Nachgehend

BSG (Beschluss vom 08.11.2022; Aktenzeichen B 2 U 65/22 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Rente.

Der 1968 geborene Kläger erlitt am 07.12.2010 einen Arbeitsunfall, als ihm bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h ein entgegenkommendes Fahrzeug in die Fahrerseite fuhr.

Bei der Erstuntersuchung am 07.12.2010 wurden eine Distorsion der Halswirbelsäule, eine Schädelprellung sowie eine Thoraxprellung diagnostiziert. Auffälligkeiten der Bewusstseinslage sowie der Orientierung konnten nicht festgestellt werden. Knöcherne Verletzungen wurden ebenfalls ausgeschlossen.

Im Rahmen einer neurologischen Untersuchung durch Dr. Q. am 07.04.2011 wurden Konzentrationsstörungen, Schwindel sowie ausgeprägte Wetterfühligkeit beklagt. Im weiteren Verlauf stellte sich der Klägerin unter anderem 2013 in der Neurologie des Universitätsklinikums N. vor. Hier wurde der Verdacht auf einen leichtgradigen posttraumatischen Kopfschmerz sowie eine Myoarthropathie geäußert. Eine organische Ursache für die Beschwerden konnte jedoch nicht gefunden werden.

Mit Bescheid vom 22.07.2014 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 07.12.2010 als Arbeitsunfall mit der Folge einer HWS-Distorsion, einer Schädelprellung sowie einer Thoraxprellung an. Sie stellte fest, dass unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bis zum 02.01.2011 bestanden habe. Die darüber hinausgehende Behandlungsbedürftigkeit sei nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2015 zurück. Mit Urteil vom 14.05.2018 wies das Sozialgericht Münster (Az.: S 3 U 287/15) die Klage des Klägers auf Anerkennung von Konzentrationsstörungen, Schwindel, Myoarthropathie, postkommotionelles Syndrom, posttraumatischen Kopfschmerz und Wetterfühligkeit als weitere Unfallfolgen ab. In der nicht-öffentlichen Sitzung vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: L 15 U 916/18) nahm der Kläger die Klage zurück.

Aufgrund des Erörterungstermins vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen erließ die Beklagte den Bescheid vom 30.08.2019. Darin erkannte sie nochmals das Ereignis vom 07.12.2010 als Arbeitsunfall an. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit wegen der unfallbedingten Distorsion der Halswirbelsäule, einer Schädelprellung sowie einer Thoraxprellung habe bis zum 02.01.2011 bestanden. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Myoarthropathie, dem posttraumatischen Kopfschmerz, der Konzentrationsstörung sowie dem Schwindel und der ausgeprägten Wetterfühligkeit, auf die die weitere Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen sei, bestehe nicht. Ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (insbesondere auf Heilbehandlung, Verletztengeld und Rente) aus Anlass des Arbeitsunfalls sei somit über den 02.01.2011 hinaus nicht begründet.

Die Ermittlungen hätten ergeben, dass über den 02.01.2011 hinaus bestehenden Beschwerden nicht auf den Arbeitsunfall zurückzuführen seien. Bei fehlender Bewusstlosigkeit und einer oberflächlichen Verletzung des Kopfes sei von einem Schädel-Hirn-Trauma ohne Gehirnerschütterung auszugehen. Aufgrund der fehlenden neurologischen Ausfälle sei seitens der Halswirbelsäule ebenfalls eine leichtgradige Schädigung anzunehmen. Diese Verletzungen seien folgenlos ausgeheilt. Die eingeholten Gutachten von den Dres.

K. L: und F. bestätigten die Entscheidung.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte im Wesentlichen geltend, dass insbesondere die gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung nicht korrekt sei und dass die psychische Erkrankung sehr wohl Unfallfolge sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.

Wegen dieser Entscheidung hat der Kläger am 04.12.2019 Klage erhoben. Der erlittene Arbeitsunfall sei durch die Gewährung einer Rente zu entschädigen. In einem parallel geführten Klageverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund habe die Ärztin für psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. T. in ihrem ausführlichen Gutachten ausgeführt, dass er unter einer sonstigen somatoformen Störung leide, die auch in einem möglichen Zusammenhang mit einer posttraumatischen Belastungsstörung stehen könne.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

unter Abänderung des Bescheides vom 20.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2019 die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 07.12.2010 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 v.H. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich in ihrer Klageerwiderung im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.

Das Gericht hat von Amts wegen eine Stellungnahme der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. vom 23.08.2020 e...

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