Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsarzt ≪hier Internist≫. Teilnahme an Schmerztherapie-Vereinbarung. Qualifikationsnachweis

 

Leitsatz (amtlich)

Aus den Zeugnissen einer Klinik muss für den Qualifikationsnachweis nach § 3 Abs 1 Nr 2 Schmerztherapie-Vereinbarung hervorgehen, dass es sich um Kliniken bzw Abteilungen von Kliniken handelt, die auf die Behandlung von Schmerzpatienten spezialisiert waren und deshalb von Patienten anderer Abteilungen innerhalb der Klinik oder anderer Kliniken gezielt aufgesucht werden (vgl LSG München vom 15.9.2004 - L 12 KA 138/03). Gefordert ist damit eine Tätigkeit in einer spezialisierten Fortbildungsstätte, in der überwiegend solche chronisch schmerzkranken Patienten behandelt werden, für deren besondere Versorgung die Schmerztherapie-Vereinbarung gedacht ist (vgl BSG vom 8.9.2004 - B 6 KA 18/03 R = SozR 4-2500 § 82 Nr 1).

 

Orientierungssatz

Die Zusatzbezeichnung "spezielle Schmerztherapie" berechtigt nicht zur Teilnahme an der Schmerztherapie-Vereinbarung (vgl BSG vom 8.9.2004 - B 6 KA 18/03 R = aaO).

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Gerichtskosten zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Genehmigung zur Teilnahme an der Schmerztherapie-Vereinbarung.

Der Kläger ist als Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Rheumatologie und als Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin mit Praxissitz in A. zur vertragsärztlichen Versorgung seit 1999 zugelassen. Er betreibt mit drei weiteren Fachärzten für Innere Medizin, davon zwei mit dem Schwerpunkt Kardiologie, eine Gemeinschaftspraxis. Er ist zugleich als Belegarzt im Krankenhaus A. in A-Stadt tätig. Mit Schreiben vom 03.04.2003 erkannte ihm die Landesärztekammer Hessen die Zusatzbezeichnung “Spezielle Schmerztherapie„ an.

Am 10.12.2002 beantragte der Kläger die Genehmigung zur Teilnahme an der Schmerztherapie-Vereinbarung. Er verwies auf seine Qualifikation aufgrund langjähriger klinischer und wissenschaftlicher Beschäftigung mit chronischen Schmerzpatienten, was er im Einzelnen ausführte. Dem Antrag fügte er Zeugnisse und zahlreiche Weiterbildungsnachweise bei. Auf Anforderung der Beklagten reichte er mit Schreiben vom 04.04.2003 50 Patientendokumentationen nach.

Die Schmerztherapie-Kommission sah am 16.04.2003 nicht die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 2 Nr. 8 Schmerztherapie-Vereinbarung als erfüllt an. Sie schlug deshalb die Vorlage 25 neuer Dokumentationen und ein kollegiales Gespräch vor.

Der Kläger reichte mit Schreiben vom 27.02.2004 die geforderten Patientendokumentationen (insgesamt 27 Dokumentationen) nebst weiteren Fortbildungsnachweisen ein.

Die Schmerztherapie-Kommission befand am 10.03.2004 die vorgelegten Patientendokumentationen für ausreichend und schlug deshalb die Einladung zu einem kollegialen Gespräch vor. Dieses fand am 23.06.2004 in .... statt. Die Schmerztherapie-Kommission kam in ihrem Vermerk v. 05.08.2004 zu dem Ergebnis, dass bei sicher exzellenten Kenntnissen des Klägers im eigenen Fachgebiet zu den konkreten Fragen keine strukturierten schmerztherapeutischen Konzepte genannt worden seien. Basisinstrumente von Schmerzerfassung, Dokumentation und Verlauf seien nicht bekannt.

Mit Bescheid vom 31.08.2004 wies die Beklagte den Antrag zurück.

Hiergegen legte der Kläger am 01.10.2004 Widerspruch ein. Zur Widerspruchsbegründung wird auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13.04.2005 verwiesen (Bl. 462-459 der Verwaltungsakte mit Anlage Bl. 458456).

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005, auf den im Einzelnen verwiesen wird (Bl. 482 ff. der Verwaltungsakte), dem Kläger zugestellt am 23.07., wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 23.08.2005 die Klage erhoben. Er trägt vor, seine Ausführungen im kollegialen Gespräch seien in mehrfacher Hinsicht falsch verstanden oder falsch wiedergegeben worden, was er im Einzelnen ausgeführt hat. Nach der Schmerztherapie-Vereinbarung komme es auf die formelle Anerkennung einer Fortbildungsstätte nicht an. Die von ihm besuchten Fortbildungsstätten genügten den Anforderungen der Schmerztherapie-Vereinbarung. Im Einzelnen wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18.01.2006 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 31.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Teilnahme an der Schmerztherapie-Vereinbarung zu genehmigen,

hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, ihn erneut zu einem kollegialen Gespräch zu laden und ihn neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf den angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, der Kläger habe weder eine zwölfmonatige Tätigkeit in den in § 2 genannten fachgebietszugehörigen speziellen Untersuchungs- und Therapieverfahren in einer entsprechend qualifizierten interdisziplinären Fortbildungsstätte nachgewiesen...

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