit Bescheid vom selben Tage der Klägerin mit Wirkung vom 20.01.2014, bei persönlicher Ausführung durch Dr. K, in der Betriebsstätte in K folgende Laboruntersuchungen auszuführen und abzurechnen:
|
___AMPX_•_SEMIKOLONX___X |
|
Leistungen des Kapitels 1.7 EBM |
Leistungen des Kapitels 11.3 EBM (GOP 11320,11321 und 11322 EBM) Leistungen des Kapitels 11.4.1 bis 11.4.2 EBM (GOP 11330 bis 11500 EBM)
|
___AMPX_•_SEMIKOLONX___X |
|
Leistungen des Kapitels 32.3 EBM. |
Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass quantitative Laboruntersuchungen nach den Allgemeinen Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes nur dann berechnungsfähig seien, wenn die Durchführung nach Maßgabe der Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien erfolge.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 12.02.2014 Widerspruch ein und machte geltend, dass die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Laboratoriumsuntersuchungen durch Dr. K mit Wirkung zum 01.10.2013 zu erteilen sei. Dr. K sei bereits seit dem 01.10.2013 als angestellter Facharzt für Laboratoriumsmedizin tätig. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen. Sie, die Klägerin, habe bereits im Verfahren auf Erteilung einer Anstellungsgenehmigung in allgemeiner Form beantragt, die Tätigkeit von Dr. K ab dem 01.10.2013 zu genehmigen. Dass darüber hinaus ein gesonderter Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Laboratoriumsuntersuchungen zu stellen gewesen wäre, sei ihr, der Klägerin, unbekannt gewesen. Eine gesonderte Information sei vor dem 01.10.2013 nicht erfolgt. Das Informationsblatt der Beklagten (Bl. 75 GA) sei nicht übermittelt worden, sondern habe - nach dem 01.10.2013 - eher zufällig eine Mitarbeiteri...