Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. sogenannter Add-On-Vertrag erfüllt auch die Voraussetzungen zur hausarztzentrierten Versorgung. Hausärzte-Verband. kein Anspruch auf Abschluss eines weiteren Vertrags bzw auf Bestellung einer Schiedsperson
Leitsatz (amtlich)
Der zwischen einem Hausärzte-Verband, einem BKK Landesverband für die beitretenden Krankenkassen und einer Kassenärztlichen Vereinigung abgeschlossene Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB 5 erfüllt auch als sog. Add-On-Vertrag die Voraussetzungen nach § 73b Abs 2 SGB 5 zur hausarztzentrierten Versorgung. Der Hausärzte-Verband hat keinen Anspruch auf Abschluss eines weiteren Vertrags und auf Bestellung einer Schiedsperson.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Gerichtskosten zu tragen und der Beklagten und der Beigeladenen die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bestimmung einer Schiedsperson nach § 73b Abs. 4a Satz 2 SGB V.
Der Kläger ist ein Hausärzteverband in Hessen. Die Beigeladene ist eine Betriebskrankenkasse, die aus der Fusion der ursprünglich beigeladenen BANK BKK mit der Neckermann-BKK zum 01.07.2010 hervorgegangen ist und insofern als Rechtsnachfolgerin der ursprünglich beigeladenen Krankenkasse in den Rechtsstreit eingetreten ist. Die Beklagte nimmt die Aufsichtsbefugnisse gegenüber der fusionierten Beigeladenen war und ist in den Rechtsstreit für die Aufsichtsbehörde der ursprünglich beigeladenen Krankenkasse als Funktionsnachfolgerin eingetreten. Im Folgenden werden die Beigeladene und die Beklagte einheitlich als solche bezeichnet.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 10.06.2009 die Bestimmung einer Schiedsperson nach § 73b Abs. 4a Satz 2 SGB V. Er trug vor, da eine einvernehmliche Einigung auf eine Schiedsperson mit der BKK-Vertragsarbeitsgemeinschaft Hessen (VAG), die durch die Beigeladene bevollmächtigt worden sei, im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen nicht möglich gewesen sei, bitte sie hiermit um Bestellung einer Schiedsperson. Bei ihm, dem Kläger, handele es sich um eine Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4a Satz 1 i. V. m. § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V, die antragsbefugt sei, da sie mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen vertrete. Mit notarieller Urkunde werde ihm bescheinigt, 1.482 Fachärzte für Allgemeinmedizin zu vertreten. Bei 2.827 Fachärzten für Allgemeinmedizin sei dies 52,42 %. Das von ihm bereits mit Schreiben vom 12.02.2009 vorgelegte Angebot eines hausärztlichen Vollversorgungsvertrages habe die Beigeladene nicht angenommen, auch habe sie kein Gegenangebot unterbreitet. Seinen Vorschlag, Herrn Prof. Dr. HP. als Schiedsperson zu bestimmen, habe die Beigeladene abgelehnt.
Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 29.10.2009 darauf hin, der BKK Landesverbandes Hessen habe gegenüber dem Hessischen Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit für die VAG Hessen vorgebracht, dass bereits seit dem 01.10.2007 ein wirksamer Vertrag gem. § 73b Abs. 1 SGB V zwischen dem Hausärzte-Verband-Hessen und dem BKK Landesverband Hessen bestehe. Die Beigeladene sei dem Vertrag beigetreten. Eine erste rechtliche Prüfung habe zum Ergebnis geführt, dass der Vertrag alle Anforderungen erfülle, die das Gesetz und Verträge über die hausarztzentrierte Versorgung gem. § 73b SGB V stelle. Bei einem bereits bestehenden Vertrag sei kein Schiedsverfahren hinsichtlich eines weiteren Vertrages durchzuführen. Es sei daher beabsichtigt, den Antrag auf Bestimmung einer Schiedsperson abzulehnen.
Der Kläger erwiderte hierauf mit Schreiben vom 17.11.2009, das Vorliegen eines laufenden Vertrages über die hausarztzentrierte Versorgung sei kein Rechtshindernis für die Bestimmung einer Schiedsperson. In der Begründung des Gesundheitsausschusses heiße es u. a., bestehende Altverträge würden die Krankenkassen nicht von ihrer Pflicht entbinden, mit Gemeinschaften, die die Quote erfüllten, Verträge abzuschließen. Eine Einschränkung oder Ausnahme für den Fall, dass sog. Altverträge mit der späteren Gemeinschaft bereits bestünden, habe der Gesetzgeber bewusst nicht gemacht. Im Übrigen entspreche der bereits bestehende Vertrag nicht den Anforderungen nach § 73b in der Neufassung. Es bestehe ein Vorrangrecht der qualifizierten Gemeinschaft zur Vertragsgestaltung; die Kassenärztliche Vereinigung sei hierbei als Vertragspartner grundsätzlich nicht vorgesehen.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 25.02.2010 den Antrag auf Bestimmung einer Schiedsperson ab. Darin legte sie nochmals dar, dass ein Vertrag mit einer privilegierten Gemeinschaft und einem weiteren Vertragspartner ausreichend sei. Es sei unschädlich, dass es sich bei dem Altvertrag um einen dreiseitigen Vertrag handele. Der Vertrag erfülle auch die besonderen Anforderungen an den Vertragsinhalt nach § 73b Abs. 2 SGB V. Es fänden sich Regelungen zur Teilnahme der Hausärzte an str...