Entscheidungsstichwort (Thema)
Überleitung des Pflichtteilanspruchs
Tenor
I. Der Überleitungsbescheid des Beklagten vom 20.12.2012 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 13.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2013 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Beklagte hat 4/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand
Die Klage richtet sich gegen einen Überleitungsbescheid (20. Dezember 2012) worin der Beklagte den Pflichtteilsanspruch des Klägers am Nachlass seines verstorbenen Vater auf sich übergeleitet hat. Alleinerbin des Vaters wurde dessen zweite Frau. Der Kläger ist das Kind aus der ersten Ehe.
Der ... geborene Kläger ist behindert. Für ihn sind ein Grad der Behinderung von 70 und die Pflegestufe I festgestellt. Er wird in seinen Angelegenheiten von seiner Mutter, Frau U betreut (Beschluss des Amtsgerichts R vom 31. Oktober 2007). Der Kläger erhält Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), zuletzt durch Übernahme der Kosten für die Schulausbildung und Unterbringung im Wohnheim des heilpädagogischen Zentrums S. Dort trat er zum 5. Mai 2012 aus und wurde ab dem 7. Mai 2012 in der Werkstätte für behinderte Menschen (WfbM) in R im Eingangsverfahren für den Berufsbildungsbereich aufgenommen. Ab dem 5. Mai 2012 war der Kläger im Außenwohnheim des Katholischen Jugendsozialwerks M untergebracht.
Bereits am ... 2009 war der Vater des Klägers verstorben. Alleinerbin wurde dessen zweite Ehefrau S, die Beigeladene. Der Kläger erhält seit dem Tod des Vaters eine Halbwaisenrente, die der Beklagte auf sich übergeleitet hat.
Aus dem Nachlassverzeichnis vom 26. Juli 2010 ergibt sich ein Nachlasswert in Höhe von 180.532,59 €. Insoweit waren bzw. sind weitere Verfahren des Klägers gegen die Alleinerbin vordem Zivilgericht (Landgericht W) anhängig.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2012 bewilligte der Beklagte für die Zeit ab dem 5. Mai 2012 bis zum 4. August 2012 Sozialhilfe für die Kosten der Unterbringung des Klägers im Wohnheim des katholischen Jugendsozialwerks. Im Tenor dieses Bescheides wurde unter Ziffer 3 verfügt, dass das Vermögen des Klägers derzeit nicht einzusetzen ist. In den Gründen führte der Beklagte aus, der Kläger verfüge nach Aktenlage derzeit über kein Vermögen. Daher sei ein Vermögenseinsatz nicht zu verlangen. Mit Bescheid vom 7. Januar 2013 wurde die Kostenübernahme bis zum 31. August 2013 in der gleichen Form verlängert. Diese Bescheide sind nach Aktenlage bestandskräftig geworden.
Am 20. Dezember 2012 leitete der Beklagte in einem weiteren Bescheid den Pflichtteilsanspruch des Klägers am Nachlass des verstorbenen Vaters gegen die Beigeladene für die Zeit ab dem 5. Mai 2012 bis maximal in Höhe der Aufwendungen und bis zu einem Freibetrag von 2600 € auf sich über. Eine Anhörung des Klägers hierzu war nicht erfolgt. Der Überleitungsbescheid erging gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen.
Am 25. Januar 2012 legte der Kläger Widerspruch gegen den Überleitungsbescheid ein. Er sei nicht angehört worden, so dass bereits deshalb die im Rahmen der Überleitung zu treffende Ermessensentscheidung fehlerhaft sei. Darüber hinaus sei der Überleitungsbescheid unbestimmt, weil nicht erkannt werden könne, in weicher Höhe und für welche Sozialhilfeleistungen der Pflichtteilsanspruch übergeleitet werde, Im Übrigen gehe die Überleitung auch ins Leere, weil in den Bescheiden vom 20. Dezember 2012 und vom 7. Januar 2012 bestandskräftig festgestellt wurde, dass der Kläger sein Vermögen nicht einsetzen müsse.
Am 6. Februar 2013 stellte der Kläger beim Sozialgericht Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 25. Januar 2013 (S 52 SO 80/13 ER) dem durch Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) vom 13. Juni 2013 (L 8 SO 91/13 BER) entsprochen wurde.
Nach einer Untätigkeitsklage (S 22 SO 292/13) wurde der Widerspruch von der Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2013 als unbegründet zurückgewiesen. In einem sich anschließenden Eilverfahren (S 22 SO 326/13 ER), in den es um die aufschiebende Wirkung für die Zeit bis zum Abschluss des Klageverfahrens ging, erklärte der Beklagte, er werde bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anerkenne. Das Gericht hat daraufhin den zuletzt gestellten Eilantrag abgelehnt. Die Beschwerde hiergegen (L 8 SO 163/13 B ER) sowie eine Beschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Vf. 110A/I/13) blieb erfolglos.
Am 13. August 2013 hatte der Beklagte zum Überleitungsbescheid vom 20. Dezember 2012 einen weiteren Bescheid erlassen. In diesem Bescheid ergänzte der Beklagte die Begründung des Bescheides vom 20. Dezember 2012 dahingehend, dass im Zeitraum vom 5. Mai 2012 bis zum 31. Juli 2013 Sozialhilfe-Nettoaufwendungen in Höhe von 43.702,24 € entstanden seien und ab dem 1. August 2013 in Höhe von ca. monatlich 3000 € anfallen werden. Die Ergänzung erfolge, um dem Bestimmtheitsgrundsatz ...