Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Urteil des SG Marburg vom 22.2.2012 - S 12 KA 647/11 ua, das vollständig dokumentiert ist.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
3. Die Sprungrevision zum Bundessozialgericht wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine sachlich-rechnerische Berichtigung der Kieferbruchabrechnungen für den Monat 09/2011 im Behandlungsfall LE. (Barmer GEK) in Höhe von 5.155,35 € sowie der KCH-Abrechnung I/11 und der KB-Abrechnung 2/2011 bis 4/211 in weiteren Behandlungsfälle in Höhe von 12.710,89 €.
Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis. Ihre beiden Mitglieder sind Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Als solcher ist aber nur Herr Dr. AA zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Beide Mitglieder sind als Zahnärzte zur vertragzahnärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. In seinem Status als Vertragsarzt ist Herr Dr. AA durch die KV Hessen als Belegarzt anerkannt worden und behandelt am WC.-Krankenhaus A-Stadt Belegpatienten.
Die beklagte KZV Hessen lehnte unter Datum vom 23.03.2011 die KB-Abrechnung 02/2011 in den Behandlungsfällen LF: (Deutsche BKK), LG. (AOK Hessen) sowie LH. (DAK) ab, weil im Rahmen einer belegärztlichen Behandlung keine zahnärztlichen Leistungen als Vertragsleistung über sie abgerechnet werden könnten. Sie führte ein Urteil des LSG Bayern vom 05.03.2008, Az. L 12 KA 5008/06, zur Abrechnung zahnärztlicher Leistungen durch Belegärzte an. Sie bitte daher, die Leistungen innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung abzurechnen.
Hiergegen legte der Kläger am 08.04.2011 Widerspruch ein.
Mit weiterem Bescheid vom 15.04.2011 lehnte die Beklagte die KB-Abrechnung 03/2011 in den Behandlungsfällen LI. (Barmer), LJ. (TKK) und LK (DAK), mit Bescheid vom 03.05.2011 die KB-Abrechnung 04/2011 in den Behandlungsfällen LL. (AOK Hessen) und LM. (AOK Hessen), und mit Bescheid vom 21.04.2011 die KCH-Abrechnung I/2011 in den Behandlungsfällen LN. (Knappschaft), LO. (AOK Hessen) und LF. (Deutsche BKK), ab.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung ihrer Widersprüche trug die Klägerin vor, in sämtlichen Behandlungsfällen mit Ausnahme des Behandlungsfalls LO. seien Dysgnathieoperationen bzw. Metallentfernungen nach Dysgnathieoperationen vorgenommen worden. Diese seien als Belegarzt stationär im WC.Krankenhaus durchgeführt worden. Sämtliche Dysgnathieoperationen seien zuvor von den jeweiligen Krankenkassen genehmigt worden. Es handele sich um zahnärztliche Leistungen (OLG Zweibrücken, Urteil vom 21.08.1998 - 2 U 29/1997 - juris, Rn. 70-73). Bei der Patientin LO. seien zwei Weißheitszähne ambulant in Lokalbetäubung in seiner Praxis entfernt worden. Die Patientin habe jedoch postoperativ wegen Nachblutungen stationär in das WC.Krankenhaus eingewiesen werden müssen. Sämtliche KB-Anträge seien vorab von den Kostenträgern (zahnärztlich) genehmigt worden. Sie habe deshalb darauf vertrauen dürfen, dass nach Genehmigung der geplanten Dysgnathieoperationen diese als zahnärztliche (Kieferbruch-)Behandlungsfälle vergütet werden würden. Auch seien stationäre (belegzahnärztliche) Leistungen gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung abrechenbar. Die gesetzliche Definition nach § 121 Abs. 2 SGB V gelte nach § 72 Abs. 1 SGB V auch für Zahnärzte. § 2 Abs. 2b BMV-Z bestätige dies. Danach gehörten zur zahnärztlichen Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung auch die stationäre vertragszahnärztliche Behandlung gem. § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V. Auch andere Vorschriften setzten die Existenz des Belegzahnarztes voraus. Die Auffassung des LSG München, die stationäre zahnmedizinische Versorgung erfolge ausschließlich in den zahnmedizinischen Universitätskliniken sei objektiv falsch. Es bestehe auch außerhalb der Universitätszahnkliniken ein Bedarf für stationäre zahnärztliche Leistungen. Anders als im ärztlichen Bereich würde die belegzahnärztliche Tätigkeit nicht unter einen präventiven Erlaubnisvorbehalt gestellt werden. Nach § 121 Abs. 2 SGB V müsse einem Zahnarzt vom Krankenhausträger das Recht eingeräumt worden sein, seine Patienten stationär zu behandeln und das Krankenhaus müsse selbst zur stationären zahnmedizinischen Behandlung der Patienten zugelassen sein. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Sie habe einen Belegarztvertrag. Für das WC.Krankenhaus sei in dem Krankenhausplan mund-, kiefer- und gesichtschirurgische Betten ausgewiesen, womit das Krankenhaus nach § 108 Nr. 2 SGB V auch zur stationären zahnmedizinischen Behandlung der Patienten zugelassen sei. Dies folge aus den einschlägigen Regelungen des Krankenhausplanes und der Weiterbildungsordnung in Hessen. Maßgeblich für den Umfang des Versorgungsauftrages seien bei Plankrankenhäusern nach § 8 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG die Festlegungen des Krankenhausplanes. Das gewachsene Berufsbild des MKG-Chirurgen sei durch dessen Doppelqualifikat...