Entscheidungsstichwort (Thema)

Honorarverteilung bei der jungen vertragsärztlichen Praxis

 

Orientierungssatz

Für die junge Praxis besteht eine Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Stützung bis zum Durchschnittshonorar der Fachgruppe auch dann, wenn eine Fallzahlsteigerung stattgefunden hat. Das Honorar ist gfs. auf das Durchschnittshonorar zu begrenzen, soweit das fiktive Honorar das Durchschnittshonorar überschreitet.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 03.02.2010; Aktenzeichen B 6 KA 1/09 R)

 

Tenor

1. Der Honorarbescheid für das Quartal II/05 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 18.04.2007 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

3. Die Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Honorars für das Quartal II/05 und hierbei insbesondere um die Ausgleichsregelung nach Ziffer 7.5 des Honorarverteilungsvertrages.

Der Kläger ist als Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie zur vertragsärztlichen Versorgung seit 01.02.2004 mit Praxissitz in A-Stadt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.

Mit Honorarbescheid vom 22.01.2006 setzte die Beklagte das Nettohonorar des Klägers für das Quartal II/05 auf 52.957,42 € fest. Bei einer Fallzahl von 816 setzte sie das Bruttohonorar quotiert auf 52.709,71 im Primär- und Ersatzkassenbereich fest.

Aufgrund verschiedener Probleme bei Erstellung der Honorarabrechnungen nahm die Beklagte eine Neuerstellung der Quartalsabrechnung für das Quartal II/05 vor.

Mit Bescheid vom 29.06.2006 setzte sie das Nettohonorar des Klägers auf 55.484,44 € fest. Das Bruttohonorar im Primär- und Ersatzkassenbereich setzte sie auf 55.163,10 € fest.

Gegen den Honorarbescheid legte der Kläger am 13.02.2006 Widerspruch ein. Er trug vor, er erfahre durch die Anwendung der Korrekturregelung gemäß Ziffer 7.5 des Honorarverteilungsvertrages eine Auffüllung auf die maximale Differenz von - 5 %, damit um 25.493,89 €. Im Referenzquartal II/04 sei er erst ein Quartal niedergelassen gewesen. Bei der Fallzahl von 583 Fällen habe es sich um die Fallzahlen aus seiner Aufbauphase gehandelt. Diese seien unterdurchschnittlich gewesen. Seine aktuelle Fallzahl liege bei 818 Fällen, der Fallwert bei 33,00 €. Er müsse eine Zuwachsmöglichkeit haben als neu gegründete Praxis. Es könne deshalb nicht an die unterdurchschnittliche Fallzahl der Aufbauphase von 583 Fällen angeknüpft werden. Darüber hinaus wehre er sich gegen die Honorierung nach dem EBM 2005. Hierzu behalte er sich weiteren Vortrag vor. Die durchgängig hohen Honorarverluste hätten bereits zu Liquiditätsengpässen geführt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2007, dem Kläger am 26.04. zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Darin führte sie aus, gemäß Ziffer 7.5 HVV könne zur Vermeidung von praxisbezogenen Honorarverwerfungen nach Einführung des EBM 2005 eine Ausgleichsregelung zur Anwendung kommen. Die Leistungen aus dem budgetierten Teil der Gesamtvergütung würden mit dem entsprechenden Vorjahresquartal verglichen werden. Weiche der Fallwert dabei mehr als 5 % nach oben oder unten ab, könne ein Ausgleich erfolgen. Dies setze voraus, dass entsprechende Werte des Vorjahresquartals vorhanden seien. Für das Quartal II/05 sei dies bei dem Kläger der Fall. Der aktuelle Fallwert für das Quartal II/05 habe im Rahmen der Ausgleichsregelung bei 41,4561 € gelegen. Da der aktuelle Fallwert mehr als 5 % unter dem Referenzwert des Quartals II/04 (79,4705 €) gelegen habe, sei eine Korrektur auf den maximal zulässigen Wert von 5 % erfolgt, entsprechend je Fall um 34,0458 €. Dieser Betrag habe, multipliziert mit der Fallzahl des Quartals II/04 (583 Fälle) für das Quartal II/05 einen Auffüllbetrag in Höhe von 19.848,73 € ergeben. Der Umstand, dass es sich bei dem Kläger eine sog. junge Praxis handele, sei berücksichtigt worden, habe jedoch im Hinblick auf die eindeutigen Vorgaben der Honorarverteilung zu keiner begünstigenden Sonderregelung im Rahmen der Ausgleichsregelung nach Ziffer 7.5 HVV führen können. Der HVV gewähre einen Fallwertverlustausgleich bis zu 5 % und trage insoweit den Vorgaben der BSG-Rechtsprechung Rechnung. Einen Anspruch darauf, im Rahmen der Ausgleichsregelung nach der Ziffer 7.5 HVV die aktuelle Fallzahl des Quartals II/05 zugrunde zu legen, könne aus dieser Rechtsprechung nicht hergeleitet werden.

Hiergegen hat der Kläger am 08.05.2007 die Klage erhoben. Der Kläger trägt ergänzend zu seinen Ausführungen im Widerspruchsverfahren vor, er habe seine Praxis von einem Vorgänger übernommen, der eine unterdurchschnittliche Fallzahl aufgewiesen habe. Zum Zeitpunkt des Referenzquartals sei er erst seit zwei Monaten niedergelassen gewesen. Das Referenzquartal stelle das erste volle Quartal nach der Praxisübernahme dar. Er sei stetig gewachsen, was sich anhand der Fallzahlen bis heute gut erkennen lasse. Trotz des stetigen Wachstums sei er weiterhin unterhalb des Fachgrupp...

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