Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenärztliche Vereinigung Hessen. Erweiterte Honorarverteilung (EHV). keine Einschränkung des Rederechts des weiteren Stellvertreters des Vorsitzenden des Beirats durch die Geschäftsordnung. Berechnung der Leistungen für den Zeitraum vom 1.7.2015 bis 30.6.2016 unter Einbeziehung des Honorars aus Sonderverträgen. keine Beanstandung des paritätischen Defizitausgleichs. keine Unterscheidung zwischen aktiven Vertragsärzten und EHV-Beziehern bei der Festsetzung der Verwaltungskostenumlage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Rederecht des weiteren Stellvertreters des Vorsitzenden des Beirats für die Erweiterte Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen nach § 11d Abs 7 der Satzung kann nicht durch die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung eingeschränkt werden.

2. Die Leistungen aus der Erweiterten Honorarverteilung für den Zeitraum 1.7.2015 bis 30.6.2016 müssen auf der Grundlage der Einbeziehung des Honorars aus Sonderverträgen berechnet werden (Festhalten an SG Marburg vom 5.11.2014 - S 12 KA 84/13 = juris, Berufung anhängig: LSG Darmstadt - L 4 KA 85/14).

3. Der sog paritätische Defizitausgleich nach § 8 Abs 1 GEHV (juris: ErwHVGrs HE) in der bis zum 30.6.2012 geltenden Fassung als auch in Gestalt des § 5 Abs 2 GEHV in der ab 1.7.2012 geltenden Fassung ist für den Leistungszeitraum 1.7.2015 bis 30.6.2016 nicht zu beanstanden.

4. Bei der Festsetzung der Verwaltungskostenumlage ist auch nach der Neufassung der GEHV zum 1.7.2012 nicht zwischen aktiven Vertragsärzten und EHV-Beziehern zu unterscheiden (Festhalten an SG Marburg vom 5.11.2014 = aaO).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.12.2018; Aktenzeichen B 6 KA 53/17 R)

 

Tenor

1. Unter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 29.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2015 wird die Beklagte verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

3. Die Beklagte hat dem Kläger 3/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Gerichtskosten hat der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Anspruchs auf Teilnahme an der Erweiterten Honorarverteilung der Beklagten für den Zeitraum 01.07.2015 bis 30.06.2016. Es handelt sich um eine von vier bei der Kammer anhängigen Musterklagen.

Der 1934 geb. und jetzt 82-jährige Kläger war seit dem 19.05.1970 zur vertragsärztlichen Versorgung in Hessen zugelassen. Als solcher unterlag er den Grundsätzen der Erweiterten Honorarverteilung der Beklagten. Nach Beendigung seiner Zulassung aus Altersgründen zum 30.11.1999 bezieht der Kläger seit 01.12.1999 Leistungen der Erweiterten Honorarverteilung (EHV). Mit Datum vom 17.08.2000 hat die Beklagte seinen Anspruch an der EHV ab 01.12.1999 mit dem Höchstsatz von 18,0 % anerkannt. Ergänzend wird in dem Bescheid ausgeführt, dies entspreche einem vierteljährlichen EHV-Honorar von zur Zeit ca. 14.000 DM.

Die Beklagte wandelte mit Bescheid vom 29.06.2012 aufgrund der Neuregelung der Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung (GEHV) den Anspruchssatz von 18 % mit dem Umrechnungsfaktor 666,666 in einen EHV-Anspruch in Höhe von 12.000 Punkten zum 01.07.2012 um.

Die Beklagte passte mit Bescheid vom 29.06.2015 den Auszahlungspunktwert von zuletzt 0,1966 € für den hier strittigen Zeitraum 01.07.2015 bis 30.06.2016 auf 0,2294 € an und setzte die monatliche EHV-Zahlung auf 2.752,80 € vor Abzug der Verwaltungskostenumlage fest. Dabei ging sie von einem EHV-Anspruch von 12.000 Punkten aus.

Hiergegen legte der Kläger am 08.07.2015 Widerspruch ein. Zur Begründung seines Widerspruchs führte er aus, der Auszahlungspunktwert berücksichtige nicht, dass seit dem Jahr 2010 bei der Berechnung der EHV-Leistungen auch Honorare aus Selektivverträgen einzubeziehen seien. Dies widerspreche der Entscheidung des SG Marburg vom November 2014. Ferner richte sich sein Widerspruch gegen die Korrektur der Punktwertgarantie gem. § 5 Abs. 3 GEHV. Er vermöge dem Bescheid nicht zu entnehmen, ob dies Auswirkungen auf seine EHV-Zahlungen habe.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2015 den Widerspruch hinsichtlich des Vortrags gegen die Korrektur der Punktwertgarantie gem. § 5 Abs. 3 GEHV als unzulässig, im Übrigen als unbegründet zurück. In den Bescheidgründen führte sie aus, ihre Vertreterversammlung habe in ihren Sitzungen am 10.03.2012 und 12.05.2012 die Neufassung der GEHV beschlossen, die am 01.07.2012 in Kraft getreten sei. Eine Reform der EHV sei angesichts einer wachsenden Anzahl von EHV-Empfängern und einer gleichzeitig abnehmenden Anzahl von Einzahlern erforderlich geworden. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei eine rückwirkende Änderung der GEHV in einigen Teilen notwendig geworden, die die Vertreterversammlung in ihren Sitzungen vom 13.12.2014 und 30.05.2015 bzw. 14.03.2015 und 30.05.2015 beschlossen habe. Es sei zu einer Erhöhung des Jahresdurchschnittshonorars 2010 gekommen, nach der geä...

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