Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 16.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2007 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Elterngeldes. Die 1971 geborene Klägerin beantragte am 08.06.2007 beim Beklagten die Zahlung von Elterngeld wegen Erziehung ihres 2007 geborenen Sohnes L. J. für dessen Lebensmonate 1 bis 12. Drei ältere Kinder der Klägerin sind geboren am 1999, am 2001 und am 2004. Mit Bescheid vom 16.07.2007 bewilligte der beklagte Freistaat das beantragte Elterngeld. Für den Zeitraum vom Mai 2007 bis Mai 2008 wurde außerhalb der Phase des Bezuges eines anrechnungspflichtigen Mutterschaftsgeldes monatlich ein Zahlbetrag von EUR 300,00 festgesetzt. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie forderte, für die Berechnung des Elterngeldes nicht das Einkommen im letzten Jahr vor der Geburt ihres Sohnes heranzuziehen, sondern das vor der Geburt ihres ersten Kindes L. 1999 erzielte Einkommen. Das Elterngeld solle jeden fördern, der seine Arbeit für ein Kind aufgibt. Dies habe sie einmal vor gut acht Jahren und das zweite Mal vor fünf Monaten getan. Obwohl ihr Baby das Glück habe, gleich mit drei Geschwistern aufzuwachsen, werde sie auch vom "Geschwisterbonus" des Elterngeldgesetzes nicht begünstigt. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2008 zurück. Darin wurde ausgeführt, der maßgebliche Zwölfmonatszeitraum sei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) mit den Kalendermonaten Mai 2006 bis April 2007 festgelegt. Ohne Berücksichtigung könnten nach dem Gesetz nur Monate bleiben, in denen die Mutter Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld bezogen habe oder in denen ihr Einkommen wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung ganz oder teilweise weggefallen sei. Die Klage verlangt weiterhin die Berechnung des Elterngeldes auf der Basis des vor der Geburt von L. erzielten Einkommens.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2007 zur Zahlung von Elterngeld in Höhe von monatlich 1800 Euro zu verurteilen
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht erhoben und ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage auch statthaft. Die zulässige Klage erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet. Der Beklagte hat wortgetreu § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) angewendet, wonach das Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich gezahlt wird. Unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 2 Abs. 2 für die Berechnung des Elterngeldes nach Bezug von keinem oder nur geringem Einkommen hat der Beklagte des weiteren § 2 Abs. 5 angewendet, wonach Elterngeld mindestens in Höhe von 300 Euro monatlich gezahlt werde. Eine Verschiebung des für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Elterngeldes maßgeblichen Zeitraums ist im BEEG nicht vorgesehen. Die Regelung des § 2 Abs. 7 S. 6 BEEG, wonach Teile des maßgeblichen Zwölf-Monats-Zeitraums wegen schwangerschaftsbedingter Erkrankung ohne Berücksichtigung bleiben können, ist für die Klägerin nicht relevant. Die Klägerin bestreitet nicht die buchstabengetreue Anwendung der zitierten Vorschriften, hält sie aber für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und demgemäß nichtig. Würde das Gericht zu der Überzeugung gelangen, § 2 BEEG verstoße gegen das Grundgesetz, könnte es Elterngeld nicht unmittelbar in der verlangten Höhe zusprechen, sondern müsste wie von der Klägerin in der Klageschrift beantragt unter Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG in Verbindung mit § 80 Bundesverfassungsgerichtsgesetz seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift dem Bundesverfassungsgericht vortragen und eine Entscheidung von dort einholen. Dieser Antrag aus der Klageschrift musste in der mündlichen Verhandlung nicht speziell gestellt werden, weil das Gericht von sich aus prüfen muss, ob es eine entscheidungserhebliche Vorschrift für verfassungswidrig hält. Das Gericht ist nicht zur Überzeugung von einem Verstoß des § 2 BEEG gegen das Grundgesetz und insbesondere gegen das Gebot des besonderen Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG gelangt. Um die angegriffene Vorschrift zu bewerten, hatte das Gericht die Stellung des BEEG im sozialrechtlichen Zusammenhang zu betrachten. Der Gesetzgeber oder politisch gesprochen wechselnde parlamentarische Mehrheit...