Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsarzt. Anstellung als Chefarzt der Abteilung Diabetologie mit Arbeitsumfang von bis zu 13 Wochenstunden. keine Zulassung wegen Interessen und Pflichtenkollision
Leitsatz (amtlich)
Ein Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, der zugleich Facharzt für Allgemeinmedizin ist und in einem Krankenhaus als Chefarzt angestellt und dort nach eigenen Angaben eine Abteilung Diabetologie im Umfang von bis zu 13 Wochenstunden leitet, kann wegen einer Interessen- und Pflichtenkollision (§ 20 Abs 2 Ärzte-ZV) nicht zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen werden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Gerichtskosten zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin in A-Stadt.
Der 1951 geb. und jetzt 55-jährige Kläger ist Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin mit den Zusatzbezeichnungen Badearzt, Sportmedizin, Arzt für Naturheilverfahren und Rehabilitationswesen. Die Deutsche Diabetes-Gesellschaft verlieh ihm 1997 die “ärztliche Qualifikation„ als “Diabetologe DDG„. Er ist seit dem Jahr 2000 Chefarzt der Physikalischen und Rehabilitativen Abteilung am Klinikzentrum M. in A-Stadt. Mit Zeugnis vom 31.12.2004 verlieh ihm die Landesärztekammer die Bezeichnung “Facharzt für Allgemeinmedizin„.
Am 18.02.2005 beantragte der Kläger die Zulassung als Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin mit Praxissitz in A-Stadt ab 01. Juli 2005. Er erklärte, sein Beschäftigungsverhältnis als Chefarzt, Diabetologe, Vollzeit, werde er nur noch zu 33 % (13 Stunden/Woche) weiterführen.
Der Zulassungsausschuss für Ärzte bei der gab dem Antrag mit Beschluss vom 26.04.2005 (Beschlussausfertigung am 20.07.2005) statt. In der Begründung heißt es, Zulassungsbeschränkungen seien nicht angeordnet. Aufgrund der Reduzierung des Beschäftigungsverhältnisses werde der Kläger ausreichend für die vertragsärztliche Versorgung zur Verfügung stehen. Eine Interessen- und Pflichtenkollision sei zu verneinen.
Hiergegen legte die Beigeladene zu 1) am 22.07.2005 Widerspruch ein. Sie führte aus, die zulässige Grenze von 13 Wochenstunden werde überschritten. Auch sei die Chefarzttätigkeit nicht vereinbar mit der vertragsärztlichen Tätigkeit aufgrund einer Interessen- und Pflichtenkollision. Der Kläger reichte zum Nachweis seiner eingeschränkten Chefarzttätigkeit in der Abteilung für Diabetologie einen Chefarztvertrag vom 01.07.2005 vor. Er trug vor, danach müsse er sich nur 13 Stunden in der Woche seiner chefärztlichen Tätigkeit widmen und könne er sich diese Zeit frei einteilen. Es handele sich nur noch um eine Nebentätigkeit. Eine Interessen- und Pflichtenkollision liege nicht vor, da er nicht vorrangig patientenbezogen tätig sei. Er betreue bereits seit November 2003 keine Patienten mehr im stationären Bereich des Klinikzentrums. Seine Tätigkeit als Chefarzt beschränke sich auf konsiliarische und nichtärztliche, organisatorische Tätigkeiten. Außerdem werde er als Chefarzt der Abteilung für Diabetologie in einem Schwerpunktgebiet tätig sein, das zum Fachgebiet der Inneren Medizin gehöre. Im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung möchte er hingegen als Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin tätig sein. Auch sei der Einzugsbereich der Klinik das gesamte Bundesgebiet. Die Patienten kämen von außerhalb der Gemeinde und Umgebung.
Die Beigeladene zu 1) erwiderte hierauf, nach dem Chefarztvertrag seien Überstunden nicht ausgeschlossen. Auch sei schwer nachvollziehbar, wie der Kläger mit 2,5 Stunden pro Tag seinen umfangreichen Aufgaben nach dem Chefarztvertrag nachkommen wolle. Entgegen seiner Einlassung oblägen dem Kläger auch die stationäre Behandlung aller Kranken und weitere patientenbezogene Aufgaben. Nach dem Internetauftritt sei der Kläger auch als Chefarzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin tätig. Eine telefonische Nachfrage habe dies bestätigt.
Mit Beschluss vom 02.11.2005, ausgefertigt am 14.12. und dem Kläger zugestellt am 15.12.2005, gab der Beklagte dem Widerspruch statt. Er hob den angefochtenen Beschluss des Zulassungsausschusses auf und wies den Zulassungsantrag des Klägers zurück. Er führte aus, entgegen dem Vortrag und dem vorgelegten Chefarztvertrag stehe fest, dass der Kläger Chefarzt der Physikalischen und Rehabilitativen Medizin im Klinikzentrum sei. Dies ergebe sich aus dem dem Zulassungsantrag beigefügten Lebenslauf mit der Angabe “2000 -Chefarzt der Physikalischen und Rehabilitativen Abteilung im Klinikzentrum M.„, der telefonischen Auskunft gegenüber der Beigeladenen zu 1) und dem Internetauftritt der Klinik. Der Chefarztvertrag gebe den wahren Sachverhalt nicht wieder. Es erscheine auch unwahrscheinlich, dass ohne entsprechende Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung eine Diabetologische Abteilung übertragen werde. Die Homepage der Klinik weise auch eine Fachabteilun...