Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Beitragspflicht von nicht regelmäßig wiederkehrenden Kapitalleistungen aus Direktversicherungen. Prämienzahlung für Zeiträume, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war. Solidaritätsprinzip
Leitsatz (amtlich)
Die Heranziehung von nicht regelmäßig wiederkehrenden Kapitalleistungen aus Direktversicherungen zur Beitragsbemessung entspricht dem die Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung bestimmenden Solidaritätsprinzip, soweit die Leistungen auf Prämien beruhen, die auf den Versicherungsvertrag für Zeiträume eingezahlt wurden, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war (Anschluss an BSG vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R = BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12).
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 28.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2014 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Umstritten ist die Beitragspflicht einer einmaligen Kapitalleistung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV).
Der 1948 geborene Kläger ist bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) seit dem 01.01.2011 pflichtversichert.
Im November 2011 informierte der ehemalige Arbeitgeber des Klägers, die B., die Beklagte über die Auszahlung eines einmaligen kapitalisierten Versorgungsbezuges zum 01.10.2011 in Höhe von 24.825,01 Euro. Mit Bescheid vom 26.04.2012 setzte die Beklagte - auch für die Pflegekasse - den monatlichen Beitrag des Klägers hieraus zur Krankenversicherung in Höhe von 39,42 Euro (bis 28.02.102 einschließlich Zusatzbeitrag; ab 01.03.2012 in Höhe von 32,06 Euro ohne Zusatzbeitrag) und zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 4,03 Euro ab dem 01.11.2014 fest. Dabei berücksichtigte sie die ausgezahlte Kapitalleistung mit monatlich 1/120, d.h. mit 206,87 Euro. Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch vom 21.05.2012 wandte der Kläger ein, bei dem in Rede stehenden Versicherungsvertrag handele es sich weder um eine Kapitalabfindung noch um Versorgungsbezüge, eine Lebensversicherung oder eine Direktversicherung. Vielmehr erfolge die Kapitalanlage dieses Sparmodells in Geldmarkt-Renten und Aktienfonds mit einer festen Laufzeit und eigenem Depot. Über 30 Jahre lang und damit auch während des gesamten Ansparzeitraumes der Anlage von 2001 bis 2005 habe sein in der freiwilligen Krankenversicherung von der Beklagten bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigendes Gehalt oberhalb der Bemessungsgrenze gelegen. Anders als Beitragspflichtige mit einem Gehalt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze habe er daher keinen Vorteil durch Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen gehabt. Durch die Erhebung von Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf die Kapitalauszahlung seien daher seine grundgesetzlich garantierten Rechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 - 3 GG vor. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Erstattung der Entgeltbestandteile inclusive der Zinserträge über 24.825,01 Euro nicht als Einmalzahlung, sondern als Ratenzahlung erfolgt sei. Auf die Nachfrage der Beklagten teilte der ehemalige Arbeitgeber des Klägers mit Schreiben vom 11.07.2012 mit, der Kläger habe - wie bereits gemeldet - sein "Persönliches Vorsorgekapital" in Höhe von insgesamt 24.825,01 Euro in drei Raten zu jeweils 6.206,25 Euro in 10/2011, 01/2012, 01/2013 und einer Rate zu 6.206,26 Euro in 01/2014 ausbezahlt erhalten. Nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung "Persönliches Vorsorgekapital" erhielten die Mitarbeiter der B. AG die Möglichkeit, auf künftig entstehende Entgeltbestandteile ganz oder zum Teil zu Gunsten einer Versorgungszusage zu verzichten. Es handele sich um eine Entgeltumwandlung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG, welche besage, dass es sich um eine Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung handele. Bei den während des Beschäftigungsverhältnisses erfolgten Entgeltumwandlungen handele es sich nicht um eine private Finanzierung einer zusätzlichen Altersversorgung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2013 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen zähle bei versicherungspflichtigen Rentnern neben der gesetzlichen Rente auch der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge. Als Versorgungsbezüge gälten nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren Arbeitsverhältnisses zuflössen. Einmalig gezahlte Versorgungsbezüge unterlägen für zehn Jahre der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Als monatlicher Zahlbetrag gälte 1/120 der Leistung für längstens 120 Monate (§ 229 Abs. 1 SGB V). Die dem Kläger in vier Raten beginnend im Oktober 2011 ausgezahlte Kapitalleistung in Höhe von 24...