Entscheidungsstichwort (Thema)
Kassenärztliche Vereinigung. Rechtmäßigkeit von Abrechnungsfristen und Sanktionsmaßnahmen. Höhe der Abrechnungsgebühr
Leitsatz (amtlich)
1. Abrechnungsregelungen einer Kassenärztlichen Vereinigung können auch in einer Satzung jedenfalls dann geregelt werden, soweit der Honorarverteilungsvertrag keine abweichende Regelung trifft.
2. Die Erhebung einer Abrechnungsgebühr in Höhe von 50,00 € für jeden verspäteten Tag ist auch nicht unverhältnismäßig.
Orientierungssatz
Abrechnungsfristen und die Sanktionierung von Fristüberschreitungen durch Honorarabzüge sind grundsätzlich rechtmäßig. Der damit verbundene Eingriff verstößt nicht gegen Verfassungsrecht (vgl zuletzt BSG vom 29.8.2007 - B 6 KA 29/06 R = SozR 4-2500 § 85 Nr 37).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
3. Die Berufung wird zugelassen.
4. Der Streitwert wird auf 700,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen Honorarabzug in Höhe von 700,00 € wegen verspäteter Einreichung der Abrechnung für das Quartal I/09.
Der Kläger ist als Facharzt für Anästhesiologie mit Praxissitz in C-Stadt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 22.06.2009 einen Honorarabzug in Höhe von 700,00 € für das Quartal I/09 fest. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe seine Abrechnung für das Quartal I/09 erst am 28.04.2009 eingereicht, ohne dass ihm eine Genehmigung für eine Fristverlängerung vorgelegen habe. Abgabe sei bekanntermaßen der 10. des jeweils ersten Quartalsmonats. Durch die Osterfeiertage hätte die Abrechnung bis zum 14.04.2009 ohne Fristverlängerung eingereicht werden können. Gemäß § 3 der Abrechnungsrichtlinien erhebe sie für Abrechnungen, die ohne hinreichende Begründung verspätet oder unvollständig eingereicht würden, für jeden Tag der Fristüberschreitung einen Betrag in Höhe von 50,00 € zur Deckung der zusätzlichen Verwaltungskosten. Die Überschreitung betrage 14 Tage.
Hiergegen legte der Kläger am 10.07.2009 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, § 3 der Abrechnungsrichtlinien habe keine Rechtsgrundlage bzw. der einbehaltene Betrag von 700,00 € sei unangemessen.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2010 den Widerspruch als unbegründet zurück. Darin führte sie aus, ihre Vertreterversammlung habe am 25.10.2008 mit Wirkung zum Quartal IV/08 die Abrechnungsrichtlinien beschlossen. Nach § 3 Ziffer 1 und 2 der Abrechnungsrichtlinien seien die Abrechnungsunterlagen vollständig und spätestens nach 10 Tagen nach Ende des Abrechnungsquartals bei ihr einzureichen. Für Abrechnungen, die ohne hinreichende Begründung verspätet oder unvollständig eingereicht worden seien, werde zur Deckung der hiermit verbundenen zusätzlichen Verwaltungskosten über den allgemeinen Verwaltungskostensatz hinaus für jeden Tag der Fristüberschreitung 50,00 € erhoben. Dieser Abzug werde jedoch auf maximal 2.500,00 € bzw. höchstens 10 % des gesamten abgerechneten Nettohonorars begrenzt. Hierüber habe sie im info.doc 2008 Nr. 6 (Dezember 2008) informiert, ebenso auf ihrer Homepage. Der Kläger habe einen Antrag auf Fristverlängerung nicht gestellt. Er habe die festgesetzte Frist um 14 Tage überschritten. Die Verwaltungskostenbeiträge stellten eine pauschale Vergütung für die finanziellen Aufwendungen zur Durchführung der der KV gesetzlich zugewiesenen Aufgaben dar. Die Art und Höhe der Beiträge und Gebühren beschließe die Vertreterversammlung. Die vorgeschriebenen 50,00 € pro Tag der Fristüberschreitung deckten die Aufwendungen an zusätzlichem Personal- und Sachkosten ab, die über die regulär anfallenden Verwaltungskosten hinausgingen und durch die Überschreitung der Frist zur Einreichung der Abrechnungsunterlagen entstanden seien. Es bestehe kein Anspruch auf Bearbeitung im laufenden Abrechnungsverfahren. Würden die verspäteten Unterlagen ungeachtet dessen in der aktuellen Abrechnung bearbeitet werden, so entstehe ein vermehrter Verwaltungsaufwand, etwa weil in bereits laufende Computerprogramme eingegriffen werden müsse oder weil Teile der Unterlagen manuell bearbeitet werden müssten. Es handele sich um eine Pauschale, da eine Berechnung des Aufwands im Einzelnen wiederum einen hohen Verwaltungsaufwand bedeuten würde. Die Höchstgrenze sei eingehalten worden. Das Nettohonorar des Klägers habe 30.099,80 € betragen. Ein verschuldensunabhängiges Versäumnis habe der Kläger nicht dargelegt.
Hiergegen hat der Kläger am 31.03.2010 die Klage erhoben. Er verweist auf seine Widerspruchsbegründung in der er ausgeführt habe, die Abrechnungsrichtlinie habe keine ausreichende Rechtsgrundlage und die Beklagte habe bei Festsetzung der Höhe ihren Beurteilungsspielraum überschritten.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids vom 22.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2010 die Beklagte zu verpflichten, an ihn 700,00 € zu zahlen,
hilfsweise
ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über seinen Widerspruc...