Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Übernahme der Kosten für eine Versorgung mit Cannabisblüten.
Der am … 1996 geborene Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversichert.
Mit Antrag vom 22.03.2018 begehrte der Antragsteller die Versorgung mit Cannabis. Er leide unter Zwangsstörungen und mittelgradiger Depression. Er habe zwar im Oktober 2016 ein Studium der Bildung im Primärbereich (Lehramt Grundschule) in Vollzeit beginnen können, allerdings habe er sich schon nach kurzer Zeit aufgrund seiner Erkrankung beurlauben lassen. In der Vergangenheit habe er sich die Cannabisblüten durch Privatrezept verschaffen können und in der Folge sei seine Verbesserung der Symptomatik eingetreten. Dies sei ihm nun aus Kostengründen nicht mehr möglich. Dem Antrag beigelegt wurde unter anderem ein Schreiben der Psychotherapeutin … vom 22.09.2017, in welchem diese bescheinigt, dass eine bestehende Abhängigkeitserkrankung bei dem Antragsteller ausgeschlossen werden könne. Zudem legte der Antragsteller mehrere Privatrezepte seinem Antrag bei (Rezepte vom 29.09.2017, 18.01.2018, und vom 20.03.2018).
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts bat die Antragsgegnerin den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (im Folgenden …) um eine gutachterliche Stellungnahme. … kam in seinem Gutachten vom 13.04.2018 zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller an einer mittelgradigen depressiven Störung, sowie Zwangsstörungen erkrankt sei. Es sei ein bestehendes Abhängigkeitssyndrom hinsichtlich Cannabis nicht ausgeschlossen. Vielmehr habe der Versicherte seit Januar 2017 eine Therapie mit illegalem Cannabis begonnen. Allerdings könne aus gutachterlicher Sicht keine Kontraindikation gegen die Verordnung von Cannabis festgestellt werden. Es wäre bei unzureichendem Anspringen der therapeutischen Bemühungen unter ambulanten Bedingungen ein entsprechender Therapieversuch unter stationären Bedingungen sinnvoll. Es sei zwar davon auszugehen, dass die bestehende Zwangsstörung einer schwerwiegende Krankheit im Sinne von § 31 Abs. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) entspreche, allerdings wäre der Einsatz des trizyklischen Antidepressivums Clomipramin eine Alternativbehandlung.
Mit Bescheid vom 19.04.2018 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers ab, aktuelle fachpsychiatrische Befunde würden nicht vorliegen.
Hiergegen legte der Antragssteller am 27.04.2018 Widerspruch ein. Zur weiteren Begründung legte er das ärztliche Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie … vom 09.04.2018 vor. Hiernach sei ihm eine stationäre Behandlung aufgrund der Weiterführung seines Studiums nicht möglich. Zudem leide er an Nebenwirkungen bei der Einnahme von Antidepressiva.
Der Antragsteller legte in der Folgezeit das Schreiben des Facharztes … vom 06.06.2018 vor, wonach nunmehr die Umstellung auf ein zweites Antidepressivum erfolgen würde, da es zu Nebenwirkungen gekommen sei. Zudem legte er ein weiteres Privatrezept mit der Verordnung von Cannabisblüten vom 15.05.2018 vor.
Mit Gutachten vom 14.06.2018 kam … zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung von Cannabis erfüllt seien. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen bat die Antragsgegnerin den … erneute um Stellungnahme, woraufhin … in seinem Gutachten vom 20.06.2018 festgestellte, dass er an seiner ursprünglichen Auffassung vom 13.04.2018 nunmehr festhalte und keine Genehmigung der Versorgung mit Cannabis erteilt werden solle.
Die Begründung des Facharztes des Antragstellers, dass keine Alternativbehandlung möglich sei, würde nicht überzeugen.
Am 18.07.2018 stellt der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Mannheim.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung dazu zu verpflichten, Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch in Form der Kostenübernahme für Cannabis in Blütenform ab dem 18.07.2018 zu erbringen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie erachtet die getroffene Entscheidung für zutreffend und verweist im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass die Vorlage von Privatrezepten zudem nicht ausreichen würde, um eine Kostenübernahme zu begründen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Verwaltungsakte der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatz 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts ...