Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenärztliche Vereinigung. Regelleistungsvolumen. Sonderregelung für Anästhesiologen bei Zusammenarbeit mit MKG-Chirurgen

 

Leitsatz (amtlich)

Aufgrund der Inhomogenität der Gruppe der Anästhesiologen ist für einen Anästhesiologen, der im Wesentlichen einem MKG-Chirurgen bei ambulanten Operationen die Anästhesien durchführt, im Rahmen des Regelleistungsvolumens eine Sonderregelung zu treffen (vgl für eine schmerztherapeutische Praxis SG Marburg vom 21.5.2008 - S 12 KA 18/07).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.06.2011; Aktenzeichen B 6 KA 20/10 R)

 

Tenor

1. Unter Aufhebung des Bescheids vom 17.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2007 wird die Beklagte verurteilt, den Kläger über seinen Antrag auf Zuerkennung einer Sonderregelung im Rahmen des Regelleistungsvolumens für die Quartale IV/06 und I/07 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

2. Die Beklagte hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Zuerkennung einer Sonderregelung im Rahmen des Regelleistungsvolumens für die Quartale IV/06 und I/07.

Der Kläger ist seit dem 09.02.1998 als Facharzt für Anästhesiologie zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen.

Der Kläger beantragte am 04.06.2007 eine Sonderregelung für das Regelleistungsvolumen. Er trug vor, er arbeite im Wesentlichen für den Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Herrn Dr. Dr. C, der im weit überwiegenden Maße umfangreiche und lang andauernde Operationen durchführe. Es verstoße gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, dass bei der Bildung des Regelleistungsvolumens nur auf eine fachgruppenspezifische Fallpunktzahl abgestellt werde und nicht auf eine arztindividuelle. Das Regelleistungsvolumen liege bei 1.586 und 1.616 Punkten pro Fall. Dem gegenüber habe er bei gleichbleibenden 110 Patienten pro Quartal einen Bedarf von 9.900 Punkten pro Fall. Dies führe dazu, dass er bei einer durchschnittlichen Fallzahl der Fachgruppe von 240 bei 91 behandelten Patienten nur ein Regelleistungsvolumen von 144.653,6 Punkten im Quartal I/06 erhalten habe.

Die Honorarfestsetzungen der Beklagten für die Quartale I/06 bis IV/07, gegen die der Kläger jeweils Widerspruch einlegte, ergeben sich aus nachfolgender Übersicht:

I/06

II/06

III/06

IV/06

I/07

Honorarbescheid vom

19.01.2007

03.02.2007

16.03.2007

17.04.2007

08.03.2008

Nettohonorar gesamt in €

Bruttohonorar PK + EK in €

16.167,90

17.940,70

14.587,06

19.009,89

14.237,51

Fallzahl PK + EK

91

99

88

112

107

Regelleistungsvolumen Ziff. 6.3 HVV

Fallwert

1.589,6

1.609,1

1.621,1

1.617,5

1.615,3

Fallzahl

91

99

88

112

106

Praxisbezogenes RLV in Punkten

144.653,6

159.300,9

142.656,8

181.160,0

171.221,8

Abgerechnetes Honorarvolumen in Punkten

867.765,0

888.235,0

924.960,0

1.172.985,0

1.118.815,0

Überschreitung in Punkten

723.111,4

728.934,1

782.303,2

991.825,0

947.593,2

Überschreitung in %*

499,9

457,6

548,4

547,5

553,4

Ausgleichsregelung Ziff. 7.5 HVV

Referenz-Fallzahl

108

111

96

103

91

Referenz-Fallwert €

227,9773

153,4096

163,0913

180,7544

175,8596

Aktueller Fallwert €

76,1166

145,8246

104,8586

110,1692

77,1483

Auffüllbetrag je Fall €

99,7430

24,3221

50,0875

53,0950

60,7096

Auffüllbetrag gesamt in €

9.076,61

2.407,89

4.407,70

5.468,79

5.524,57

Grenze, bis zu der aufgefüllt wurde in €*

175,8596

170,1467

154,9461

163,2642

137,8579

Grenze, bis zu der aufgefüllt wurde in %*

77,1

110,9 (95% =145,7391

95,0

90,3

78,4

Anteil des Auffüllbetrages am Bruttohonorar in %*

56,1

13,4

30,2

28,8

38,8

Rückforderung in €

* Berechnungen der Kammer

II/07

III/07

IV/07

Honorarbescheid vom

17.10.2007

17.01.2008

09.05.2008

Nettohonorar gesamt in €

11.155,91

11.768,09

19.514,14

Bruttohonorar PK + EK in €

10.666,12

12.137,07

19.136,27

Fallzahl PK + EK

90

91

168

Regelleistungsvolumen Ziff. 6.3 HVV

Fallwert

1.342,4

1.311,0

1.297,7

Fallzahl

90

91

168

Praxisbezogenes RLV in Punkten

120.816,0

119.299,0

215.416,0

Abgerechnetes Honorarvolumen in Punkten

923.110.0

859.775,0

1.305.960,0

Überschreitung in Punkten

802.294,0

740.474,0

1.090.541,8

Überschreitung in %*

664,1

621,1

506,2

Ausgleichsregelung Ziff. 7.5 HVV/bzw. § 5 Abs. 4 HVV

Referenz-Fallzahl

111

96

103

Referenz-Fallwert €

153,4096

163,0913

178,8468

Aktueller Fallwert €

74,7492

67,0422

59,1392

Auffüllbetrag je Fall €

42,3777

64,8245

75,9270

Auffüllbetrag gesamt in €

3.813,99

5.899,03

7.820,48

Grenze, bis zu der aufgefüllt wurde in €*

117,1269

131,8667

135,0662

Grenze, bis zu der aufgefüllt wurde in %*

76,3

80,9

75,5

Anteil des Auffüllbetrages am Bruttohonorar in %*

35,8

50,1

40,9

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17.08.2007 den Antrag ab. Für die Quartale I bis III/06 sei der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Für die Quartale IV/06 und I/07 könne ihm nicht entsprochen werden. Für die Quartale I bis III/06 sei der Antrag unzulässig, da ihm für diese Quartale der Honorarbescheid bereits zugegangen sei und Anträge nur Wirkung für die Zukunft entfalten könnten. Nach dem ...

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