Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung mit Ausnahme der Verfahren nach § 7a SGB IV sowie Betriebsprüfungen nach §§ 28p und 28q SGB IV

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 25.06.2021; Aktenzeichen B 13 R 163/20 B)

BSG (Beschluss vom 24.06.2021; Aktenzeichen B 13 R 163/20 B)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

Streitig sind Ansprüche auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI)

Der am 1. Februar 1969 geborene Kläger erlangte den Abschluss der 9. Klasse einer POS und übte zuletzt eine selbständige Tätigkeit als Autohändler aus.

Am 2. Januar 2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Weiterzahlung einer 2015 bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 1. Juni 2018 hinaus.

Die Beklagte ließ den Kläger sozialmedizinisch begutachten. Der Facharzt für Innere Medizin Dr. B. gelangte nach Untersuchung des Klägers am 8. März 2018 und Auswertung der in den Akten enthaltenen Fremdbefunde zu folgenden Diagnosen:

1. Nichtischämische Kardiomyopathie(Herzmuskelerkrankung) mit eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion (EF jetzt 40%); Zustand nach primärprophylaktischer Kammer ICD- Implantation am 24.2.2015

2. Herzinsuffizienz NYHA II

3. Arterieller Hypertonus, medikamentös kompensiert;

4. Z.n persistierendem Vorhofflimmern,

5. Z.n. erfolgreicher Cryo- Pulmonalvenen- Antrumilsolation am 30.9.2015,

6. Zustand nach elektrischer Kardioversion 04/2015,

7. Z.n. Hyperthyreose, am ehesten bei Zustand nach Amiodaron-Therapie

8. Amiodaron-Unverträglichkeit

9. Ausschluss einer Koronaren Makroangiopathie 11/2014

10. Ausschluss einer Myokarditis 01/2015

11. Hyperlipoproteinämie

12. Adipositas St.l1 n. WHO (BMI 35,5)

13. Zustand nach Orchidektomie bei Hodenkrebs 1996 und 2004

14. Zustand nach Radiatio

Der Kläger sei noch zu leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, insbesondere als Autohändler, vollschichtig, mithin zumindest 6 Stunden täglich in der Lage.

Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 5. April 2018 ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der - anwaltlich vertretene - Kläger am 18. April 2018 Widerspruch, den er auch nach Akteneinsicht und mehrfacher Aufforderung durch die Beklagte nicht begründete.

Die Beklagte wies den Widerspruch hierauf mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2018 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch 6 Stunden leichte Tätigkeiten ausüben könne, sodass keine Erwerbsminderung vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung dieses Bescheides wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Mit seiner am 1. Oktober 2018 erhobenen Klage hat der Kläger „fristwahrend“ Klage erhoben und - ohne inhaltliche Klagebegründung - sinngemäß beantragt:

den Bescheid der Beklagten vom 5. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über den 1. Juni 2018 hinaus eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nach der gesetzlichen Maßgabe zu gewähren

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie stützt sich auf das Vorbringen im Widerspruchsbescheid.

Die Kammer hat den Kläger am 4. Oktober 2018, 8. November 2018 13. Dezember 2018 und schließlich 25. Januar 2019 jeweils fruchtlos um eine Klagebegründung gebeten.

Mit Beschluss vom 8. März 2019 hat das Gericht den mit der Klage gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten abgelehnt; das Gericht schließe sich den Begründungen des angegriffenen Widerspruchsbescheides im vollen Umfange an.

Das Gericht hat die Beteiligten auf die beabsichtigte Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheides gemäß § 105 SGG hingewiesen.

Die Beklagte hat sich hiermit einverstanden erklärt; der Kläger hat sich nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

Gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Die Beteiligten wurden gemäß § 105 Abs. 1 S. 2 SGG zuvor gehört.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage hat aus den Gründen des angegriffenen Widerspruchsbescheides keine Aussicht auf Erfolg. Das Gericht folgt der Begründung dieses Bescheides im vollen Umfange und sieht daher gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15020803

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge