Tenor
I. Auf Antrag der Antragstellerin wird die aufschiebende Wirkung der Klage unter dem Aktenzeichen S 38 KA 654/16 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin (Beschluss vom 23.06.2016, Az. ) wieder hergestellt.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I. Mit dem beim Sozialgericht München eingelegten Antrag begehrt die Klägerin/Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten/Antragsgegner (Beschluss vom 23.06.2016, Az. ).
Inhalt des Bescheides war nach Widerspruch des Beigeladenen die Aufhebung des Beschlusses des Zulassungsausschusses Ärzte-Bayern vom 09.12.2015 und Erteilung der Ermächtigung zugunsten des Beigeladenen, Pathologe und Direktor des pathologischen Instituts der Universität A-Stadt gemäß § 31 Abs. 2 Ärzte-ZV in Verbindung mit § 5 Abs. 1 BMV-Ä. Die Ermächtigung, befristet bis 31.12.2017, wurde beschränkt auf bestimmte histologische, zytologische, zytogenetische und molekulargenetische Leistungen auf Überweisung durch Vertragsärzte sowie im medizinischen Versorgungszentrum tätige Ärzte. Die Erbringung und Abrechnung der ermächtigten Leistungen wurde auf 1.200 Fälle pro Quartal begrenzt. Zur Begründung trug der Antragsgegner vor, Träger des pathologischen Instituts sei die Ludwig-Maximilian-Universität und nicht das Universitätsklinikum. Die Pathologie sei nicht dem Klinikum unterstellt worden, sondern sei seit dem 01.10.1999 organisatorisch der Universität A-Stadt zugeordnet (vgl. Art. 1 Abs. 2 BayUniKlinG). Dies habe zur Folge, dass das pathologische Institut gerade nicht kraft Gesetzes zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung von Versicherten gemäß § 117 SGB V ermächtigt sei. Der Normgeber habe keine Klarheit darüber geschaffen, ob bei der Konstellation des vom Beigeladenen geleiteten pathologischen Instituts eine Institutsermächtigung nach § 117 SGB V vorliege. Eine baldige Klärung der Rechtsfrage sei aus Sicht des Berufungsausschusses dringend geboten. Das pathologische Institut sei auch kein Krankenhaus, so dass der Beigeladene auch kein Krankenhausarzt sei und deshalb die Regelungen des § 106 SGB V und § 31a Ärzte-ZV nicht anwendbar seien. Der Beigeladene habe aber einen Anspruch auf eine Ermächtigung gemäß § 31 Abs. 2 Ärzte-ZV in Verbindung mit § 5 Abs. 1 BMV-Ä. Der Berufungsausschuss habe insgesamt 21 Praxen befragt, wovon 15 Praxen geantwortet hätten. Zwölf Praxen hätten sich zum Erfordernis einer Ermächtigung für den Beigeladenen nicht geäußert, drei Praxen hätten sich für eine Ermächtigung ausgesprochen.
Der Antragsgegner vertrat die Auffassung, dass vorliegend eine quantitative Versorgungslücke im Hinblick auf den Versorgungsgrad von 122,7 % nicht bestehe. Im Bescheid des Antragsgegners wird ferner ausgeführt, die vom Beigeladenen begehrten Leistungen würden von den niedergelassenen Pathologen erbracht, die jedoch nicht über ausreichend freie Kapazitäten verfügten (wird näher ausgeführt). Nach Überzeugung des Berufungsausschusses seien im Ergebnis nicht so viele freie Kapazitäten vorhanden, dass die vom Beigeladenen durchschnittlich pro Quartal erbrachten 1.288 Fälle (Durchschnitt in den Quartalen 1/2015-4/1015) von den niedergelassenen Vertragsärzten aufgefangen werden könnten. Auch durch das entsprechende Institut der Universität Erlangen - dort bestehende gesetzliche Ermächtigung nach § 117 SGB V - ergebe sich keine im Ergebnis gesicherte Abdeckung bestehenden Bedarfs.
Was den Antrag des Beigeladenen auf Anordnung des Sofortvollzugs betreffe, sei diesem stattzugeben. Denn es bestehe ein feststellbares, besonderes öffentliches Interesse, das noch über das öffentliche Interesse an der Sachentscheidung selbst hinausgehe. Der Beigeladene habe im Termin besonders eilbedürftige Einzelfälle zur fachlichen Beurteilung durch ihn geltend gemacht und geschildert. Den Grundrechtspositionen aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG der Versicherten Rechnung tragend bedürfe es einer kurzfristig wirksam werdenden weiteren Einbeziehung des Beigeladenen persönlich in die ambulante Versorgung.
Zuvor hatte der Zulassungsausschuss Ärzte-Bayern den Antrag des Beigeladenen auf Ermächtigung abgelehnt. Dem Antrag auf Ermächtigung nach § 116 SGB V in Verbindung mit § 31a Ärzte-ZV stehe bereits entgegen, dass der Beigeladene nicht an einem Krankenhaus im Sinne dieser Vorschrift tätig sei. Der Zulassungsausschuss Ärzte-Bayern ging von einer Ermächtigung des pathologischen Instituts nach § 117 SGB V aus. Diese Ermächtigung sei für die Bedarfsdeckung zu berücksichtigen und stehe der Annahme eines qualitativen Versorgungsbedarfs und damit der von dem Beigeladenen begehrten erneuten persönlichen Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss entgegen.
Die Antragstellerin führte in ihrer Begründung aus, Ihres Erachtens lägen die notwendigen Voraussetzungen für eine Ermächtigung nicht vor. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei schon deshalb rechtswidrig, weil der Antragsteller nicht der besonderen Begründungspflicht nachgekommen sei. Es bedürfe...