Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Urteil des SG Marburg vom 10.12.2014 - S 12 KA 537/13, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
1. Unter Aufhebung des Bescheids vom 26.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11.12.2013 wird die Beklagte verpflichtet, über die Eingruppierung des Klägers und die Festsetzung des Quartalsbeitrags zur EHV unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
2. Die Beklagte hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Festsetzung der EHV-Beitragsklasse 9 anstatt der Beitragsklasse 2 und des EHV-Beitrags in Höhe von 5.794,00 € anstatt 1.254,00 € pro Quartal nach den Grundsätzen der Erweiterten Honorarverteilung der Beklagten (GEHV) für das Beitragsjahr 2013/2014 und hierbei insbesondere um die fehlende Berücksichtigung von Dialysesachkosten nach Kapitel 40.14 EBM als besondere Praxiskosten.
Der Kläger ist als Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt seit 01.01.2012 zugelassen. Er übt seine vertragsärztliche Tätigkeit in der beigeladenen fachgleichen Berufsausübungsgemeinschaft zusammen mit der Fachärztin für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie Frau Dr. A. aus. Er ist zum 01.01.2012 für Herrn Dr. D. in die Praxis eingetreten.
Die Beklagte stufte mit Bescheid vom 26.06.2013 für den Zeitraum 01.07.2013 bis 30.06.2014 den Kläger in die Beitragsklasse 9 ein und setzte danach den Beitrag je Quartal auf 5.794,00 €, was einem Jahresbetrag von 23.176,00 € entspricht, fest. Hierbei ging sie von folgenden Eckdaten aus:
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Gesamthonorar 2011 |
964.734,60 € |
Durchschnittshonorar 2011 |
214.537,75 € |
Anteil am Durchschnittshonorar |
449,68 % |
Ermittelte Beitragsklasse |
9 |
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 09.07.2013 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf seinen Widerspruch für das Vorjahr mit Schreiben v. 13.09.2012, in dem er bereits der Änderung der GEHV widersprochen habe. Mit Schriftsatz vom 29.07.2013 führte er weiter aus, die Leistungen des Abschnitts 40.14 EBM dürften im Rahmen der EHV-Systematik keine Berücksichtigung finden. Die Maßnahme belaste die Praxis in deutlich höherem Maße als bisher, ohne dass hierfür ein angemessener Gegenwert entstehe. Sie verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil nur die Gruppe der Nephrologen belastet werde, die die erbrachten nicht ärztlichen Dialyseleistungen selbst gemäß Abschnitt 40.14 EBM abrechneten. Die Kostenerstattungsregelungen des Abschnitts 40.14 EBM seien generell für die EHV aufgrund ihres Kostenerstattungscharakters ungeeignet und belasteten die diese Leistungen abrechnenden Ärzte in Sach- und damit rechtswidriger Weise. Die gegenüber den Vorquartalen deutlich höhere Belastung erbringe nur einen marginalen Leistungsvorteil gegenüber der vorherigen Situation, wobei die Werthaltigkeit aufgrund der zukünftigen finanziellen Entwicklung des EHV-Gefüges noch nicht einmal gewährleistet werden könne. In Hessen existierten 3 unterschiedliche Versorgungsmodelle im Bereich der Dialysebehandlung. Neben ihrem Modell gebe es nephrologische Praxen, die die nicht ärztlichen Dialyseleistungen auf der Basis eines Zusammenwirkens mit einer nicht ärztlichen Einrichtung gemäß § 196 Abs. 3 SGB V abrechneten. Diese Ärzte rechneten die nicht ärztlichen Dialyseleistungen nicht selbst ab. Die Abrechnung geschehe unmittelbar durch die nicht ärztliche Einrichtung, die ihrerseits den Ärzten für die in den Dialysezentren erledigten umfangreichen Regiearbeiten eine Vergütung zahlten, die in die EHV nicht einzubeziehen sei. Auch in seiner Praxis fänden diese Regiearbeiten statt. Ähnlich verhalte es sich in den ärztlich geleiteten ermächtigten Dialyseeinrichtungen, die mit ärztlichen Leitern kooperierten, die ihrerseits als Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie als Vertragsärzte zugelassen seien. Auch diese Ärzte erhielten Vergütungen, die ebenfalls von der EHV-Verteilung nicht erfasst werde. Darin liege die Ungleichbehandlung. Nicht ärztliche Dialyseleistungen seien grundsätzlich nicht geeignet, in einem Verteilungssystem berücksichtigt zu werden, welches eine Umverteilung auf der Basis der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit zur Grundlage habe. Die EHV sei ausschließlich aus dem erzielten Honorar aus ärztlicher Tätigkeit zu finanzieren. Wenn die Beklagte im Rahmen von § 3 Abs. 5 GEHV ohne näherer Begründung Sachkosten oder Erstattungen lediglich dann von den erzielten Honoraren für ärztliche Leistungen abziehen lasse, wenn sie u.a. nicht dem Kapital 40 EBM entsprächen, werde deutlich, dass hier willkürlich die Honorare in die Beitragsbemessung mit einbezogen würden, die (mehr oder weniger zufällig) u.a. im Kapitel 40 EBM aufgelistet seien. Diese Einbindung in den EBM sei erst mit Einführung der bundeseinheitlichen Wochenpauschalen ab dem Quartal III/02 erfolgt.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2013 den Widerspru...