Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenärztliche Vereinigung Hessen. Beitragsjahr 2012/2013. Heranziehung der Vertragsärzte zur Erweiterten Honorarverteilung. Nichtberücksichtigung besonderer Kostenanteile. Bildung zu großer Beitragsklassen. Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen ist auch für das Beitragsjahr 2012/13 grundsätzlich berechtigt, Vertragsärzte zur Erweiterten Honorarverteilung heranzuziehen.

2. Die generelle Nichtberücksichtigung besonderer Kostenanteile verstößt ebenso wie die Bildung der zu großen Beitragsklassen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG.

 

Tenor

1. Unter Aufhebung des Bescheids vom 31.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 20.11.2013 wird die Beklagte verpflichtet, über die Eingruppierung der Klägerin und die Festsetzung des Quartalsbeitrags zur EHV unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin und die Beklagte haben jeweils zu ½ die Gerichtskosten zu tragen. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung der EHV-Beitragsklasse 9 und des EHV-Beitrags in Höhe von 5.643,00 € je Quartal, was einem Jahresbetrag von 22.572,00 € entspricht, nach den Grundsätzen der Erweiterten Honorarverteilung der Beklagten (GEHV) für das Beitragsjahr 2012/2013.

Die Klägerin ist als Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin sowie Fachärztin für Humangenetik zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. Sie war vom 02.01.1995 bis 30.06.2010 in Einzelpraxis tätig, seit dem 01.07.2010 führt sie zusammen mit der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Frau Dr. med. C. eine KV-übergreifende überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis). Die Fachärztin für Humangenetik Frau EA. ist bei Frau Dr. A. seit 01.07.2008 angestellt.

Die Beklagte setzte in den Quartalen I/10 bis IV/10 das Honorar der Frau Dr. A. bzw. ihr Honorar innerhalb der Berufsausübungsgemeinschaft und das der Frau EA. durch Honorarbescheid wie folgt fest:

Quartal

I/10

II/10

III/10

IV/10

Honorarbescheid vom

29.06.2010

27.09.2010

28.12.2010

30.03.2011

Nettohonorar gesamt in €

188.852,67

167.982,08

117.891,28

154.775,41

Bruttohonorar PK + EK in €

192.871,78

173.127,43

117.103,93

158.555,66

Fallzahl PK + EK

418

443

445

550

Klägerin

Bruttohonorar PK + EK in €

92.414,02

115.971,97

82.249,84

106.798,07

EHV-Einbehalt in €

3.625,06

4.613,55

3.280,71

4.178,97

Frau EA.

Bruttohonorar PK + EK in €

100.457,76

57.155,46

34.854,09

51.757,59

EHV-Einbehalt in €

3.940,55

2.273,46

1.391,15

2.027,82

§ 5 GEHV

Kostenanteil (ohne vollständig befreite Honoraranteile) in €

163.174,33

165.249,04

138.548,40

220.298,96

Nicht EHV-relevante Honoraranforderung in €

39.503,51

42.664,12

36.371,94

53.160,25

Verbleibende Honoraranforderung in €

202.677,84

207.913,16

174.863,34

273.327,21

Abzügl. berücksichtigungsfähiger Kostenanteil in €

49.674,72

(24,5092%)

48.817,59

(23,4798%)

40.624,34

(23,2324%)

67.235,76

(24,5990%)

Verbleibt in die EHV einzubeziehende Honoraranforderung in €

153.003,12

159.095,57

134.238,39

206.091,45

Die Beklagte stufte mit Bescheid vom 31.08.2012 für den Zeitraum 01.07.2012 bis 30.06.2013 die Klägerin in die Beitragsklasse 9 ein und setzte danach den Beitrag je Quartal auf 5.643,00 €, was einem Jahresbetrag von 22.572,00 € entspricht, fest. Hierbei ging sie von folgenden Eckdaten aus:

Gesamthonorar 2010

412.964,40

Durchschnittshonorar 2010

205.389,02 €

Anteil am Durchschnittshonorar

201,06 %

Ermittelte Beitragsklasse

9

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 09.10.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung legte sie mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.6.2013 insb. dar, dass es an einer Rechtsgrundlage für die GEHV fehle und sie in ihren Grundrechten verletzt werde.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2013 den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie verwies auf die Neuregelung der GEHV zum 01.07.2012 hin, die angesichts einer wachsenden Anzahl von EHV-Empfängern und einer gleichzeitig abnehmenden Anzahl von Einzahlern erforderlich geworden sei. Jeder aktive Arzt werde danach in eine der neun Beitragsklassen eingestuft (§§ 3 Abs. 2, 10 Abs. 3 GEHV). Grundlage für die Einstufung bilde das prozentuale Verhältnis des arztindividuellen Honorars am Durchschnittshonorar aller aktiven Vertragsärzte (Beitragszahler). Dabei sei für die Ermittlung der Durchschnittshonorare auf das Vorvorjahr abzustellen, für den Zeitraum III/12 bis II/13 seien somit die Honorare des Jahres 2010 maßgeblich. Die Berechnung des zugrunde gelegten Honorars für das Jahr 2010 in Höhe von 412.964,40 € stelle sich folgendermaßen dar:

Gesamthonorar Beträge in €

Honorar lt. Arztrechnung I/10

96.039,08

EHV-relevantes Honorar I/10

96.039,08

Honorar lt. Arztrechnung II/10

120.585,52

EHV-relevantes Honorar II/10

120.585,52

Honorar lt. Arztrechnung III/10

85.530,55

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