Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Zulassungsende bei Erreichen der Altersgrenze von 68 Jahren. kein Verstoß gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht auch nach dem Inkrafttreten des VÄndG und des GKV-WSG
Leitsatz (amtlich)
Die Altersregelung nach § 95 Abs 7 SGB 5 ist für Vertragszahnärzte auch nach Verabschiedung des VÄndG und GKV-WSG rechtmäßig.
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 09.05.2008 wird abgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 103.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens die Genehmigung zur Verlängerung seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit über den 30.06.2008 hinaus.
Der im Juni 1940 geborene und jetzt 67-jährige Antragsteller ist approbierter Zahnarzt und jedenfalls seit über 20 Jahren zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen.
Am 28.01.2008 beantragte der Antragsteller, seine vertragszahnärztliche Zulassung über den 30.06.2008 hinaus zu verlängern. Er trug vor, gesundheitliche Einschränkungen bestünden nicht. Die Altersregelung diskriminiere ihn.
Der Zulassungsausschuss für Zahnärzte für das Land Hessen wies mit Beschluss vom 05.03.2008 den Antrag ab, da die Zulassung des Antragstellers aufgrund der gesetzlichen Vorschriften am 30.06.2008 ende. Bei mehr als 20-jähriger Tätigkeit sehe das Gesetz keine Ausnahme- oder Härtefallregelung vor.
Hiergegen legte der Antragsteller am 17.03.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, nach Wegfall der Zulassungsbeschränkungen für Zahnärzte entfalle die Rechtfertigung für die Altersregelung.
Am 09.05.2008 hat der Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Ergänzend zu seinem Widerspruchsvorbringen trägt er vor, er sei seit mehr als 20 Jahren vertragszahnärztlich tätig, weshalb eine gesetzliche Verlängerungsmöglichkeit nicht bestehe. Der Berufungsausschuss habe mittlerweile am 09.04.2008 seinen Widerspruch zurückgewiesen, der Beschluss liege ihm noch nicht vor. Er sei gesundheitlich in der Lage, seinen Beruf weiter auszuüben. Die Einschränkung der Berufswahlfreiheit sei verfassungswidrig. Diese Auffassung unterstütze auch die Bundeszahnärztekammer und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung. Die Altersregelung verstoße gegen die Richtlinie 2007/78/EG. Ein über 68 Jahre alter Zahnarzt könne auch eine Vertretung übernehmen. Die einstweilige Anordnung sei wegen einer Verfahrensdauer von 5- 6 Jahren notwendig. Er hat eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt.
Der Antragsteller beantragt,
im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verurteilen, ihm die Zulassung als Vertragszahnarzt über den 30.06.2008 hinaus zu verlängern.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
II.
Die Kammer konnte ohne Anhörung der Antragsgegnerin entscheiden, da in deren Rechte mit der Entscheidung nicht eingegriffen wird.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag einen Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 S. 1 u. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Es müssen ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§ 920 Zivilprozessordnung i. V. m. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG).
Nach Aktenlage ist ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich. Die Ermächtigung des Antragstellers endet zum 30.06.2008. Ein Verlängerungsanspruch besteht nicht.
Darüber hinaus ist der Antrag unbegründet, da die Antragsgegnerin keinerlei Befugnisse hat, die vertragsärztliche Zulassung zu verlängern. Über das Ende der Zulassung oder eine Verlängerung entscheiden die Zulassungsgremien (s. §§ 95, 96 und 97 SGB V). Richtiger Antragsgegner wäre daher der Zulassungs-Berufungsausschuss für Zahnärzte für das Land Hessen, der beteiligtenfähig ist und den der Antragsteller auch mit seinem Widerspruch angerufen hat. Unabhängig hiervon besteht aber auch kein Anordnungsanspruch, weil der Antragsteller keinen Anspruch darauf hat, über den 30.06.2008 hinaus an der vertragszahnärztlichen Versorgung weiterhin teilzunehmen.
Die vertragszahnärztliche Zulassung der Klägerin besteht nicht über den 30.06.2008 hinaus fort.
Die Zulassung endet u. a. ab 1. Januar 1999 am Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Vertragsarzt sein achtundsechzigstes Lebensjahr vollendet. War der Vertragsarzt1. zum Zeitpunkt der Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres weniger als zwanzig Jahre als Vertragsarzt tätig und2. vor dem 1. Januar 1993 bereit...