Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertrags(zahn)arztangelegenheiten
Tenor
I. Auf die Klage der Klägerin zu 1) hin wird der Bescheid des Beklagten vom 01.08.2017 (Beschluss vom 29.06.2017) aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Anträgen der Klägerin zu 1) auf Genehmigung zur Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) und 2) zur Fortführung der ausgeschriebenen Praxis des Klägers zu 2) stattzugeben. Die Klage des Klägers zu 2) wird abgewiesen.
II. Der Kläger zu 2) trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 1/4, der Beklagte und die Beigeladene zu 3) tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zu 3/8. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin zu 1) wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Streitig ist die Zuordnung einer Anstellungsgenehmigung.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 21.5.2014 erteilte der Zulassungsausschuss dem Kläger zu 2), der zu diesem Zeitpunkt als zugelassener Pathologe Mitglied einer Berufsausübungsgemeinschaft, der Beigeladenen zu 3), war, die Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten Pathologen, der Beigeladenen zu 4), mit 40 Wochenstunden. Nachdem der Kläger zu 2) den BAG-Vertrag zum 31.12.2016 gekündigt hatte, beantragte er am 17.05.2016 beim Zulassungsausschuss die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens für seinen Vertragsarztsitz in D-Stadt, das in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. In seinem Antrag erklärte er einen bedingten Verzicht auf seine Zulassung zum 31.12.2016 und gab als Praxisbesonderheit "Praxisübergabe inclusive 2. Pathologensitz im Angestelltenverhältnis" an. Mit Beschluss vom 15.6.2016 gab der Zulassungsausschuss seinem Antrag "auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens (Praxisbesonderheit: Angestellte Ärztin H1.) nach § 103 Abs. 3a S.1 iVm Abs. 4 S. 1 SGB V" statt. Gegen diesen Beschluss ist unter dem Aktenzeichen S 49 KA 97/17 eine neun Monate später, am 14.03.2017 von der Beigeladenen zu 3) erhobene, auf Antrag der Beteiligten ruhend gestellte, Fortsetzungsfeststellungsklage anhängig. Am 1.07.2016 wiederum schrieb die Beigeladene zu 5) die Vertragsarztzulassung des Klägers zu 2) mit einer Bewerbungsfrist bis zum 15.07.2016 im Bayerischen Staatsanzeiger aus. Als Praxisbesonderheit wurde in der Ausschreibung "Gemeinschaftspraxis, angestellte Ärztin (40 Stunden/ Woche)" angegeben. Mit Schreiben vom 4.7.2016 bewarb sich die Klägerin zu 1) um die ausgeschriebene pathologische Zulassung inklusive Anstellungsgenehmigung, die vom MVZ übernommen werden solle. Der Klägerin zu 1) wurde daraufhin vom Zulassungsausschuss mit rechtskräftigem Beschluss vom 20.9.2016 die Genehmigung zur Beschäftigung des Klägers zu 2) als angestellter Arzt im MVZ mit einem Tätigkeitsumfang von 31 Wochenstunden zur Fortführung der ausgeschriebenen Praxis des Klägers zu 2) ab 1.1.2017 erteilt.
Die Anträge der Klägerin zu 1) auf Genehmigung zur Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) und 2) im MVZ mit einem Tätigkeitsumfang von jeweils elf Wochenstunden zur Fortführung der ausgeschriebenen Praxis des Klägers zu 2) ab 1.1.2017 lehnte der Zulassungsausschuss in Ziffern 1 und 2 eines weiteren Beschlusses vom 20.09.2016 hingegen ab. In Ziffer 3 dieses Beschlusses wurde außerdem der Antrag der Beigeladenen zu 3) auf Genehmigung zur Beschäftigung der Beigeladenen zu 4) als angestellte Ärztin in der Gemeinschaftspraxis mit 40 Wochenstunden zur Fortführung der ausgeschriebenen Praxis des Klägers zu 2) ab 1.1.2017 abgelehnt. In Ziffer 4 des Beschlusses wurde festgestellt, dass die mit Beschluss vom 21.5.2014 gegenüber dem Kläger zu 2) erteilte Genehmigung zur Anstellung der Beigeladenen zu 4) mit einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden tatsächlich der Beigeladenen zu 3) zuzuordnen sei und unverändert fortbestehe.
Mit Schreiben vom 11.11.2016 legten die Kläger Widerspruch gegen diesen Beschluss ein und beantragten die Aufhebung der Ziffern 1,2 und 4 des og. Beschlusses. Die Ansicht des Zulassungsausschusses, der Kläger zu 2) sei nicht berechtigt gewesen, über die Anstellungsgenehmigung zu verfügen, sei rechtswidrig und unzutreffend. Diese sei innerhalb der BAG seit jeher dem Kläger zu 2) zugeordnet gewesen und dieser sei in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht unbeschränkt verfügungsberechtigt. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus einer im Beschluss zitierten Entscheidung des BSG vom 04.05.2016 (B6 KA 24/15 R), die vorliegend nicht relevant sei. Hier gehe es um eine längst bestandskräftige Anstellungsgenehmigung, der Kläger zu 2) genieße Vertrauensschutz. Die Feststellung in Ziffer 4 des angegriffenen Beschlusses könne und dürfe nicht den längst bestandskräftigen Bescheid des Zulassungsausschusses vom 21.05.2014 ändern. Hierfür gebe es keine Rechtsgrundlage. Entgegen der Ansicht des Zulassungsausschusses hätte es vorliegend auch keiner Umwidmung der Anstellungsgenehmigung in eine Zulassung gemäß § 95 Absatz 9b SGB V bedurft.
Die Beigeladene zu 3) erhob keine Widersprüche gegen die Beschlüsse des Zulassungsausschusses vom 20.09.2016. Zu de...