Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 17. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2005 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI der Versicherungspflicht unterliegt.
Der 1966 geborene Kläger ist in der EDV-Beratung tätig, die Consulting-Leistungen im Oracle/SAP-R/3 Umfeld auf Unix Großrechnern umfasst. Er schließt Rahmenverträge - wie in der Branche üblich - mit Vermittlern ab. Kommt ein vermittelter Auftrag zustande, besteht seine Aufgabe in der Beratung im Umfeld von Großprojekten im Unix-Umfeld, der Erarbeitung für den Endkunden von Lösungskonzepten und Implementierung von Systemsoftware sowie Erstellung von technischen Dokumentationen.
Im Jahr 2002 machte sich der Kläger selbständig und schloss mit der matrix technology AG einen unbefristeten Rahmenvertrag (vgl. Bl. 85 ff. der Verwaltungsakte). Danach wird m. technology AG dem Kläger nach freiem Ermessen Projekteinzelverträge anbieten, deren Annahme der Kläger jederzeit ablehnen kann, umgekehrt hat er auch keine Ansprüche auf Abschluss von Projekteinzelverträgen. In der Folgezeit kam es zum Abschluss mehrerer Projekteinzelverträge von Projekten im Bereich hochverfügbarer UNIX Server-Systeme, Bankanalyser QSU, Beratung der HVB Info/HypoVereinsbank, Beratung im Unix-Umfeld bei der HVB Systems GmbH, Beratung im SAP OSU Umfeld bei der HVB Systems GmbH. 2003 kam es auch zu einem Vertragsausschluss mit O. Im März 2004 schlossen der Kläger und die S.Software & Consulting GmbH einen Rahmenvertrag über Beraterdienstleistung, dem ein Projektvertrag folgte. Im Januar 2005 kam es zum Abschluss eines Projekt-Einzelvertrages zwischen r. GmbH und dem Kläger sowie einem erneuten Auftrag von O. Sein Auftragsvolumen stellte sich 2002 bis 2005 wie folgt dar:
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2002: |
M. |
125.346,25 Euro |
2003: |
M. |
124.040,- Euro; |
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O. |
920 Euro |
2004: |
M. |
146.640,- Euro ; |
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S. |
4.825 Euro (laut Angaben des Klägers eigentliches Auftragsvolumen: 10.000 Euro, aber "zu schnell" fertig) |
2005: |
r. |
121.714 Euro |
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O. |
4.890 Euro |
Mit Bescheid vom 17.3.2005 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI fest. Hiergegen legte dieser Widerspruch mit Schreiben vom 14.4.2005 ein. Er begründete seine Auffassung, dass keine Rentenversicherungspflicht vorläge, mit der Gesetzesbegründung zum "Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit" vom 12.11.1999, wonach neben zeitlichen und wirtschaftlichen Kriterien auch branchenspezifische Besonderheiten sowie das Unternehmenskonzept von Bedeutung seien. Zudem verwies er auf die Stellungnahme des VDR in seinem Gemeinsamen Rundschreiben vom 20.12.1999: "Von einer Regelmäßigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber ist auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt. Bei einer im voraus begrenzten, lediglich vorübergehenden Tätigkeit für einen Auftraggeber (insbesondere bei projektbezogenen Tätigkeiten) wird grundsätzlich keine regelmäßige Tätigkeit für nur einen Auftraggeber vorliegen, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt; im Einzelfall kann auch bei längeren Projektzeiten keine regelmäßige Tätigkeit nur für einen Auftraggeber vorliegen. Hierfür ist im Zeitpunkt der Aufnahme des Auftrags eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen." Darüberhinaus wurde das rechtskräftige Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 26.3.2004, Az.: S 8 RA 87/03 zitiert, das im Fall eines selbständigen Beraters ausführte: "Die Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI würde auf den Kopf gestellt, wenn gerade dann, wenn der Betroffene einen besonders lukrativen und umfangreichen Auftrag erhält, der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt, während er in Zeiten, in denen er mehrere kleine Aufträge, die sich nebeneinander erledigen lassen, bearbeitet, er dieser Versicherungspflicht nicht unterliegt. Im Übrigen werde in diesem Urteil ausgeführt, dass der im Rundschreiben vorgegebene zeitliche Begrenzung von einem Jahr die gesetzliche Grundlage fehle.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8.8.2005 zurückgewiesen. Zwar sei der Kläger ab 3/04 für mehrere Auftraggeber dauerhaft tätig, allerdings nicht auch von mehreren Auftraggebern wirtschaftlich abhängig, da er mindestens 5/6 seiner gesamten Betriebseinnahmen im Wesentlichen von einem Auftraggeber beziehe.
Der Kläger legte dagegen am 7.9.2005 Klage zum Sozialgericht München ein und begehrte weiterhin die Aufhebung des Bescheides, in dem seine Versicherungspflicht festgestellt wurde. Im Verlauf des sozialgerichtlichen Verfahrens wiederholten die Beteiligten ihre Argumente und der Kläger übersandte auch das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 20.1.2006 (Az.: S 5 RA 10/03), das in einem ähnlich gelagerten Fall die Versicherungspflicht verneinte und zu Gunsten des dortigen Klägers entschied.
In der mündlichen Verhandlung vom 24.3.2006 erläuterte der Kläger sein Unterne...