Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Ablehnung eines nach § 109 SGG gestellten Begutachtungsantrags durch das Gericht
Orientierungssatz
Das Gericht kann einen nach § 109 SGG gestellten Antrag nach Abs. 2 ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtstreits verzögert werden würde und der Antrag in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Bei einem Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG muss gewährleistet sein, dass der Sachverständige innerhalb angemessener Zeit das Gutachten erstellen wird. Es fällt in die Risikosphäre des Klägers, wenn der Gutachter erklärt, er werde das Gutachten innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist wegen Arbeitsüberlastung nicht erstellen können.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Streit.
Die am … 1965 geborene Klägerin beantragte am 10.06.2013 erstmalig bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 26.07.2013 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da die Klägerin nicht erwerbsgemindert sei. Den am 17.09.2013 gestellten Antrag der Klägerin auf Überprüfung des Bescheids vom 26.07.2013 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.07.2014 ab. Die hiergegen zum Sozialgericht (SG) Mannheim am 29.07.2014 erhobene Klage (S 17 R 2291/14) wies das Gericht nach Durchführung von medizinischen Ermittlungen - vor allem der Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Staatskosten bei der Ärztin für Psychiatrie Dr. … vom 19.05.2015 sowie eines Sachverständigengutachtens auf Kostenrisiko der Klägerin bei dem Arzt für Psychiatrie … - und einer nach einem Ruhen des Verfahrens erfolgten Wiederanrufung (S 17 R 1395/16) mit Urteil vom 27.09.2016 ab, da die Klägerin nicht erwerbsgemindert sei. Die dagegen beim 14.10.2016 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung (L 10 R 3823/16) hat das LSG mit Beschluss vom 11.05.2017 zurückgewiesen, da die Klägerin nicht erwerbsgemindert sei.
Bereits am 13.06.2017 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Mit Bescheid vom 09.11.2017 lehnte die Beklagte den neuerlichen Rentenantrag ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht gegeben seien.
Dagegen erhob die Klägerin am 11.12.2017 Widerspruch. Sie könne aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr mindestens drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein. Ferner seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Sie sei während der versicherungsfreien Zeit durchweg arbeitsunfähig gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Auch sei eine Erwerbsminderung nicht gegeben.
Hiergegen hat die Klägerin am 29.03.2018 Klage zum SG Mannheim (S 5 R 925/18; S 7 R 925/18) erhoben. Sie leide an multiplen Gesundheitsstörungen und könne aufgrund dieser Erkrankungen nicht mehr arbeiten.
Die Klägerin beantragt - teilweise sachdienlich gefasst -,
den Bescheid vom 09.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.03.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Bescheide als rechtmäßig erachtet.
Das Gericht hat die die Klägerin behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen schriftlich gehört. Der Arzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. … hat erklärt, er könne keine Aussage zum Leistungsvermögen der Klägerin treffen. Der Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. … hat mitgeteilt, aus pneumologischer Sicht sei die Klägerin für eine leichte Tätigkeit im Umfang von sechs Stunden täglich einsetzbar. Der Arzt für Orthopädie Dr. … hat erläutert, die Arbeitsfähigkeit der Klägerin liege seit Oktober 2017 unter drei Stunden. Der Arzt für Neurologie Dr. … hat angegeben, bei der Klägerin habe sich bei Vorstellungen am 26.01., 05.03., 07.05., 23.07., 17.09., 24.09. und 08.11.2018 keine durchgreifende Veränderung der Symptomatik und der Leistungseinschränkung ergeben. Aufgrund der chronifizierten Beschwerden halte er die Klägerin nicht in der Lage, eine leichte Tätigkeit von drei Stunden und mehr auszuüben. Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. … hat erklärt, er könne die Frage zur Leistungsfähigkeit nicht beantworten, da er nicht gutachterlich tätig sei.
Das Gericht hat am 01.02.2019 bei dem Arzt für Orthopädie Dr. … ein Sachverständigengutachten auf Staatskosten in Auftrag gegeben. Zu der gutachterlichen Untersuchung ist die Klägerin jedenfalls einmal nicht erschienen.
Die Beklagte hat bei dem Arzt für Innere Medizin Dr. … eine sozialmedizinische Stellungnahme vom 14.08.2019 eingeholt, nach welcher sich keine Hinweise auf ...