Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhen des Arbeitslosengelds. Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. wichtiger Grund. nahtloser Übergang in den Rentenbezug. zumutbarer Rentenabschlag. Studium des Kindes und Ehescheidung. Änderungen beim Rentenabschlag bei vorzeitigem Renteneintritt
Orientierungssatz
1. Der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages - um nahtlos von der Altersteilzeit in den Rentenbezug zu wechseln - kann einen wichtigen Grund iS von § 159 Abs 1 S 1 SGB 3 darstellen, wenn eine entsprechende Annahme prognostisch gerechtfertigt ist (vgl BSG vom 21.7.2009 - B 7 AL 6/08 R = BSGE 104, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr 18).
2. Ein wichtiger Grund zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages liegt nicht vor, wenn nur unter der Bedingung nahtlos Rente beantragt werden soll, ein Kind nicht studiert und die Ehe nicht geschieden wird. Ein mit der Unterzeichnung des Altersteilzeitvertrages verbundener Rentenabschlag ist zumutbar.
3. Sollten zwischen dem Abschluss des Altersteilzeitvertrages und dem Renteneintritt hinsichtlich des mit dem vorzeitigen Renteneintritt verbundenen Abschlags Änderungen eintreten, kann das Vorliegen eines wichtigen Grundes bejaht werden.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und die hieraus folgende Minderung der Anspruchsdauer um 180 Tage.
Der 1950 geborene Kläger war seit dem 17.4.1978 bei der Firma D. beschäftigt. Am 5.10.2005 schloss er mit seiner Arbeitgeberin einen Altersteilzeitvertrag ab, der das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.5.2012 beendete, die Freistellungsphase begann am 1.6.2009.
Der Kläger meldete sich mit Wirkung zum 1.6.2012 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld, das mit Bescheid vom 23.5.2012 bewilligt wurde (Anspruchsdauer 720 Tage).
Mit weiterem Bescheid vom 23.5.2012 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit im Zeitraum vom 1.6.2012 bis zum 23.8.2012 fest sowie die Minderung der Anspruchsdauer um ein Viertel der Bezugsdauer, also 180 Tage. Der Kläger habe ohne wichtigen Grund sein Arbeitsverhältnis selbst gelöst und hierdurch grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch trug der Kläger vor, er habe vorgehabt zum 1.6.2012 in Rente zu gehen. Jedoch sei seine Ehe im August 2008 geschieden worden und ein Kind habe ein Studium aufgenommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Mit dem Altersteilzeitmodell habe der Gesetzgeber gerade den Bezug von Arbeitslosengeld vor dem Renteneintritt verhindern wollen.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Klage eingereicht und vorgetragen, sowohl durch die Aufnahme des Studiums durch sein Kind als auch durch die Ehescheidung und den damit verbundenen Versorgungsausgleich seien auf den Kläger wirtschaftliche Belastungen zugekommen, die es ihm unzumutbar machten sein ursprüngliches Vorhaben, ab dem 1.6.2012 Rente zu beziehen, weiter zu verfolgen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Sperrzeitbescheides vom 23.5.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2012 zu verurteilen, dem Kläger unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 23.5.2012 in der Fassung vom 31.5.2012 Arbeitslosengeld ab dem 1.6.2012 und ohne Minderung der Anspruchsdauer zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
Die form- und fristgerecht zum sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht eingereichte Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig, §§ 51 Abs. 1 Nr. 4, 54 Abs. 1, 4, 57 Abs. 1 Satz 1, 78 Abs. 1 Satz 1, 87, 90, 92 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
B.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 23.5.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Es ist eine Sperrzeit von zwölf Wochen wegen Arbeitsaufgabe eingetreten und die Anspruchsdauer war um 180 Tage zu mindern.
Der Kläger hat sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
Gemäß § 159 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) (in der Fassung vom 20.12.2011) ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
Versicherungswidriges Verhalten liegt gem. § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III a. F. vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).
Der Kläger hat das Arbeitsverhältnis durch Zustimmung zum Altersteilzeitvertrag am 5.10.2005 mit Ablauf des 31.5.2012 g...