Entscheidungsstichwort (Thema)
Grenzen einer Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten. Promotionsstudium
Orientierungssatz
1. Die Versicherungspflicht der Studenten in der Krankenversicherung ist in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB 5 geregelt. Die Vorschrift gilt nur für ein "normales" Studium.
2. Ein Student, der die Diplomprüfung erfolgreich abgeschlossen hat, ist nicht mehr Student, wenn er später während der Anfertigung seiner Dissertation eingeschrieben ist, um die Universitätseinrichtungen zu benutzen. Bei einem Promotionsstudium handelt es sich auch nicht um ein Aufbau- oder Erweiterungsstudium.
3. Ein Promotionsstudium ist kein Studium, das auf einen berufsqualifizierenden Abschluss abzielt, sondern es setzt einen solchen voraus. Damit ist der Promotionsstudent nicht mehr in der Krankenversicherung der Studenten zu führen.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Fortsetzung seiner Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten der Beklagten, hilfsweise die Reduzierung der ihm für seine freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten festgesetzten Beiträge.
Der am … 1987 geborene Kläger hat Jura studiert und das erste Staatsexamen erfolgreich absolviert. Bis 31.07.2013 war er als Student der Rechtswissenschaft an der Universität … immatrikuliert. In diesem Rahmen war er bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) pflichtversichert. Ab dem Wintersemester 2013/2014 immatrikulierte sich der Kläger als Promotionsstudent/Doktorand ebenfalls an der Universität ….
Am 01.07.2013 wandte er sich an die Beklagte mit dem Begehren, einen Nachweis über die ab 01.08.2013 fortbestehende KVdS vorzulegen. Solle seinem Begehren nicht entsprochen werden, beantrage er hilfsweise die Aufnahme in die freiwillige Versicherung.
Mit Schreiben vom 15.07.2013, dem eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt war, wurde dem Kläger mitgeteilt, als Promotionsstudent falle er nicht mehr unter die Versicherungspflicht für Studenten, sondern könne sich freiwillig versichern. Bezüglich des Beitrags von 14,9 % für die Krankenversicherung und 2,05 % für die Pflegeversicherung bzw. 2,30 % für Personen ohne Kinder werde von einem Mindesteinkommen von 898,33 € ausgegangen. Es ergebe sich mithin für die Krankenversicherung ein Mindestbetrag von 133,85 €, für die Pflegeversicherung 18,42 € bzw. 20,66 € ohne Kinder.
Hiergegen legte der Kläger am 19.07.2013 Widerspruch ein. Er sei seit 07.11.2012 bis 31.07.2013 als Student pflichtversichert, es sei falsch, dass die Beklagte die Weiterversicherung als Promotionsstudent in der KVdS ablehne. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, weshalb ein Promotionsstudent nicht als Student im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V zu qualifizieren sei. Der Wortlaut der Norm gebe keinen Anhaltspunkt für eine Differenzierung zwischen einem normalen Studenten und einem Promotionsstudenten. Auch aus teleologischen Gesichtspunkten sei nicht erkennbar, weshalb das Promotionsstudium nicht unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB IV fallen solle. Als externer Doktorand gehe der Promotionsstudent kein Beschäftigungsverhältnis ein, er habe also regelmäßig das gleiche Einkommen zur Verfügung wie ein normaler Student. Vielmehr würden sich noch die Ausgaben erhöhen. Sei er als Promotionsstudent wissenschaftlicher Mitarbeiter an einem Lehrstuhl, bestünde eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Dies sei bei ihm aber nicht der Fall. Aus der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V könne nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber einem Promotionsstudenten vom Anwendungsbereich der Norm habe ausschließen wollen. Wenn man dies annehme, bestünden verfassungsrechtliche Bedenken. Es läge eine wesentliche Ungleichbehandlung bei einem vergleichbaren Sachverhalt vor, für die keine Rechtfertigung bestehe. Somit sei Art. 3 Grundgesetz verletzt. Vorsorglich beantrage er die Aufnahme als freiwilliges Mitglied, um einen versicherungslosen Zeitraum zu vermeiden.
Mit dem Bescheid vom 07.08.2013 wurde der Kläger bezüglich der Tatsache, dass ein Promotionsstudium nicht die Krankenversicherung der Studenten verlängere, auf das BSG-Urteil vom 23.03.1993, 12 RK 45/92, verwiesen. Berechnet aus der Einkommensgrundlage von 898,33 € ergebe sich eine Beitragshöhe von 133,85 € in der Krankenversicherung und 20,66 € in der Pflegeversicherung, somit insgesamt 154,51 €.
Hiergegen legte der Kläger am 19.08.2013 Widerspruch ein, den er entsprechend des vorherigen Widerspruchs begründete und mitteilte, auch das BSG-Urteil könne zu keiner anderen Beurteilung führen, seit dem Urteil seien über 20 Jahre verstrichen, die tatsächlichen Lebensverhältnisse hätten sich gerade im Hinblick auf die Promotion tiefgreifend verändert.
Mit Schreiben vom 27.08.2013 erläuterte die Beklagte dem Kläger nochmals ihre Auffassung. Ein Promotionsstudium verlängere die Krankenversicherung der Studenten nicht, da es nicht ...