Tenor
1. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 27.07.2017 und vom 03.08.2017 und unter Aufhebung des Bescheides vom 10.08.2017 - jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2017 - verurteilt, bei den bewilligten Sozialhilfeleistungen rückwirkend ab dem 01.08.2016 den Mehrbedarfszuschlag bei Merkzeichen G zu berücksichtigen, der Klägerin deshalb höhere Leistungen zu gewähren und die dem entgegenstehenden Bescheide zurückzunehmen bzw. abzuändern. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach in voller Höhe zu erstatten.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII um die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin auch für die Zeit vor dem 01.07.2017 einen Mehrbedarfszuschlag nach § 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 SGB XII beanspruchen kann.
II.
Die am … 1958 geborene - somit heute 59jährige - Klägerin, deren Behinderungsgrad (GdB) nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) ursprünglich 70 betrug, bezieht schon seit dem 01.08.2016 neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ergänzende Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Grundsicherung bei Erwerbsminderung).
Im Juli 2017 teilte die Klägerin dem beklagten Sozialamt sinngemäß zusammengefasst mit, das das Sozialgericht Mannheim (S 12 SB 632/15) das Land Baden-Württemberg in einem Schwerbehindertenstreitverfahren im September 2016 verurteilt, das Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) festzustellen. Gegen diese Entscheidung sei vom Landesversorgungsamt Berufung zum LSG Baden-Württemberg (L 8 SB 3876/16) eingelegt worden. Mittlerweile habe das Landesversorgungsamt diese Berufung jedoch mit Schriftsatz vom 10.07.2017 zurückgenommen. In der diesbezüglichen versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 04.07.2017 habe Dr. … die Voraussetzungen für das Merkzeichen G schon ab dem 28.10.2014 bestätigt.
III.
Mit Bescheid vom 27.07.2017 erhöhte die Beklagte die laufenden Sozialhilfeleistungen der Klägerin dem Monat August 2017 (bei unveränderten Verhältnissen befristet bis zum 31.07.2018) um den Mehrbedarfszuschlag bei Merkzeichen G (62,56 €) auf monatlich 484,18 €.
Mit einem weiteren Bescheid vom 03.08.2017 nahm die Beklagte auch für den Monat Juli 2017 eine entsprechende Leistungserhöhung vor (monatlicher Leistungsbetrag 486,52).
Gegen die Entscheidung vom 27.07.2017 erhob die Klägerin am 02.08.2017 Widerspruch (mit Schreiben vom 04.08.2017 auch auf den Bescheid vom 03.08.2017 erstreckt) und trug zur Begründung vor, die Voraussetzungen für den Mehrbedarfszuschlag (Merkzeichen G) seien doch bereits ab dem 28.10.2014 faktisch erfüllt. Zudem sei das Land Baden-Württemberg vom Sozialgericht Mannheim bereits 14.9.2016 entsprechend verurteilt worden.
Mit einem weiteren Bescheid vom 10.08.2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags im Hinblick auf das Merkzeichen G werde für die Zeit vor dem 01.07.2017 abgelehnt. Denn dieser Mehrbedarfszuschlag könne nur und erst ab dem Zeitpunkt gewährt werden, ab dem ein entsprechender Bescheid bzw. Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes vorliege. Alleine der Umstand, dass der betreffende Nachteilsausgleich von der Versorgungsverwaltung rückwirkend gewährt worden sei, sei zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nicht ausreichend. Dies ergebe sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg.
Unmittelbar danach legte die Klägerin den vom Versorgungsamt am 07.08.2017 erteilten Bescheid sowie den zugehörigen Schwerbehindertenausweis vor, wonach der GdB für die Zeit seit dem 28.10.2014 auf 90 erhöht worden ist. Zudem stellte das Versorgungsamt hierin - ebenfalls zum 28.10.2014 - eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G) förmlich fest.
Am 16.08.2017 erhob die Klägerin dann auch Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.08.2017.
Dieser Widerspruch ist jedoch erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 23.08.2017).
IV.
Am 29.08.2017 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht erhoben und trägt sinngemäß zusammengefasst nochmals vor, das Sozialgericht Mannheim habe das Land Baden-Württemberg doch schon im September 2016 verurteilt, das Merkzeichen G festzustellen. Nachdem das Landesversorgungsamt die gegen dieses Urteil erhobene Berufung zurückgenommen habe, sei ihr - rückwirkend zum 28.10.2014 - ein entsprechender Bescheid bzw. Schwerbehindertenausweis ausgehändigt worden, den sie sofort auf dem Sozialamt vorgelegt habe. Deshalb sei sie nicht damit einverstanden, dass der gesetzliche Mehrbedarfszuschlag bei Merkzeichen G erst für die Zeit ab dem 01.07.2017 berücksichtigt worden sei. Sie gehe vielmehr davon aus, dass sie ab dem Gültigkeitsdatum ihres diesbezüglichen Schwerbehindertenausweises (28.10.2014) einen entsprechenden Leistungsanspruch habe.
Sinngemäß gefasst beantragt die...