Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.01.2017; Aktenzeichen B 6 KA 6/16 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Honorarbescheide für die Quartale I/09 bis IV/09, konkret die Frage der Verrechenbarkeit von zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen nach Teil F, Ziff. 4 des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 4 SGB V zur Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung in seiner 7. Sitzung am 27. und 28. August 2008 (EB7F), gleichlautend mit Abschnitt II Ziff. 4 des Honorarvertrages 2009 (HV 2009).

Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) bestehend aus den beiden Dipl.-Psych. C. und D. mit Praxissitz in A-Stadt. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 09.09.2009, 14.02.2009, 02.03.2010 und 16.06.2010 jeweils Widerspruch gegen die Honorarbescheide für die Quartale I/09 bis IV/09, die sie nicht näher begründete, ein.

Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2011 zurück. Zur Begründung wies sie auf die zeitbezogene Kapazitätsgrenze für Psychotherapeuten hin. Das Zeitbudget für antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen sei bundeseinheitlich durch Beschluss des Bewertungsausschusses auf 27.090 Minuten je Quartal festgelegt. Es berechne sich wie folgt: 36 Stunden je Woche bei 43 Wochen Arbeitszeit im Jahr bei 36 Sitzungen genehmigungspflichtiger Psychotherapie pro Woche und einer Plausibilitätszeit von 70 Minuten (36 x 43 x 70 / 4).

Das Zeitbudget für nicht genehmigungspflichtige Leistungen werde durch die Beklagte quartalsweise berechnet und richte sich nach der arztgruppenspezifischen durchschnittlichen abgerechneten Zuwendungszeit je Arzt im Vorjahresquartal gemessen an den Prüfzeiten gem. Anhang 3 des EBM. Die jeweils gültige zeitbezogene Kapazitätsgrenze für die Quartale I/09 bis IV/09 sei im info.doc jeweils veröffentlicht worden. Dort ließen sich auch die konkreten Werte entnehmen. Es sei festzustellen, dass Herr D. in den streitgegenständlichen Quartalen die geltende Kapazitätsgrenze nicht überschritten habe. Das angeforderte Honorar sei vollständig vergütet worden. Eine Beschwer liege insoweit nicht vor. Herr C. habe hingegen die Kapazitätsgrenzen überschritten. Gemäß Abschnitt II Ziff. 4.1 HV 2009 würden diejenigen abgerechneten Leistungen, die die ermittelte Kapazitätsgrenze überschritten, maximal bis zum 1,5 fachen der Kapazitätsgrenze mit einer abgestaffelten Quote vergütet. Diese Quote sei der Arztrechnung zu entnehmen. Das angeforderte Honorar habe deshalb nicht vollständig vergütet werden können. Diese Vorgehensweise sei jedoch nicht zu beanstanden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage vom 24.02.2012. Die Klägerin trägt vor, dass die Funktion der Festlegung der zeitbezogenen Regelleistungsvolumina (RLV) bei den Psychotherapeuten der der Regelleistungsvolumina bei den Ärzten entspreche. Die Begrenzungen der abrechenbaren Leistungen dienten der Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit. Rechtsgrundlage für beide Regelungen bilde § 87b SGB V. Die Klage richte sich ausdrücklich nicht gegen die Festsetzung der zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen als solches, sondern dagegen, dass die Beklagte keine Verrechnungsmöglichkeit zwischen der Überschreitung der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze bei einem Partner der BAG einerseits, mit der Unterschreitung den zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen des anderen Partners der BAG andererseits zulasse. Damit seien die BAGs der Psychotherapeuten gegenüber den ärztlichen BAGs, welche diese Verrechnungsmöglichkeit hätten, ohne sachlichen Grund benachteiligt. Die Verrechnungsmöglichkeit bei den ärztlichen Fachgruppen ergebe sich quasi automatisch aus dem Umstand, dass zwar die RLV pro Arzt festgesetzt würden, die Addition der arztbezogenen RLV jedoch dann der BAG als Obergrenze zugewiesen werde, wodurch die Überschreitung des RLV bei dem einen Arzt, durch die Unterschreitung eines RLV bei einem anderen Arzt, entsprechend kompensiert werden könne.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die psychotherapeutischen Leistungen der Klägerin in den Quartalen I/09 bis IV/09 unter Abänderung der Honorarbescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2012 ohne Abstaffelung auf Grund der Überschreitung der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze durch Herrn C. zu vergüten,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin unter Abänderung der Honorarbescheide für die Quartale I/09 bis IV/09 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2012 unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagtenvertreterin beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass nach dem EB7F Ziff. 4.1 je Quartal durch die Beklagte arztbezogen, das heißt jedem Arzt bzw. Psychotherapeuten zeitbezogene Kapazitätsgrenzen zugewiesen würden. Die Kapazitätsgrenze sei ausgehend vom Berechnungsmodell des Bundessozialgeric...

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