Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) um eine Rente wegen Erwerbsminderung.
II.
Die am .... geborene - somit heute ... - Klägerin ist ... und hat diesen Beruf bis zum Jahr ... ausgeübt. Nach einer Umschulung zur Bürokauffrau (...) war sie sodann zuletzt bis einschließlich ... als Haushaltshilfe in einem Privathaushalt beschäftigt und ehrenamtlich als Alltagsbetreuerin tätig.
Derzeit bezieht sie Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Ihr Behinderungsgrad (GdB) nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) beträgt 50 (ab dem 10.11.2017).
III.
Wegen der Erkrankungen
- rezidivierende depressive Störung (teilremittiert),
- Polyarthrosen,
- ausgeprägte Heberden- und Bouchardarthrose beidseits (links stärker als rechts),
- Handgelenksartrose beidseits,
- beginnende Varus-Gonarthrose beidseits sowie
- Tendovaginitis de Quervain rechts, Plantarer Fersensporn
nahm sie vom .... bis zum ... in der Ziegelfeld-Klinik (Sankt-Blasien) an einem Psychosomatischen Heilverfahren teil. Bei Entlassung bestand nach Einschätzung der behandeln-den Ärzte für eine Tätigkeit als Haushaltshilfe eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit. Unab-hängig hiervon wurden - vorbehaltlich einer Rheumatherapie - jedoch leichte körperliche Arbeiten bei Beachtung gewisser qualitativer Einschränkungen noch in einem zeitlichen Umfang von drei bis unter sechs Stunden täglich für zumutbar erachtet.
IV.
Nach Einleitung der angesprochenen Rheuma-Basis-Therapie (...) beantragte die Klä-gerin am 18.9.2017 bei der Beklagten die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
In dem arbeitsmedizinischen Gutachten vom 10.10.2017 stellte die Ärztin ... (Arbeitsagentur Heidelberg) wegen der schmerzhaften orthopädischen bzw. rheumatischen Veränderungen und einer psychischen Minderbelastbarkeit für voraussichtlich bis zu sechs Monaten im Hinblick auf eine Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Leistungs-vermögen von weniger als drei Stunden täglich fest.
Am 6.3.2018 wurde die Klägerin durch den sozialmedizinischen Dienst der Beklagten (...) ärztlich begutachtet. Dabei ergaben sich die Diagnosen
- chronische entzündliche Gelenkerkrankung (rheumatoide Arthritis), Erstdiagnose September 2017, mit leichtgradiger Funktionseinschränkungen der Hände,
- rezidivierende depressive Störung, Erstdiagnose 2011, derzeit leichtgradige Episode,
- belastungsabhängige LWS-Schmerzen ohne Funktionseinschränkung bei leichtgradigem Verschleiß (Spondylarthrose), Erstdiagnose Mai 2017,
- leichtgradiger Verschleiß des linken Hüftgelenks (Coxarthrose) ohne Funktionsein-schränkung, Erstdiagnose Mai 2017,
- leichtgradiger Verschleiß des Großzehengrundgelenks beidseits (Großzehengrundgelenk-arthrose) ohne Funktionseinschränkung, Erstdiagnose Mai 2017,
-ausgeprägter Knick-Senk-Spreizfuß beidseits mit Zehenfehlstellungen ohne Funktions-einschränkungen.
Gleichwohl mutete der Gutachter der Klägerin eine leichte körperliche Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch in einem Zeitumfang von täglich sechs und mehr Stunden zu. In qualitativer Hinsicht sollten dabei besondere Belastungen im Bereich des Bewegungs- und Haltungsapparats ausgeschlossen werden. Darüber hinaus hielt der Gutachter auch Arbeiten mit andauernden Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen sowie das Umstellungs- und Anpassungsvermögen für nicht mehr zumutbar. Vor allem müssten Arbeiten entfallen, die die besondere Gebrauchsfähigkeit der Hände erforderten.
Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin unter Wiedergabe der Diagnoseliste aus dem zuletzt zitierten Gutachten mit, dass ihrem Rentenantrag nicht entsprochen werden könne. Denn sie erfülle die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht (Ablehnungs-bescheid vom 3.4.2018).
V.
Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin am 26.4.2018 Widerspruch: Sie halte die Ablehnung ihres Rentenantrags für „unrealistisch und unakzeptabel“. Denn sie stehe „tagtäglich, ganztägig unter dem Einfluss starker Medikamente“, so dass ihre „geringfügige Fitness“ noch nicht einmal für ihren privaten Alltag ausreiche. Deshalb sei sie nicht arbeitsfähig. Im Übrigen habe sie „lebenslang schwere körperliche und seelisch sehr anspruchsvolle Tätigkeiten verrichtet“, bis an bzw. über ihre Grenzen hinaus. Ihr jetziger Zustand, vor allem aufgrund der „Chemo und Cortison“ sei „fürchterlich“.
Der Widerspruch ist jedoch erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 29.10.2018): Für die Klägerin komme es altersbedingt nicht auf ihren zuletzt ausgeübten Beruf, sondern nur auf die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an (§ 240 SGB VI). Vor diesem Hintergrund sei auch der Widerspruchsausschuss davon überzeugt, dass die Klägerin einer solchen Tätigkeit noch in einem Zeitumfang von wenigstens sechs Stunden täglich nachgehen könne, zumal sich weder aus dem Arbeitsplatzr...