Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Verwertungspflicht eines selbstgenutzten Hausgrundstücks bei beantragten Leistungen der Grundsicherung
Orientierungssatz
1. Ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach § 7 SGB 2 setzt u. a. die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers i. S. von § 9 Abs. 1 SGB 2 voraus. Hilfebedürftig ist nicht, wer sich u. a. durch die Verwertung seines Hausgrundstücks selbst helfen kann.
2. Ein selbstgenutztes Hausgrundstück ist nur bei angemessener Größe gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB 2 nicht als Vermögen zu berücksichtigen.
3. Das Haus ist gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Alt. 1 SGB 2 geschützt, wenn dessen Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Das ist dann der Fall, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert steht.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M., N., wird abgelehnt.
Gründe
Der am 20.03.2020 schriftsätzlich sinngemäß gestellte Antrag,
dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M., N., zu bewilligen,
hat keinen Erfolg. Er ist zumindest unbegründet.
Der Antrag ist unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) gewährt das Gericht einem Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn dieser nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, darf der Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt werden. Durch diese Einschränkungen wird sichergestellt, dass einem Unbemittelten nicht durch PKH eine Rechtsverfolgung ohne finanzielles Risiko ermöglicht wird, die ein bemittelter und verständiger Beteiligter zur Schonung eigener Mittel unterlassen würde; denn durch PKH wird eine Gleichstellung und nicht eine Besserstellung von unbemittelten gegenüber bemittelten Rechtsschutzsuchenden angestrebt (siehe nur Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen [NRW], Beschluss vom 01.06.2015, Az. L 2 AS 730/15 B).
Legt man diese Gesichtspunkte zugrunde hat die vorliegende Rechtsverfolgung, nämlich die Klage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 26.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2020 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klage ist unbegründet, der Kläger jedenfalls nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Der Kläger hat gegen den Beklagten für die Zeit ab dem 01.08.2019 keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in Gestalt des Arbeitslosengeldes II im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 19 a Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I).
Der Kläger ist in der Zeit ab dem 01.08.2019 zwar grundsätzlich gemäß §§ 7, 19, 20 SGB II leistungsberechtigt nach dem SGB II. Er erfüllt die Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, da er das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a SGB II noch nicht erreicht hat, erwerbsfähig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Er ist jedoch nicht hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 Abs. 1 SGB II.
Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger ist in der Zeit ab dem 01.08.2019 nicht hilfebedürftig. Er kann sich im Sinne der genannten Vorschrift durch die Verwertung des Hausgrundstücks "A. S. 00" in B. selbst helfen. Denn bei diesem handelt es sich um einen "verwertbaren Vermögensgegenstand" im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II.
Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Obwohl das Gesetz den Begriff der Verwertbarkeit nicht näher umschreibt, ist davon auszugehen, dass Vermögen verwertbar ist,...